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Sammelbegriff für Hilfs- und Beratungsangebote für Menschen mit Behinderungen Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Der Begriff Behindertenhilfe umfasst organisierte Hilfs- und Beratungsangebote für Menschen mit Behinderungen. Einrichtungen bzw. Leistungsangebote der Behindertenhilfe sind beispielsweise:
Getragen werden diese Einrichtungen in der Bundesrepublik von freien Trägern, wie beispielsweise Caritas, Diakonisches Werk, Lebenshilfe, Selbsthilfeinitiativen, Elternvereinen oder, falls kein freier Träger für die Übernahme der entsprechenden Aufgaben zur Verfügung steht, von öffentlichen Trägern, was dem Subsidiaritätsprinzip entspricht.
Für die Finanzierung existiert keine einheitliche Grundlage. Abgerechnet werden die Angebote über Leistungen nach den §§ 53–60 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII), der Pflegeversicherung (SGB XI), der Eingliederungshilfe (SGB IV), des Arbeitsförderungsgesetzes (SGB III), des Gesetzes zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX), des § 35a (Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche) des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) und über verschiedene Gesundheits- und Rehabilitationsleistungen (unter anderem SGB V und SGB VII). Die Finanzierung der Schulen, die Kinder und Jugendliche mit Behinderung besuchen, ist grundsätzlich Ländersache.
Siehe auch: SIVUS-Methode
Siehe auch: Gestaltung der Betreuung von Menschen mit Behinderung (GBM)
Nach der Zugehörigkeit der Einrichtungen zu bestimmten Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege organisiert sich ein großer Teil der Einrichtungen in sogenannten Unternehmensfachverbänden mit dem Ziel des Austauschs und der Lobbyarbeit auf politischer Ebene.
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