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Internationale Schiedsgerichtsbarkeit Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Die Badinter-Kommission bezeichnete sich als Schiedskommission[1] und befasste sich mit der Klärung juristischer Fragen, die der Zerfall Jugoslawiens in den frühen 1990er Jahren mit sich brachte. Sie wurde von der Europäischen Gemeinschaft am 27. August 1991 eingesetzt. Vorsitzender war der damalige Präsident des französischen Verfassungsgerichts, der Rechtswissenschaftler Robert Badinter; weitere Mitglieder waren die damaligen Präsidenten des deutschen, italienischen, spanischen und belgischen Verfassungsgerichts.
Während ihrer Arbeit erstattete die Badinter-Kommission insgesamt 15 Gutachten sowie eine Entscheidung, mit der sie Einsprüche gegen die Erstattung dreier Gutachten zurückwies. Im Einzelnen:
Die ersten sieben Gutachten erstattete sie als Conference on Yugoslavia Arbitration Commission, die Interlocutory Decision und die Gutachten Nr. 8–10 als Conference for Peace in Yugoslavia Arbitration Commission und die letzten fünf Gutachten als International Conference on the Former Yugoslavia Arbitration Commission. Sie ist damit auch Spiegelbild des Fortgangs der damaligen internationalen Bemühungen um eine Bewältigung der geschichtlichen Ereignisse auf dem Balkan.
In ihrem ersten Gutachten kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass sich die SFRJ im Prozess der Selbstauflösung befände, nachdem ihre Bundesorgane funktionsunfähig geworden seien. Es sei Aufgabe der Föderationsrepubliken, die Staatennachfolge zu regeln.
Am 16. Dezember 1991 verabschiedete eine außerordentliche EG-Ministerratssitzung Richtlinien für die Anerkennung neuer Staaten in Osteuropa und der Sowjetunion. Daraufhin wurde die Kommission mit den Anerkennungsgesuchen Kroatiens, Sloweniens, Mazedoniens und Bosnien und Herzegowinas befasst. In den Gutachten Nr. 4–7 stellte sie fest, dass Kroatien, Slowenien und Mazedonien die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllten, hingegen die Staatswerdung Bosnien und Herzegowinas noch nicht abgeschlossen sei.
In ihren Gutachten Nr. 8 und 10 stellte die Kommission den mittlerweile eingetretenen völkerrechtlichen Untergang der SFRJ fest und sah folglich in der Bundesrepublik Jugoslawien keinen verbleibenden Rumpfstaat, der mit der SFRJ völkerrechtlich identisch wäre, sondern ebenfalls einen neuen Staat. Gemäß Gutachten Nr. 9 traten alle neugegründeten Staaten gemeinsam die juristische Nachfolge der SFRJ an; Gutachten Nr. 11–15 behandelten diesbezügliche Einzelfragen.
Die Gutachten waren von erheblichem Einfluss auf die Jugoslawien-Politik der EG und ihrer Mitgliedstaaten sowie der internationalen Gemeinschaft insgesamt. Zwar behandelten sie nicht alle Fragen, die Staatsuntergang und Staatennachfolge auf dem Balkan aufwarfen, trugen aber dennoch zu einer Festigung und Weiterbildung des entsprechenden Völkerrechts bei. Rechtliche Verbindlichkeit entfalteten sie indes nicht.
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