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Raum für längere Nutzung Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Der Aufenthaltsraum ist allgemein betrachtet ein Raum innerhalb von Wohnungen oder Gebäuden, der für einen längeren Aufenthalt von Menschen geeignet ist. Ob ein Raum diese Eignung besitzt, hängt im Wesentlichen mit Anforderungen hinsichtlich der Raumgröße, der Raumhöhe, der Belichtung und der Belüftung zusammen.[1] Um die Sicherheit und Gesundheit von Menschen zu gewährleisten, die in Aufenthaltsräumen arbeiten und/oder leben, werden von den Landesbauordnungen gewisse Mindestanforderungen definiert.
Nach der Rechtsprechung[2] sei ein Raum bereits als Aufenthaltsraum anzusehen, wenn dieser objektiv für einen nicht ganz kurzen Aufenthalt, sei es auch nur tagsüber und in der warmen Jahreszeit, geeignet ist.[3]
In § 2 Musterbauordnung (MBO) werden Aufenthaltsräume als Räume definiert, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind. Sie müssen nach § 47 MBO eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,50 m haben. Dies gilt nicht für Aufenthaltsräume in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 sowie für Aufenthaltsräume im Dachraum. Damit sie ausreichend belüftet und mit Tageslicht belichtet werden können, muss das Rohbaumaß aller Fensteröffnungen eines Raumes nach Bundesland mindestens 1/8 oder 1/10 der Netto-Grundfläche des Raumes einschließlich der Netto-Grundfläche verglaster Vorbauten und Loggien haben.
Zu Aufenthaltsräumen zählen beispielsweise Wohnräume, Schlafräume und Küchen sowie Büro- und Verkaufsräume. Auch Werk- oder Sporträume gehören dazu, wenn sie mehr als nur „selten und kurzzeitig“ genutzt werden. Keine Aufenthaltsräume sind dagegen etwa Lager-, Abstell-, Sanitär- und andere Räume mit Nebenfunktionen sowie Flure und Treppenhäuser.[4][5]
Mit der Begriffsdefinition „Aufenthaltsraum“ sind weitreichende rechtliche Folgen verknüpft. Die wichtigste ist sicher die Forderung nach zwei Rettungswegen in jedem Geschoss, in dem sich Aufenthaltsräume befinden, so z. B. in § 17 Abs. 1 Landesbauordnung (BauO) NRW: „Für jede Nutzungseinheit müssen in jedem Geschoss mit einem Aufenthaltsraum zwei Rettungswege vorhanden sein; die Rettungswege dürfen innerhalb eines Geschosses über einen gemeinsamen notwendigen Flur führen.“
Wichtig: der § 44 unterscheidet auch nach „nicht dem Wohnen dienenden Aufenthaltsräumen“.
Der Begriff „Aufenthaltsraum“ wird außerdem auch im Bauplanungsrecht verwendet, wo sich in § 20 und § 21 Baunutzungsverordnung dazu Regelungen finden.
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