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Der Arbeitsschutzausschuss (ASA) ist ein Organ des betrieblichen Arbeitsschutzes und wird in Deutschland ab einer Betriebsgröße mit mehr als 20 Beschäftigten vollzeitäquivalent vorgeschrieben (§ 11 Arbeitssicherheitsgesetz – ASiG).
Der Arbeitsschutzausschuss bildet sich entsprechend § 11 ASiG.
Demnach setzt er sich zusammen aus:
Außerdem werden eingeladen
In einzelnen Bundesländern (z. B. den staatlichen Dienststellen in Bayern) gehört auch die Schwerbehindertenvertretung dem ASA als Mitglied an nach Nummer 10 Buchst. f der Arbeitsschutz-RL (Richtlinien über die Gewährleistung eines arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Arbeitsschutzes in der staatlichen Verwaltung des Freistaates Bayern).[2]
Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Der Arbeitsschutzausschuss tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen.
Der Arbeitsschutzausschuss (ASA) ist ein Kommunikationsforum, in dem unterschiedliche Funktionsträger eines Unternehmens Arbeitsschutzthemen erörtern, Maßnahmen beraten und Entscheidungen vorbereiten. Der Hauptnutzen eines effektiven ASA ist der ungestörte Betriebsablauf. Seine Effizienz hängt wesentlich von der betrieblichen Kommunikationskultur ab. Je besser betriebliche Entscheider und Arbeitsschutz-Experten sich austauschen, desto reibungsloser gelingt die Umsetzung von Arbeitsschutzzielen in der täglichen Praxis.
Obwohl Arbeitsschutzausschüsse in allen Branchen der deutschen Wirtschaft bereits seit Jahrzehnten gängige Praxis sind, standen bisher nur sehr wenige Informationen zur Verfügung, die erläutern, unter welchen Voraussetzungen diese Ausschüsse gut funktionieren und den Betrieben von Nutzen sind. Vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG, jetzt DGUV = Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) wurde deshalb eine Analyse bestehender ASA-Praxis in Auftrag gegeben. Der im März 2007 erschienene Bericht[3] des Fachausschusses Organisation des Arbeitsschutzes (FA ORG) richtet sich mit Beispielen "Guter Praxis" an eine breitere Öffentlichkeit.
Der Ausschuss soll folgende Aufgaben erfüllen[4]
In Österreich wird der ASA durch das ASchG im § 88 geregelt. Jeder Betrieb ab 100 Arbeitnehmer muss halbjährlich eine ASA-Sitzung abhalten. Für Arbeitsstätten mit mehr als 3/4 Büroarbeitsplätzen gilt diese Regelung ab 250 Mitarbeiter.
Dem Ausschuss gehören als Mitglieder an:
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