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Die vormetrischen sächsischen Maße und Gewichte wurden zu Beginn des 18. Jahrhunderts unter Kurfürst Friedrich August dem Starken für das Kurfürstentum Sachsen vereinheitlicht.
Sonst galten – wohl auch bedingt durch die lange währende Zersplitterung des Herzogtums Sachsen – in den verschiedenen Landesteilen verschiedene Maße. Auch im Kurfürstentum Sachsen, danach auch im Königreich Sachsen hielten sich trotz prinzipiell einheitlicher Gesetzgebung manche lokale Maße zum Teil bis ins 19. Jahrhundert und der allgemeinen Einführung des metrischen Systems im Deutschen Reich 1871. Bereits 1840 war die seit 1722 geltende kursächsische Postmeile durch eine metrische Postmeile ersetzt worden.
Das Königreich Sachsen zählte zu jenen deutschen Staaten, das frühe und sehr intensive Bemühungen zur Vereinheitlichung von Maßen/Gewichten mit wegweisenden Schritten innerhalb des Deutschen Zollvereins zur Annäherung an das metrische System unternahm. Dazu wurde 1856 der Mathematiker und Direktor der Königliche Polytechnische Schule in Dresden, Julius Ambrosius Hülße, mit konzeptionellen Vorarbeiten beauftragt.
Den wichtigsten administrativen Schritt innerhalb dieser das gesamte Königreich umfassenden Reform vollzog das Gesetz vom 12. März 1858 No. 18.: Gesetz, die Einführung eines allgemeinen Landesgewichts und einige Bestimmungen über das Maaß- und Gewichtswesen im Allgemeinen betreffend. Es trat am 1. November 1858 in Kraft.
Die organisatorische Grundlage zu diesen umfassenden Veränderungen bildete eine hierfür zu schaffende Königliche Normalaichungscommission, deren Konstituierung und Aufgaben in der Ausführungsverordnung vom 12. März 1858 zu diesem Gesetz näher beschrieben ist. Mit diesen von König Johann erlassenen Rechtsverordnungen wurden zwar noch alte Maß- und Gewichtseinheiten amtlich bestätigt, aber ihre Eichung auf die Basis des französischen Metrischen Systems umgestellt. Das gültige Zollpfund setzte das Gesetz zu fünfhundert Französische Grammen fest (§ 1). Ferner wurde bestimmt, in welcher Art und Weise die sächsischen Gewichts-Urmaße auszuführen waren. Diese Normalgewichte fertigte man als Zweipfundstücke in Platin und Messing (§ 2). Der Paragraph 5 bestimmte, dass die Theilung des Pfundes in rein decimalen Abstufungen sich bewegt… bei der Ausmünzung und Geldverwägung sowie für die öffentliche Verwaltung, bei der das dezimale System bereits eingeführt war.
Den im Bergbau als Längeneinheit gängigen Lachter bestätigte das Gesetz und definiert ihn mit zwei Französischen Metern (§ 8).
Der Gebrauch unrichtiger Maße und Gewichte wurde im ersten Fall mit einer Geldbuße von 1 bis 50 Talern und im Wiederholungsfall mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis vier Wochen belegt (§ 11).
Die zur Umsetzung der Reformen geschaffene Königliche Normalaichungscommission in Dresden trat an die Spitze der technischen Organe, da zur konkreten Ausführung zahlreiche Aichämter (Begrifflichkeit: Eichung) geschaffen werden mussten. Ihr gehörten der Vorsitzende, sein Stellvertreter, mindestens ein theoretisch gebildetes technisches Mitglied und ein praktischer Mechaniker an. Ihre Mitglieder arbeiteten als Staatsdiener auf den Amtseid nach der Verordnung vom 2. November 1837. Die Aichämter sind auf Kosten der Stadtgemeinden eingerichtet worden. Mit der Bekanntmachung Nr. 80 vom 19. Oktober 1858 durch den kgl. sächsischen Minister des Innern, Freiherr Friedrich Ferdinand von Beust nahmen die Aichämter in folgenden Städten ihre Arbeit auf:
Für die Belange des sächsischen Bergbaus errichtete man in Freiberg ein Königliches Bergaichamt, das der Aufsicht vom Oberbergamt unterstellt war.
Der Königliche Normalaichungscommission oblag es, die Urgewichte aufzubewahren und die notwendigen Gewichtssätze für die Aichämter unter ihrer Kontrolle anfertigen zu lassen. Die festgesetzten Urmaße waren:
die nach dem Gesetz von 1858 bestimmten Größen bzw. Maßhaltigkeit (siehe Angaben in der Klammer) besitzen mussten.
In Hinsicht auf unvermeidbare Abweichungen bestimmte der Paragraph 4 der Aichordnung und Instruction für die Normalaichungscommission und die Aichämter vom 12. März 1858 folgende Toleranzen: Die Normalaichungscommission garantiert die Richtigkeit der von ihr ausgegebenen Normalgewichtsstücke und der tausendtheiligen Gewichtssätze für Münzen, Juwelen und edle Metalle bis auf 0,01 Procent ihrer Schwere, der Normal-Längenmaaße bis auf 0,05 Procent ihrer Länge und der Normal-Hohlmaaße bis 0,1 Procent ihres Inhalts, immer in Vergleich mit den bei ihr aufbewahrten Urgewichten und Urmaaßen.
Parallel zu den Umsetzungsarbeiten metrisch definierter Maße und Gewichte im Königreich Sachsen wirkten Julius Ambrosius Hülße und sein Vorgesetzter, der Ministerialdirektor und Geheime Rat Albert Christian Weinlig, beide seit der Jugend eng befreundet, gemeinsam in den Gremien des Norddeutschen Bundes zur Schaffung eines einheitlichen Systems. Dazu bildeten die Fortschritte und Erkenntnisse von Sachsen eine wichtige konzeptionelle Grundlage. Im Bundesrat wurde schließlich in der Sitzung vom 23. Juni 1868 die Münz-, Maß- und Gewichtsordnung nach den Vorschlägen von Weinlig angenommen, die maßgeblich auf den sächsischen Einrichtungen und Regelungen aufbauten.[1]
Den gesetzgeberischen Übergang der bisher geltenden sächsischen Maße und Gewichte zum vereinheitlichen metrischen System vom Norddeutschen Bund schuf die Verordnung Nr. 40 vom 7. Mai 1869 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen von 1869. Damit bestimmte der sächsische Innenminister Hermann von Nostitz-Wallwitz das Inkrafttreten der reichseinheitlichen Maße mit Wirkung vom 1. Januar 1872, der gleiche Zeitpunkt, an dem gemäß Artikel 21 der Maaß- und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund vom 17. August 1868 im nunmehr bestehenden gesamten Deutschen Reich ihre Verbindlichkeit erhielten. In Würdigung seiner besonderen Verdienste verbunden mit einer hohen öffentlichen Anerkennung wurde Julius Ambrosius Hülße 1874 zum Vorsitzenden der Sächsischen Ober-Eichung-Commission bestellt.[2] Wegen seiner seit 1860 wahrgenommenen offiziellen Repräsentanz für das Königreich Sachsen in der Fachmänner-Kommission für deutsches Maß und Gewicht beim Norddeutschen Bund war ihm die Aufgabe zur Leitung der Reichs-Institution angetragen worden, die er aber mit Hinweis auf umfassende Verpflichtungen in Sachsen nicht übernahm.
Der Lachter war das im Bergbau verwendete Längenmaß. Er betrug sieben sächsische Fuß = 1,98233 m.
Ab 1830 wurde dieser Wert im sächsischen Bergbau dann auf genau zwei Meter aufgerundet.
Ab 1871 wurde in ganz Deutschland das dezimale metrische System Grundlage der Längenmessungen.
Der Zentimeter danach zeitweise „Neuzoll“ genannt, der Millimeter „Strich“, sowie der Dekameter „Kette“.
Einheiten | Quadrat- Elle |
Quadrat- Fuß |
Quadrat- Zoll |
Quadrat- Linie |
Quadratmeter |
---|---|---|---|---|---|
Quadratrute | 64 | 256 | 36 864 | 5 308 416 | ≈ 20,5303 |
Quadrat-Ackerrute | 36 | 144 | 20 736 | 2 985 984 | ≈ 11,5483 |
Quadratelle | 1 | 4 | 576 | 82 944 | ≈ | 0,3208
Quadratfuß | 1 | 144 | 20 736 | ≈ | 0,080197|
Quadratzoll | 1 | 144 | ≈ | 0,00055692||
Quadratlinie | 1 | ≈ | 0,0000038675
Andere Feldmaße:
Kubikzoll | Liter | ||
1 Wispel | = 2 Malter = 24 Dresdner Scheffel = 96 Viertel = 384 Metzen = 1536 Mäßchen | = 189600 | ≈ 2491,887 |
1 alter Pirnaer Scheffel | = 16,5 Dresdner Metzen = 66 Mäßchen | = 81467⁄8 | ≈ 107,073 |
1 Dresdner Scheffel | = 4 Viertel = 16 Metzen = 64 Mäßchen | = 7900 (Definition) | ≈ 103,829 |
1 Viertel | = 4 Metzen = 16 Mäßchen | = 1975 | ≈ 25,957 |
1 Metze | = 4 Mäßchen | = 4933⁄4 | ≈ 6,4893 |
1 Mäßchen | = 1237⁄16 | ≈ 1,6223 |
Kubikzoll | Liter | ||
1 Eimer | = 3 Hosen = 72 Kannen = 144 Nösel | = 5125,392 | ≈ 67,3623 |
1 Hose | = 24 Kannen = 48 Nösel | = 1708,484 | ≈ 22,4541 |
1 Kanne | = 2 Nösel | = 71,186 (Definition) | ≈ 0,9356 |
1 Nösel | = 35,593 | ≈ 0,4678 | |
1 Fuder Wein | = 2 Fass Wein = 12 Eimer = 36 Hosen = 864 Kannen | = 61504,704 | ≈ 808,348 |
1 Fass Bier | = 4 Tonnen Bier = 420 Kannen | = 29898,12 | ≈ 392,947 |
Es besteht kein Zusammenhang zwischen den Trockenmaßen und den Hohlmaßen (nass), weil wie so oft Trockenmaße und Hohlmaße unabhängig entwickelt wurden. 87 Kubikfuß entsprechen ungefähr 88 Hosen. 1 Hose und damit 24 Kannen sind daher nicht mit einem Kubikfuß gleichzusetzen, weil die Abweichung mehr als ein Prozent beträgt, und damit weit außerhalb der Messtoleranz liegt.
Dementsprechend kompliziert gestaltet sich die Umrechnung zwischen den Raummaßen, Trockenmaßen und den Hohlmaßen.
Im Bergbau wurde ein geringfügig schwereres Pfund verwendet. Außerdem umfasste dort ein Zentner 112 statt 110 Pfund.
Zudem wurde das Fuder als Gewichtseinheit im Bergbau, v. a. im Eisenerzbergbau benutzt. Das Gewicht eines Fuders schwankte je nach Eisengehalt. Es betrug im Jahre 1829 in
Berggießhübel: | etwa 22 Zentner (zu je 112 Pfund) | oder 2464 Pfund | ≈ 1152 Kilogramm |
Johanngeorgenstadt: | je nach Bergwerk zwischen 16 Zentner 7 Stein 5 Pfund und 25 Zentner 5 Stein 7½ Pfund | oder 1895 bis 2877½ Pfund | ≈ 886 bis 1345 Kilogramm |
Schwarzenberg: | je nach Bergwerk zwischen 16 Zentner 7 Stein und 24 Zentner 3 Stein 8¾ Pfund | oder 1890 bis 2738¾ Pfund | ≈ 884 bis 1281 Kilogramm |
Eibenstock: | je nach Bergwerk zwischen 16 Zentner 2 Stein 10 Pfund und 26 Zentner 1 Stein 11¼ Pfund | oder 1830 bis 2937¼ Pfund | ≈ 856 bis 1373 Kilogramm |
Durch die Verordnung vom 9. Dezember 1839 wurde am 1. Januar 1840 das metrisierte Zollpfund eingeführt, welches zu exakt 500 Gramm definiert wurde. Es löste das bisher leichtere sächsische Pfund ab.
ab 1. November 1858 galt:
ab 1868 war das Kilogramm die gesetzliche Gewichtseinheit:
teilweise heute noch verbreitet:
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