Gleichwohl ist der Vermerk (bestehend aus dem Wort „Copyright“ oder dem Zeichen © unter Zusatz des Jahres der ersten Veröffentlichung sowie des vollständigen Namens des Rechteinhabers) auch heute noch verbreitet. Für die Rechteverfolgung in den USA ist er von Vorteil, da damit eine Urheberrechtsvermutung und eine Befreiung von der Kostenvorschusspflicht für Gerichtsverfahren sowie höherer Schadenersatz verbunden sind.[2]
In Deutschland besteht in einem praktisch bedeutungslosen Fall die Möglichkeit, eine Schranke des Urheberrechts durch eine Vorbehaltserklärung zu beseitigen und damit wieder in den vollen Genuss des Urheberrechts zu gelangen (§ 49 Abs. 1 UrhG): Soll ein Zeitungsartikel oder ein Rundfunkbeitrag, der einen Kommentar zu politischen, wirtschaftlichen oder religiösen Tagesfragen zum Gegenstand hat, in einer anderen Zeitung abgedruckt und vervielfältigt oder in einem anderen Rundfunkmedium wiedergegeben werden, so ist dies grundsätzlich als Schranke des Urheberrechts ohne Zustimmung des Urhebers erlaubt; es sei denn, es wurde ein Rechtevorbehalt erklärt. Solche Vorbehaltserklärungen sind jedoch in der Praxis selten.[3]