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in Deutschland gültiges technisches Regelwerk Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Die Richtlinien für Lichtsignalanlagen (kurz RiLSA) sind ein in Deutschland gültiges technisches Regelwerk und enthalten Vorgaben und Empfehlungen für die Planung und Betrieb von Lichtsignalanlagen. Sie werden herausgegeben von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen. Aktuell gültig ist die Ausgabe 2015, welche die (inhaltlich identische) Ausgabe aus dem Jahr 2010 ersetzt. Mit der RiLSA 2010 wurde von der FGSV auch eine Beispielsammlung herausgegeben, die einen Überblick gibt, wie die Bestimmungen und Empfehlungen der RiLSA umgesetzt und angewendet werden können. Die Beispielsammlung wurde 2017 aktualisiert und unter der FGSV-Nr. 321/1 veröffentlicht.
Basisdaten | |
---|---|
Titel | Richtlinien für Lichtsignalanlagen |
Abkürzung | RiLSA |
Nummer | 321 |
Anwendungsbereich | Ampelanlagen |
Aktuelle Ausgabe | 2015 |
Vorige Ausgabe | 2010 |
Die erste deutsche Straßenverkehrs-Ordnung von 1934 enthielt lediglich in deren § 28 Abs. 3[1] Regelungen über die Verwendung von Farbzeichen zur Verkehrsregelung. 1953 wurden in der Bundesrepublik weitere Regelungen über Farbzeichen in die StVO aufgenommen, insbesondere zur Reihenfolge der Farben und über die Verwendung von Zeigerampeln. Auch wurde der Grüne Pfeil eingeführt.[2] 1956 wurden im Verkehrsblatt die Farbgrenzen für Lichtsignalanlagen festgelegt[3]; diese Bekanntmachung wurde 1960 durch die DIN-Norm DIN 6163[4] ersetzt[5]. Eine weitere Verkehrsblattverlautbarung von 1959 legte das exakte Aussehen der Schablonen für Fußgängerampeln fest[6]. 1972 wurde das „Merkblatt für Lichtsignalanlagen an Landstraßen“ eingeführt, welches die „Richtlinien für Entwurf, Bau und Betrieb von Lichtsignalanlagen im Straßenverkehr“ von 1964 und 1966 ergänzte[7]. 1977 wurden diese Regelwerke durch die Richtlinien für Lichtsignalanlagen ersetzt[8], welche 1981[9], 1992[10] (1994[11], 1999[12] und 2003[13] geändert) und 2015[14] neu erschienen sind.
Das Regelwerk besteht im Wesentlichen aus acht Abschnitten. Im ersten Abschnitt werden allgemeine Grundsätze für den Einsatz von Lichtsignalanlagen erläutert. Der zweite Abschnitt behandelt den Entwurf eines Signalprogramms. Wechselwirkungen zwischen Lichtsignalsteuerung und dem Entwurf von Straßenverkehrsanlagen werden im dritten Abschnitt dargestellt. Der vierte Abschnitt behandelt Steuerungsverfahren von Lichtsignalverfahren. Sonderformen der Signalisierung werden im fünften Abschnitt geregelt. Abschnitt sechs befasst sich mit der technischen Ausführung und Abschnitt sieben mit der technischen Abnahme und dem Betrieb. Der letzte Abschnitt geht auf das Qualitätsmanagement ein.
Variante | Durchmesser/Seitenlänge | |
---|---|---|
Signalgeber | Regelgröße | 200 mm |
Übergröße | 300 mm | |
Signalisierung von Radfahrerfurten | 100 mm | |
Fahrstreifensignale | Mindestgröße | 390 mm |
Normalgröße | 500 mm | |
Übergröße | 600 mm | |
Quelle: [15] |
Mit der Deutschen Wiedervereinigung erlangte die RiLSA auch auf dem Gebiet der ehemaligen DDR ihre Gültigkeit. Die bis dahin verwendeten Signalzeichen und Signalfolgen der DDR wurden daraufhin nach und nach den Vorgaben der RiLSA angepasst. Wegen der Vielzahl von Ampelanlagen und der hohen Kosten für die Umrüstung dauerte diese Anpassung viele Jahre. So gab es beispielsweise bis August 2004 in Dresden und in Magdeburg[20][21] eine Lichtsignalanlage mit Grün-Gelb-Phase als Vorwarnstufe vor der Gelb-Phase. In Frankfurt (Oder) wurde die letzte Ampelanlage mit Grün-Gelb-Phase, die seit 1985 in Betrieb war, am 25. Mai 2009 um 8 Uhr abgeschaltet. Das weithin bekannte ostdeutsche Ampelmännchen war sodann gemäß der ursprünglichen Fassung der RiLSA nicht zulässig und wurde vielerorts ausgetauscht. Nach Protesten aus der Bevölkerung wurden die Richtlinien angepasst und das Ost-Ampelmännchen für zulässig erklärt.
Wegen der nicht-geschlechterneutralen Darstellung (es ist für manche Menschen eindeutig als Mann erkennbar) wird das „Ampelmännchen“ gelegentlich kritisiert, da es Gleichstellungsbemühungen zwischen Frau und Mann aushebele.[22]
Abweichungen von der Richtlinie können an verschiedenen Orten angetroffen werden. So befinden sich beispielsweise in Düsseldorf Fußgängerampeln, die ein Gelbsignal zeigen, obwohl die Richtlinien nur ein Grün- und ein Rotsignal für Fußgänger vorsehen.
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