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Die Industrieemissionsrichtlinie 2010/75/EU, englisch Industrial Emissions Directive, kurz IED genannt, ist eine EU-Richtlinie mit Regelungen zur Genehmigung, zum Betrieb, zur Überwachung und zur Stilllegung von Industrieanlagen in der Europäischen Union. Sie basiert auf einem Vorschlag der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2007 und wurde vom Europäischen Rat und Europäischen Parlament im Jahr 2010 verabschiedet. Die Richtlinie vereint sieben Vorläufer-Richtlinien mit Bezug zu Industrieemissionen und entwickelte diese weiter insbesondere durch:
Richtlinie 2010/75/EU | |
---|---|
Titel: | Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) |
Bezeichnung: (nicht amtlich) | Industrieemissionsrichtlinie, Industrieemissionen-Richtlinie, IED |
Geltungsbereich: | EWR |
Rechtsmaterie: | Umweltrecht |
Verfahrensübersicht: | Europäische Kommission Europäisches Parlament IPEX Wiki |
In nationales Recht umzusetzen bis: |
7. Januar 2013 |
Umgesetzt durch: | In Deutschland (gültig ab 2. Mai 2013):
1) Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen[1] |
Fundstelle: | ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17–119 |
Volltext | Konsolidierte Fassung (nicht amtlich) Grundfassung |
Regelung muss in nationales Recht umgesetzt worden sein. | |
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union |
Die Industrieemissionsrichtlinie ersetzt Richtlinien, die vorher die Genehmigung von Industrieanlagen in EU-Mitgliedsländern betrafen, nämlich die Richtlinie
Diese Richtlinien waren nach einer mehrjährigen Auswertung durch umfangreiche Studien[15][16] an mehreren Stellen von der EU-Kommission überarbeitet und in den Vorschlag zur Industrieemissionsrichtlinie übernommen worden. Im Gesetzgebungsverfahren wurden anschließend durch das EU-Parlament und den Europäischen Rat lediglich diese Änderungsvorschläge diskutiert ('Recast'-Verfahren).
Die Richtlinie verfolgt das Ziel, die Umweltverschmutzung durch Industrieanlagen durch eine integrierte Genehmigung zu vermeiden oder so weit wie möglich zu vermindern. Dafür müssen Industrieanlagen die besten verfügbaren Techniken (BVT) einsetzen, die in den BVT-Merkblättern der EU-Kommission veröffentlicht sind. Die BVT-Merkblätter (engl. BREF documents) werden von einem Autor der EU-Kommission unter Mitwirkung von Vertretern aus Behörden, Industrie und Umweltschutzverbänden in einem zwei- bis fünfjährigen Diskussionsprozess erstellt (sogenannter Sevilla-Prozess).[17] Die BVT-Merkblätter sind die Grundlage der BVT-Schlussfolgerungen. Über den im Sevilla-Prozess erstellten Text der BVT-Schlussfolgerungen stimmen die EU-Mitgliedstaaten ab. Anschließend werden die BVT-Schlussfolgerungen in alle EU-Sprachen übersetzt und im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Die BVT-Schlussfolgerungen enthalten verbindliche Vorgaben (insbesondere zu Emissionswerten) zur Genehmigung der betroffenen Anlagen. Die Umsetzung der Vorgaben in den Industrieanlagen müssen die Behörden der Mitgliedstaaten spätestens vier Jahre nach Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen sicherstellen.
Der Geltungsbereich der Richtlinie betrifft folgende Industriezweige (teilweise erst ab einer bestimmten genehmigten Produktionskapazität):
Die Genehmigung und Überwachung der mit (*) gekennzeichneten Industrieanlagen waren in der bis 6. Januar 2013 gültigen IVU-Richtlinie (2008/1/EG) noch nicht europaweit einheitlich geregelt.
Bisher wurden zu folgenden Branchen Merkblätter über beste verfügbare Techniken (BVT-Merkblätter) und BVT-Schlussfolgerungen veröffentlicht; die Vorgaben der BVT-Schlussfolgerungen – insbesondere hinsichtlich der Emissionswerte – müssen in betroffenen Anlagen bei Neuplanungen und wesentlichen Änderungen sofort umgesetzt werden, bei bestehenden Anlagen spätestens nach vier Jahren:
Die IVU-Richtlinie sah bei Genehmigungen lediglich eine Berücksichtigung der besten verfügbaren Techniken (BVT) vor, die in den europäischen BVT-Merkblättern dokumentiert sind. Die Industrieemissionsrichtlinie verlangt hingegen die verbindliche Einhaltung der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte spätestens vier Jahre nach Veröffentlichung als BVT-Schlussfolgerungen im EU-Amtsblatt.(Z. B. beim Staub-Tagesmittelwert für Sinteranlagen in der Eisen- und Stahlerzeugung: <1–15 mg/Nm3 oder in Altanlagen <20–40 mg/Nm3, falls Gewebefilter dort nicht angewendet werden können).[25] Um die in den BVT-Schlussfolgerungen festgelegten Emissionswerte beim Betrieb einer Anlage sicherzustellen, muss die örtliche Genehmigungsbehörde entsprechende Grenzwerte festlegen.[26]
Problematisch für die von der EU angestrebte Wettbewerbsgleichheit im Binnenmarkt ist, dass die Richtlinie örtlichen Behörden die Festlegung von Grenzwerten erlaubt, die weniger streng als die mit BVT assoziierten Emissionswerte sind, wenn die Kosten ansonsten wegen des geografischen Standorts und der lokalen Umweltbedingungen oder der technischen Merkmale der betroffenen Anlage unverhältnismäßig hoch wären.[26] Andererseits kann ein EU-Mitglied nach Artikel 193 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union schärfere Umweltregelungen einführen, also auf die Gestattung von Ausnahmen in seinem Staatsgebiet verzichten.[27]
Eine Neuerung gegenüber der IVU-Richtlinie ist die Bestimmung, dass Betreiber bestimmter Anlagen in den Genehmigungsunterlagen und bei Aktualisierung der Genehmigung über den Zustand des Bodens und des Grundwassers berichten müssen, damit bei Stilllegung der Anlage ein Vergleich mit dem Zustand zum Zeitpunkt der Erstellung des sogenannten Ausgangszustandsberichts (engl. baseline report) möglich ist.
Bei der Integrierung der Richtlinie für Großfeuerungsanlagen[28] wurde die Regelung aufgenommen, dass EU-Staaten für Großkraftwerke bis Ende 2012 einen nationalen Übergangsplan aufstellen können. Wenn solch ein nationaler Plan von der EU-Kommission akzeptiert wird, müssen alte Kohlekraftwerke nicht 2016, sondern erst 2020 die gleichen Grenzwerte wie neue Kraftwerke einhalten. Weiterhin gilt für alte Kraftwerke, die nicht erneuert werden sollen, eine Sonderregelung: sie dürfen weitere 17.500 Stunden bis 2023 betrieben werden.[29] Deutschland hat keinen nationalen Übergangsplan zur Beibehaltung hoher Grenzwerte in alten Kohlekraftwerken eingereicht.
Während europäische Umweltschutzverbände die höhere Verbindlichkeit der BVT-Merkblätter begrüßen, stehen die Regelungen zu Großkraftwerken stark in deren Kritik.[30]
Die Richtlinie trat am 6. Januar 2011 in Kraft. Die Umsetzung in nationales Recht der Mitgliedstaaten der Europäischen Union musste bis zum 7. Januar 2013 erfolgen.
Am 7. Februar 2013 teilte die Europäische Kommission mit, dass bis zum Ablauf der Frist nur 14 von 27 Mitgliedstaaten die Richtlinie vollständig oder nur teilweise umgesetzt hatten. Dies gilt für die folgenden Länder: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Irland, Finnland, Frankreich, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, und die Slowakei.[31]
Das Inkrafttreten der Richtlinie betraf in Deutschland mehrere hundert Intensivtierhaltungsanlagen und mehr als 9.000 industrielle Anlagen, darunter ca. 1.800 Großfeuerungsanlagen, 130 Anlagen zur Abfallverbrennung und Abfallmitverbrennung (v. a. Zementwerke), 7.069 Lösemittel einsetzende Anlagen (davon 329 große und 6.740 kleinere Anlagen) und 6 Titandioxid produzierende Anlagen.[32]
Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen änderte bestehende Gesetze, so das
Der Bundestag beschloss es am 8. November 2012, der Bundesrat stimmte am 14. Dezember 2012 zu[33][34] und zum 2. Mai 2013 trat es in Kraft[1].
Gleichzeitig traten zur Umsetzung zahlreiche Verordnungen oder deren Änderungen in Kraft:
Das erste Verordnungspaket[2] wurde vom Bundeskabinett beschlossen, benötigte lediglich die Zustimmung des Bundesrates und enthielt die
Das zweite Verordnungspaket[3] benötigte die Zustimmung von Bundesrat und Bundestag, da es Emissionsgrenzwerte betraf, und enthält u. a. Bestimmungen zu
Der erste Entwurf eines Umsetzungsgesetzes sowie eines ersten Verordnungspaketes wurde vom Bundesumweltministerium am 25. November 2011 veröffentlicht; der Entwurf eines zweiten Verordnungspaketes folgte am 17. April 2012. Anschließend erfolgte die Anhörung der betroffenen Industrie- und Umweltverbände. Am 23. Mai 2012 beschloss das Bundeskabinett das Umsetzungsgesetz sowie das erste Verordnungspaket; am 4. September 2012 wurde das zweite Verordnungspaket vom Kabinett beschlossen.[35][36][37]
Die erste Beratung des Bundestags zum Umsetzungsgesetz fand am 27. September 2012 statt. Ohne Debatte überwiesen die Fraktionen den Gesetzentwurf in die zuständigen Ausschüsse.[38]
Der Bundesrat beriet am 6. Juli 2012 über den Gesetzesentwurf und schlug zahlreiche Änderungen vor.[39] Die Bundesregierung wies einen Teil der Änderungsvorschläge zurück, berücksichtigte jedoch auch viele Vorschläge in ihrer Beschlussvorlage für den Bundestag vom 15. August 2012.[40]
Im federführenden Umweltausschuss des Bundestags fand am 15. Oktober 2012 die öffentliche Anhörung zum Gesetzentwurf und zum Entwurf der zustimmungspflichtigen Umsetzungsverordnung statt.[41] Während die Sachverständigen der Industrie (BDI, Vattenfall) die Entwürfe der Bundesregierung begrüßten, forderten andere Sachverständige (Ökopol, BZL) schärfere Grenzwerte für Stickstoffoxide, Staub und Quecksilber aus Kohlekraftwerken, um die Gesundheit zu schützen und internationale Vereinbarungen einzuhalten (Göteborg Protokoll, NEC-Richtlinie). Die Entwürfe der Bundesregierung entsprächen weder dem Stand der Technik noch den von der EU-Kommission dokumentierten besten verfügbaren Techniken.[42] Anstelle der geplanten 10 µg/Nm3, die bestehende Anlagen im Jahresmittel ab 2019 einhalten sollen, hatte auch das Umweltbundesamt eine Senkung der Quecksilberemissionen aus Kohlekraftwerken auf 3 µg/Nm3 im Tagesmittel ab 2016 und 1 µg/Nm3 im Jahresmittel ab 2019 empfohlen.[43] Das Umweltbundesamt hatte auch die Wirksamkeit von Stickstoffoxid-Minderungsmaßnahmen in großen bestehenden Kraftwerken aufgezeigt, für die keine Grenzwertminderungen vorgesehen sind; insbesondere für Steinkohlekraftwerke hatte das Umweltbundesamt ein hohes Nutzen-Kosten-Verhältnis aufzeigt, für Braunkohlekraftwerke ein mittleres, nur teilweise niedriges Nutzen-Kosten-Verhältnis.[44]
Am 17. Oktober 2012 stimmte der Umweltausschuss des Bundestags mit den Stimmen der Regierungskoalition (CDU/CSU und FDP) den Regierungsentwürfen der zustimmungspflichtigen Umsetzungsverordnung zu. Am 18. Oktober 2012 stimmte auch der Bundestag mit den Stimmen von CDU/CSU und FDP dem zweiten Verordnungspaket der Regierung ohne Debatte zu; die fünf vorbereiteten Reden wurden in das Protokoll aufgenommen. Die SPD enthielt sich, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke stimmten gegen den Entwurf. Ein Antrag der SPD auf Gleichsetzung der Emissionsgrenzwerte für Abfallverbrennungsanlagen mit den für mehrere Schadstoffe bisher weniger strengen Grenzwerten bei der Abfallverbrennung in Zementwerken, Kraftwerken und anderen Anlagen wurde ohne Debatte mit den Stimmen der Regierungsfraktionen abgelehnt.[45]
Die zweite und dritte Beratung zum Gesetzentwurf fand im Bundestag am 8. November 2012 statt. Es erfolgte keine Debatte; die Reden wurden lediglich ins Protokoll genommen. Die Beschlussempfehlung des Umweltausschusses[46] zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 15. August 2012[47] wurde mit den Stimmen der Regierungskoalition angenommen. Die SPD enthielt sich, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke stimmten gegen die Gesetzesvorlage.[33]
Am 29. November 2012 behandelten der Umwelt- und der Wirtschaftsausschuss des Bundesrates:[48]
Die von Regierung und Bundestag übernommenen Änderungsvorschläge des Bundesrates zum Gesetzespaket (vom 6. Juli 2012) reichten den Ausschüssen, um eine Zustimmungsempfehlung auszusprechen.[50] Die erstmals behandelten Verordnungen gaben den Mehrheiten in den Bundesrat-Ausschüssen Anlass für zahlreiche Änderungsanträge.[51][52]
Am 14. Dezember 2012 stimmte der Bundesrat dem vom Bundestag am 8. November 2012 leicht abgeänderten Gesetzentwurf der Bundesregierung zu.[34] Das Gesetz wurde am 20. April 2013 veröffentlicht und trat am 2. Mai 2013 in Kraft.[1]
Hinsichtlich des zweiten Verordnungspaketes, das zahlreiche Emissionsgrenzwerte beinhaltet, schlug der Wirtschaftsausschuss des Bundesrates u. a. vor, mehrere von Bundesregierung und Bundestag beschlossene Emissionsminderungen für Staub und Quecksilber aus bestehenden Kohlekraftwerken sowie für Staub, Stickstoffoxide, Quecksilber, Zinn und Benzo(a)pyren aus Müll verbrennenden Anlagen zu verhindern. Antragsbegründungen des Wirtschaftsausschusses und zugehörige Bundesratsbeschlüsse vom 14. Dezember 2012:[52][34]
Weitere Änderungsvorschläge und Beschlüsse:[52][34]
Die Änderungsvorschläge des Bundesrats zu den Umsetzungsverordnungen wurden von der Bundesregierung geprüft und durch Beschluss des Kabinetts am 23. Januar 2013 vollständig angenommen.
Das zweite Verordnungspaket, das Grenzwerte beinhaltet, benötigte nach Berücksichtigung der Änderungswünsche des Bundesrates die Zustimmung des Bundestages. Der Umweltausschuss des Bundestages erörterte die Änderungsvorschläge des Bundesrates zum zweiten Verordnungspaket am 20. Februar 2013 und empfahl deren Annahme mit den Stimmen der Regierungskoalition (gegen die Stimmen aller Oppositionsparteien).[53] Die Zustimmung zum zweiten Verordnungspaket durch die Regierungsmehrheit im Bundestag erfolgte (ohne Debatte) am 21. Februar 2013 mit den Stimmen der Regierungskoalition, bei Enthaltung der SPD und Gegenstimmen von Bündnis 90/Grüne sowie der Linken.[54][55][56]
Das Gesetz und beide Verordnungspakete traten am 2. Mai 2013 und damit nach der durch die Richtlinie gesetzten Frist (7. Januar 2013) in Kraft.[2][3]
Die von der Richtlinie erfassten Anlagentypen sind im Katalog der Anlagen, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigt und überwacht werden müssen, in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen gelistet, beschrieben und mit „E“ gekennzeichnet[57]. Diese oft IED-Anlagen genannten Anlagen sind im Falle ihrer Genehmigung mit Daten wie Anschrift, Betreiber und Zuordnung zu dieser Anlagenbeschreibung in regionalen Verzeichnissen erfasst, die über das Internet allgemein abrufbar sind[58]. Soweit die Richtlinie für sie einen Inspektionsplan und ein Programm für routinemäßige Umweltinspektionen aller ein bis (je nach Risikobewertung) drei Jahre vorsieht[59], nennt das BImSchG das Überwachungsplan und Programme für Vor-Ort-Besichtigungen; der Bericht der zuständigen Überwachungsbehörde über das Ergebnis ihrer Kontrolle ist dem Betreiber spätestens zwei, der Öffentlichkeit spätestens vier Monate danach zugänglich zu machen[60]. Die jeweilige Betriebsgenehmigung mit eventuell nachträglichen Änderungen von Nebenbestimmungen und die Bezeichnung des jeweils maßgeblichen BVT-Merkblattes sind ebenfalls über das Internet abrufbar[61].
Die nach der Richtlinie[62] ermöglichte Unterschreitung von BVT-Anforderungen, wenn es im Einzelfall wegen des geografischen Standorts und der lokalen Umweltbedingungen zu teuer würde, nutzte Deutschland nicht. Die mit den BVT verbundenen Mindeststandards sind hier also überall unabhängig davon einzuhalten, ob die Anlage z. B. in einem städtischen oder in weniger belastetem ländlichen Gebiete errichtet wird oder das bei ihrem Betrieb anfallende Abwasser in einen größeren oder kleineren Fluss oder ins Meer einleitet. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlage die Anwendung der BVT-Werte unverhältnismäßig wäre oder wenn für maximal neun Monate Zukunftstechniken erprobt oder angewendet werden sollen. Zukunftstechniken sind so definiert, dass sie entweder ein höheres Umweltschutzniveau erreichen oder das gleiche Schutzniveau mit geringeren Kosten.[1]
Die Umsetzung der EU-Industrieemissionsrichtlinie in Österreich erfordert insbesondere Novellierungen von[63]
Auf Anfrage im Parlament erläuterte der Wirtschaftsminister am 7. Februar 2013 in Bezug auf die am 7. Januar 2013 abgelaufene Frist zur Umsetzung der Industrieemissionsrichtlinie, dass die entsprechenden rechtlichen Bestimmungen, insbesondere Immissionsschutzrecht für Kesselanlagen und gewerbliches Betriebsanlagenrecht, bereits in der Begutachtung waren und damit gerechnet wird, „dass die parlamentarische Beschlussfassung in den nächsten Monaten beziehungsweise sogar Wochen erfolgt“.[74] Die erste Beschlussfassung erfolgte am 22. Mai 2013 zum Abfallwirtschafts- und zum Altlastensanierungsgesetz.[66]
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