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Gerechtsame (Hoheitsrechte) eines Herrschers über den Besitz im Hoheitsgebiet im Mittelalter Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Als Regalien (von mittellateinisch regale, Königsrecht, lateinisch iura majestatica ‚Majestätsrechte‘, sing. Regal) bezeichnete man im Mittelalter diejenigen Hoheitsrechte, deren Ausübung dem Inhaber der Staatsgewalt hinsichtlich der Regierung und Verwaltung des Staates entweder verfassungsmäßig oder kraft besonderer Rechtstitel zustanden.[1]
Die Regalien erscheinen als einzelne Äußerungen der Staatsgewalt des seinem Begriff nach eigentlich unteilbaren Herrscherrechts. Hinsichtlich der verschiedenen Formen, in denen es ausgeübt wurde, sowie der einzelnen Regelungsgegenstände können unterschieden werden:[2]
«Regalia sunt: arimannie, vie publice, flumina navigabilia, et ex quibus fiunt navigabilia, portus, ripatica, vectigalia que vulgo dicuntur tholonea, monete, mulctarum penarumque compendia, bona vacantia, et que indignis legibus auferuntur, nisi que specialiter quibusdam conceduntur, et bona contrahentium incestas nuptias, et dampnatorum et proscriptorum, secundum quod in novis constitutionibus cavetur: angariarum et parangariarum et plaustrorum et navium prestationes, et extraordinaria collatio ad felicissimam regalis numinis expeditionem, potestas constituendorum magistratuum ad iustitiam expediendam, argentarie, et palatia in civitatibus consuetis, piscationum redditus et salinarum, et bona committentium crimen maiestatis, et dimidium thesauri inventi in loco cesaris, non data opera, vel loco religioso; si data opera, totum ad eum pertinet.
Omnis jurisdictio et omnis districtus apud principem est et omnes iudices a principe administrationem accipere debent et iusiurandum prestare, quale a lege constitutum est.
Palacia et pretoria habere debet princeps in his locis in quibus ei placuerit.
Tributum dabatur pro capite, tributum dabatur pro agro […]»
„Königliche Gerechtsame sind: die Arimannien, die öffentlichen Wege, die schiffbaren Flüsse und ihre Quellflüsse, die Hafengelder, die Uferzölle, die Abgaben, die gemeinhin Zölle genannt werden, die Münzen, die Erlöse aus Bußen und Strafen, verlassene Güter und solche, die Unwürdigen aufgrund der Gesetze genommen werden, wenn sie nicht eigens gewissen Personen überlassen werden, und die Güter derjenigen, die eine blutschänderische Ehe eingehen, der Verurteilten und der Geächteten, gemäß dem, was in neuen Verordnungen vorgesehen wird; die Leistungen der Frondienste und ähnlicher Dienste, der Wagen und Schiffe, und die außerordentliche Beisteuer zur glücklichsten Heerfahrt der königlichen Hoheit, die Befugnis, Beamte einzusetzen zur Ausübung der Gerichtsbarkeit, die Wechselstuben, und die Pfalzen in den gewohnten Städten, die Erträge der Fischereien und Salinen, und die Güter der Majestätsverbrecher, und die Hälfte eines auf kaiserlichem oder kirchlichem Grund gefundenen Schatzes; wenn mit Absicht, gehört er ihm ganz.
Alle Gerichtsgewalt und alle Gebotsgewalt liegt beim Kaiser, und alle Richter müssen ihr Amt vom Kaiser empfangen und den Eid leisten, welcher vom Gesetz vorgeschrieben ist.
Pfalzen und Paläste kann der Kaiser haben an den Orten, an denen es ihm beliebt.
Steuern wurden gegeben als Kopfsteuer, Steuern wurden gegeben als Grundsteuer […]“
Mit diesen Worten wurden 1158 die königlichen Sonderrechte in der Constitutio de regalibus schriftlich festgehalten, die teils dem deutschen, teils dem römischen Recht entnommen waren. Diese Vereinbarung war von Kaiser Friedrich I. Barbarossa für den Reichstag von Roncaglia bei Rechtsgelehrten aus Bologna in Auftrag gegeben worden. Es handelte sich dabei um die alten kaiserlichen Vorrechte, die die lombardischen Städte in Zeiten der Schwäche des Reiches an sich gebracht hatten und die Barbarossa jetzt wiederherstellen und festigen wollte. Die constitutio betraf zunächst nur die Regalrechte in Italien, wurde aber später als Bestandteil des Corpus iuris civilis auch in Deutschland übernommen.
In der im langobardischen Lehnsrecht ausgebildeten Regalienlehre wurde stets zwischen regalia maiora und minora unterschieden, also zwischen den eigentlichen Majestätsrechten und solchen Monopolen, die nur oder doch vorwiegend der Speisung der Reichskasse dienten (regalia fisci): zu diesen gehören das Bergregal, das Zollregal und das Recht des Kaisers auf gefundene Schätze. Das Münzregal gehörte je nach Blickwinkel zu den Majestätsrechten oder den fiskalischen Rechten: das ius cudendi monetam, der Münzgewinn, der aus dem Unterschied zwischen Metallwert und Kaufwert herrührte, wurde jedenfalls stets von der Reichsgewalt beansprucht und ausgebeutet.
Seit dem 13. Jahrhundert gingen die meisten dieser Rechtsansprüche durch Verleihung auf geistliche (Confoederatio cum principibus ecclesiasticis 1220) und weltliche (Statutum in favorem principum 1231/32) Fürsten über. Auch viele Städte gelangten durch eine einmalige Ablöse oder jährliche Pachtzahlungen in den Besitz von Regalien, wie zum Beispiel Zoll-, Geleit- oder Münzrechte. Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. von 1356 weist die Salz-, Juden-, Zoll- und Münzregalien den Kurfürsten zu und bestätigt damit eine de facto bereits bestehende Ordnung. Dadurch wurde die staatliche Einheit faktisch aufgelöst und es fand eine Territorialisierung statt, bei der es zur Bildung zahlreicher Territorialstaaten kam.
Weitere Regalien waren:
Im schweizerischen Staats- und Verwaltungsrecht versteht man unter Regalrechten noch heute das ausschließliche Nutzungsrecht durch den Staat, somit ein wirtschaftliches Hoheitsrecht oder Monopol des Staates.[4]
Auf Bundesebene ist dies (infolge von Teilprivatisierungen nur noch stark eingeschränkt) das Postregal, auf kantonaler Ebene sind es in der Regel das Bergregal, das Fischereiregal, das Jagdregal und das Salzregal. In einigen Kantonen (etwa Bern und Aargau) spricht man auch vom Wasserregal (das Recht, Wasser zu fassen und nutzen) und vom Gebäudeversicherungsregal (etwa Aargau; in anderen Kantonen als Monopol bezeichnet).
Der Kanton kann das Regalrecht selbst wahrnehmen, an die politischen Gemeinden delegieren (so in Basel-Landschaft das Jagd- und Fischereiregal, in Graubünden das Bergregal) oder auf Dritte übertragen (so haben alle Kantone das Salzregal an die Vereinigten Schweizerischen Rheinsalinen abgetreten). Bestehende Privatrechte oder Rechte von Korporationen bleiben dabei unberührt.
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