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Ein Passersatz ist ein Ausweis, der allein oder in Verbindung mit einem Visum oder Aufenthaltstitel zum grenzüberschreitenden Reisen berechtigt und einige, aber nicht alle Funktionen eines Reisepasses erfüllt.
Nach § 7 der Passverordnung (PassV) sind für Deutsche folgende Dokumente als Passersatz zugelassen:
Der Kinderreisepass gilt nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Passgesetz nunmehr – systematisch richtig – als eine „echte“ Form des Reisepasses und nicht als Passersatz (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 PassV). Kinderausweise nach altem Muster, die früher als Passersatz galten, behalten für den darin angegebene Dauer ihre Gültigkeit, werden aber nicht mehr ausgestellt (§ 18 Abs. 1 PassV).
Passersatzpapiere für Ausländer müssen grundsätzlich nach § 3 Abs. 1 und § 71 Abs. 6 Aufenthaltsgesetz mit Bezug auf das jeweilige einzelne Muster anerkannt werden, damit mit ihnen die Passpflicht erfüllt wird; soweit die Bundesrepublik den ausländischen Inhaber aber nach EU-Recht oder -Abkommen mit einem Passersatzpapier (ggf. mit Visum) einreisen lassen muss, gelten diese Papiere nach § 3 Aufenthaltsverordnung auch ohne Einzelanerkennung als zugelassen.
Deutsche Passersatzpapiere für Ausländer sind nach § 4 Aufenthaltsverordnung:
Die Ausstellungsvoraussetzungen sind in den §§ 5 ff. Aufenthaltsverordnung geregelt.
Die europäischen Innenminister nahmen am 13. Oktober 2016 einen Vorschlag der Europäischen Kommission zur Einführung eines europäischen Passersatzdokuments an, das die Rückführung von Drittstaatsangehörigen, die sich illegal in der EU aufhalten, erleichtern soll.[2] Ein multilaterales Transitabkommen wurde am 21. März 2000 von den jeweiligen Regierungsvertretern von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Deutschland, Italien, Kroatien, Österreich, der Schweiz, Slowenien und Ungarn unterzeichnet und fand seit dem 20. April 2000 vorläufig Anwendung.[3] Es trat dann endgültig am 17. Mai 2001 in Kraft.[4] Seit Oktober 2015 akzeptieren aber bestimmte Balkanländer die Ausstellung von Ersatz-Reisepapieren durch deutsche Ausländerbehörden, wenn sie vorher die Identität der Betroffenen geprüft haben.[5] Bei Staatsangehörigen aus Ländern, mit denen keine entsprechenden Abkommen bestehen und die kein europäisches Reisedokument akzeptieren, ist eine Rückführung nicht möglich, es sei denn, dass die ausreisepflichtigen Personen eigenständig Reisedokumente bei den Behörden hinterlegen.[6]
Zudem gibt es ein vergleichbares, innereuropäisches Reisedokument, genannt EU-Laissez-passer. Mit ihm wird eine Überstellung eines Asylsuchenden an den Staat möglich, der das Asylverfahren durchzuführen hat. Rechtsgrundlage ist Art. 19 Abs. 3, Art. 20 Dublin-II-Verordnung (jetzt: Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung).
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