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Verwaltungsorgan einer Stadt oder Gemeinde in Deutschland Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Der Ortsbeirat (so genannt in Brandenburg, Hessen und Schleswig-Holstein, je nach Bundesland auch Ortsausschuss, in Baden-Württemberg, teilweise in Sachsen und in Thüringen Ortschaftsrat, im Saarland und in Niedersachsen Ortsrat, in Niedersachsen in kreisfreien Städten und Großstädten auch Stadtbezirksrat, in Bremen Beirat, in Mecklenburg-Vorpommern Ortsteilvertretung) ist ein Verwaltungsorgan einer Stadt oder Gemeinde in Deutschland.
In Nordrhein-Westfalen gibt es anstelle von Ortsbeiräten Bezirksvertretungen in den Stadtbezirken oder Bezirksausschüsse in den Ortschaften.
Das Gremium soll die Interessen der Ortsteile, Stadtteile oder Teilorte (in Hessen Ortsbezirk, in Baden-Württemberg, Niedersachsen und bis 2008 in Thüringen Ortschaften) gegenüber der gesamtstädtischen oder gesamtgemeindlichen Verwaltung und dem Hauptorgan der jeweiligen Gemeinde, dem Gemeinderat vertreten. Es wird in einigen deutschen Bundesländern bei den Kommunalwahlen direkt und in Baden-Württemberg in einem Teil der Gemeinden (2017: ca. 40 %)[1] mittels der unechten Teilortswahl gewählt.
In Baden-Württemberg, der Stadt Bremen, Hessen und dem Saarland können Ortschaftsräte bzw. Beiräte oder Ortsbeiräte ein eigenes Budget zur Verwaltung übertragen bekommen. Die Hauptsatzungen der Städte und Gemeinden können in einigen Bundesländern vorsehen, dass die Ortschaftsräte den Ausschüssen des Gemeinderats gleichgestellt werden. In diesem Fall können Beschlüsse über das eigene Budget hinaus bis zu einer festgelegten Grenze selbständig beraten werden. Diese müssen dann dem Gemeinderat lediglich zur Abstimmung, nicht aber zur neuerlichen Beratung vorgelegt werden.
Die innere Verfassung der Gemeinden und die Aufgaben von Stadtbezirken oder Ortsbeiräten sind in den Gemeindeordnungen der Länder geregelt.
Die Gemeindeordnung (GemO) Baden-Württemberg[2] regelt die Ortschaftsverfassung in den §§ 67–73.[3] Es liegt bei den Gemeinden, in ihrer Hauptsatzung eine Ortschaftsverfassung im Rahmen der Vorschriften der Gemeindeordnung festzulegen oder wieder aufzuheben. Vorsitzender des Ortschaftsrats ist ein vom Gremium vorzuschlagender Ortsvorstand (der nicht Mitglied des Gremiums sein muss), der Vorschlag muss vom zuständigen Gemeinderat abgestimmt werden.
„Der Ortschaftsrat hat die örtliche Verwaltung zu beraten. Er ist zu wichtigen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, zu hören. Er hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen.“[4]
Eine Gemeinde kann die Ortschaft betreffende Angelegenheiten dem Ortschaftsrat in beschränktem Umfang zur Entscheidung übertragen. Im Rahmen der Gebietsreform haben sich zwischen 1968 und 1975 viele Gemeinden für ihren freiwilligen Anschluss an größere Gemeinden solche Entscheidungsrechte einräumen lassen.
§ 14 Zuständigkeit des Ortschaftsrats
(1) Der Ortschaftsrat hat die Verwaltung zu beraten.
(2) Der Ortschaftsrat ist zu wichtigen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, zu hören und hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen.
(3) Wichtige Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 2 sind insbesondere:
(4) Dem Ortschaftsrat werden im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung gestellten Mittel folgende Angelegenheiten, soweit sie die jeweilige Ortschaft betreffen und es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung oder dem Bürgermeister vom Gemeinderat übertragene Aufgaben handelt und § 70 Abs. 2 GemO nicht entgegen steht, zur Entscheidung übertragen:
(5) § 5 Abs. 1 und 4 gelten entsprechend.[5]
In Brandenburg wird durch die Kommunalverfassung in Abschnitt 2 Ortsteile §46 bis §48 die Bildung von Ortsteilen und die Wahl und Stellung der Ortsbeiräte bestimmt.[6] Die Gemeindevertretung kann über eine Hauptsatzung diese Punkte präzisieren und anpassen.[7]
In der Stadtgemeinde Bremen werden zur Wahrnehmung örtlicher Angelegenheiten 22 Beiräte – davon vier für eigenständige Ortsteile – gewählt. Es sind Stadtteilparlamente mit eingeschränkten Entscheidungsmöglichkeiten und eigenen finanziellen Mitteln. Hintergrund ist, dass die kommunale Vertretung, die Stadtbürgerschaft, aus den stadtbremischen Abgeordneten des Landesparlaments, der Bremischen Bürgerschaft, besteht und keine Volksvertretung wie etwa in Berlin oder Hamburg auf der Bezirksebene existiert.
In Hessen können die Städte und Gemeinden nach § 82 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) durch Beschluss der Gemeindevertretung für ihr Gebiet Ortsbezirke bilden. Die Einrichtung und Abgrenzung der Ortsbezirke wird in der Hauptsatzung der Gemeinde geregelt. In jedem Ortsbezirk wird ein Ortsbeirat gewählt, der Vorsitzende ist der Ortsvorsteher. Dieser wird in der ersten Sitzung nach der Wahl aus der Mitte der Ortsbeiratsmitglieder gewählt.
Die Wahl zu den Ortsbeiräten erfolgt gleichzeitig mit den Wahlen zur Gemeindevertretung bzw. der Stadtverordnetenversammlung für die Dauer von fünf Jahren. Änderungen der Ortsbezirksgrenzen oder die Aufhebung des Ortsbezirks sind nur zum Ende der Wahlzeit möglich.
Der Ortsbeirat besteht aus mindestens drei, höchstens neun Mitgliedern, in Ortsbezirken mit mehr als 8000 Einwohnern aus höchstens neunzehn Mitgliedern. Die genaue Anzahl wird in der Hauptsatzung der Kommune festgelegt. Die Mitglieder des Ortsbeirats sind ehrenamtlich tätig.
Der Ortsbeirat ist zu allen wichtigen Angelegenheiten, die den Ortsbezirk betreffen, zu hören, insbesondere zum Entwurf des Haushaltsplans. Er hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die den Ortsbezirk angehen. Er hat zu denjenigen Fragen Stellung zu nehmen, die ihm von der Gemeindevertretung oder vom Gemeindevorstand vorgelegt werden. Weitere Aufgaben können dem Ortsbeirat widerruflich von der Gemeindevertretung übertragen werden. Den Ortsbeiräten werden die zur Erledigung ihrer Aufgaben nötigen Finanzmittel zur Verfügung gestellt.
In Hessen bestehen nicht in allen Gemeinden Ortsbeiräte. In der Regel haben sie auch nur die nach HGO beschriebenen Mindestkompetenzen wie Anhörungs- und Vorschlagsrecht. Die Entscheidungen, gegebenenfalls auch gegen das Votum des Ortsbeirats, werden in der Gemeindevertretung getroffen. In einigen Städten, z. B. Frankfurt am Main, sind den Ortsbeiräten weitergehende Aufgaben übertragen und ihnen auch die entsprechenden Finanzmittel zur Verfügung gestellt worden.
Stadtbezirksräte gibt es aktuell in Hannover und Braunschweig, anderswo werden Ortsräte gewählt. Die Zuständigkeiten und Kompetenzen ergeben sich einerseits entsprechend den §§ 90 ff. des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes[8], andererseits aus den Hauptsatzungen der jeweiligen Kommune.
In Rheinland-Pfalz können Städte und Gemeinden Ortsbezirke bilden (§ 75 GemO). In Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern kann für einen oder mehrere Ortsbezirke mit zusammen mindestens 15.000 Einwohnern bei Bedarf eine Außenstelle der Gemeindeverwaltung (Verwaltungsstelle) eingerichtet werden (§ 77 GemO).
Die Zahl der Mitglieder eines Ortsbeirats wird durch die Hauptsatzung der Gemeinde bestimmt. Er besteht aus mindestens drei und höchstens 15 Mitgliedern. Der Ortsbeirat wählt aus seiner Mitte den oder die Vertreter des direkt gewählten Ortsvorstehers.
Der Ortsbeirat ist zu allen wichtigen Angelegenheiten, die den Ortsbezirk betreffen, zu hören, insbesondere zum Entwurf des Haushaltsplans (§ 75 GemO). Er hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die den Ortsbezirk angehen. Er hat zu denjenigen Fragen Stellung zu nehmen, die ihm von der Gemeindevertretung oder vom Gemeindevorstand vorgelegt werden. Weitere Aufgaben können dem Ortsbeirat widerruflich von der Gemeindevertretung übertragen werden. Den Ortsbeiräten werden die zur Erledigung ihrer Aufgaben nötigen Finanzmittel zur Verfügung gestellt.
Die Sächsische Gemeindeordnung, Vierter Abschnitt (§§ 65–69a), regelt die Ortschaftsverfassung.[9] Sie kann für nach dem 1. Mai 1993 im Rahmen einer Gebietsänderung entstandener Ortsteile durch die Hauptsatzung eingeführt werden. Die Ortschaftsräte werden gewählt. Die Aufgaben des Ortschaftsrates werden in § 67 definiert. Der Ortschaftsrat verfügt über ein Budget. Die Ortsvorsteher werden von den Ortschaftsräten gewählt.
In Schleswig-Holstein können die Gemeinden nach § 47 b der Gemeindeordnung Ortsbeiräte bilden, deren Stellung in § 47 c geregelt ist.
In Thüringen haben nach der Thüringer Kommunalordnung Ortsteile der Landgemeinden Ortschaftsräte und Ortsteile von Einheitsgemeinden Ortsteilräte.
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