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Grund für die Begehung einer Straftat Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Das Motiv ist der Grund, welcher eine Person dazu bewegt, eine bestimmte straf- oder zivilrechtlich relevante Tat zu begehen.
Im Strafrecht ist das Motiv – im Gegensatz zur Absicht – kein Element der Straftat. Ein Tatmotiv muss also nicht bewiesen oder glaubhaft gemacht werden, um einen Angeklagten zu verurteilen. Jedoch bemühen sich Ankläger darum, ein Motiv zu begründen, um den Strafantrag zu untermauern. Auch wirkt das Motiv strafverschärfend, beziehungsweise strafmindernd.
Tatmotive können auch die (Anfangs-)Ermittlungen der Polizei begründen. Zum Beispiel können Personen, die von einer Straftat profitieren, befragt werden.
Nach einem Urteil des deutschen Bundesgerichtshofes ist ein fehlendes Tatmotiv ein Indiz für die Unschuld des Täters. Ein nicht erforschbares Motiv entlastet den Angeklagten jedoch nicht.[1]
Die Rechtswissenschaft unterscheidet zwischen dem Tatmotiv und dem Vorsatz. Im Strafrecht ist der Vorsatz – das Ziel, welches der Täter verwirklichen will – Teil der mens rea, dem inneren, subjektiven Anteil der Straftatbestände. Eine erwiesene mens rea ist notwendige Voraussetzung für eine Verurteilung. Die mens rea kann sich auch in Wissen (zum Beispiel die Kenntnis von Mordplänen eines Freundes), Rücksichtslosigkeit oder Fahrlässigkeit äußern.
Dem gegenüber erklärt das Motiv, welche Lebenserfahrungen und Lebensumstände den Täter dazu bewegen, eine Tat zu begehen. Tatmotive können dementsprechend sehr vielfältig ausfallen: Mitleid, Ehrgeiz, Eifersucht, Gerechtigkeit, Dankbarkeit, Gruppendruck, sexuelle Befriedigung, Einsamkeit, Streben nach Anerkennung...
Aus zwei Blickwinkeln wird kritisiert, dass Strafgerichte das Tatmotiv in die Bemessung der Strafe einfließen lassen:
Das Tatmotiv kann auf vier Arten die strafrechtliche Schuld beeinflussen:
Im Vertragsrecht existiert der sogenannte Motivirrtum. Der Unterzeichner jedes Vertrages geht von bestimmten Tatsachen und Sachverhalten aus, ohne die er den Vertrag nicht unterzeichnen würde. Zum Beispiel benötigt ein Stellenbewerber eine bestimmte Bescheinigung, um die Arbeit auszuüben. Erkennt der Arbeitgeber, dass diese Bescheinigung aber tatsächlich nicht vorliegt, ist der Vertrag für den Arbeitgeber nicht mehr verbindlich. Es liegt ein sogenannter Grundlagenirrtum vor: Wären dem Arbeitgeber die Tatsachen bekannt gewesen, hätte er kein Motiv gehabt, den Bewerber zu berücksichtigen.
Ein reiner Motivirrtum hingegen – die unterzeichnende Person kennt den wahren Beweggrund des Vertragspartners nicht – führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages. Als Beispiel dafür dient etwa ein Autoverkäufer, der davon ausgeht, dass der Käufer das Auto benutzen wird – obwohl dieser tatsächlich einen Ersatzteilspender sucht.
Im deutschen BGB findet sich die Vorschrift zum Motivirrtum in § 119:
Das schweizerische Obligationenrecht:
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