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Begriff aus dem deutschen Verwaltungsrecht Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Individuell zurechenbare öffentliche Leistung ist ein Begriff aus dem deutschen Verwaltungsrecht. Er bezeichnet im Gebührenrecht des Bundes und der Länder einen Tatbestand, der zur Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen berechtigt.
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen können sein:[1]
soweit ihnen Außenwirkung zukommt.
Individuell zurechenbar ist eine Leistung, die beantragt oder sonst willentlich in Anspruch genommen wird, zu Gunsten des von der Leistung Betroffenen erbracht wird, durch diesen veranlasst wurde oder bei der ein Anknüpfungspunkt im Pflichtenkreis des von der Leistung Betroffenen rechtlich begründet ist.[2]
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