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gesetzliche Zulässigkeit einer Handlung, einer Duldung oder eines Unterlassens Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Legalität ist die gesetzliche Zulässigkeit einer Handlung, einer Duldung oder eines Unterlassens. Der Rechtsbegriff umfasst auch das gesetzliche Bestehen von Rechtsbeziehungen zwischen Personen untereinander (z. B. legale Beziehung, legales Verhältnis), zwischen Personen und Sachen (z. B. legaler Waffenbesitz) und zwischen Personen und Rechten (z. B. Erlaubnis). Davon zu unterscheiden ist die Legitimität.
Das Wort „Legalität“ kommt aus dem Lateinischen (lateinisch lex, legis, legalitas) und bedeutet Gesetz/Gesetzmäßigkeit, mit anderen Worten: ein Gesetz ist eine Sammlung von allgemein verbindlichen Rechtsnormen, die in einem förmlichen Verfahren von dem dazu ermächtigten staatlichen Organ – dem Gesetzgeber – erlassen worden ist.
Immanuel Kant zufolge ist Legalität „die äußerlich feststellbare Übereinstimmung einer Handlung mit dem Gesetz ohne Berücksichtigung des Motivs“.[2] Der Gegenbegriff ist bei ihm Moralität, d. h. das nicht nur ein Handeln der Pflicht gemäß, sondern das Handeln aus Pflicht.
Das Gegenteil von Legalität ist die Illegalität. Sie bezeichnet einen Verstoß gegen geltendes Recht, egal ob durch den Bürger oder den Staat. Genau wie bei der Legalität ist die Beziehung auf einen Gegenstand möglich. Eine Form der Illegalität ist die Strafbarkeit. Wenn ein Verstoß gegen die Legalität durch Gesetz als besonders ächtungswürdig festgelegt wurde, wird strafbar gehandelt. Eine mildere Form ist eine Ordnungswidrigkeit.
Die Legalität wurde in der Weimarer Republik auch in Verbindung mit Parteien genannt. So sprach das Reichsgericht in einem Urteil vom 21. Februar 1930 der NSDAP den „Charakter der Legalität“ ab.[3] In modernen Demokratien läuft das unter dem Begriff der Verfassungsfeindlichkeit.
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