Hilfebedürftigkeit
Begriff aus dem deutschen Sozialrecht / aus Wikipedia, der freien encyclopedia
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Die Hilfebedürftigkeit ist im deutschen Sozialrecht eine Anspruchsvoraussetzung für steuerfinanzierte Transferleistungen. Die Vermeidung oder Überwindung von Hilfebedürftigkeit trägt wesentlich zur sozialen Sicherheit bei und ist Ausfluss des Sozialstaatsprinzips. Die ursprünglich vor allem vom Fürsorgegedanken getragenen Leistungen dienen heute auch einer Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben und damit der Sicherung eines soziokulturellen Existenzminimums.[1]
Das Unterhaltsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs spricht von Bedürftigkeit (§ 1602 BGB) und folgt eigenen Regeln.