Die haitianische Staatsangehörigkeit bestimmt die Zugehörigkeit einer Person zu Haiti mit den zugehörigen Rechten und Pflichten.
Der Staatsangehörigkeitserwerb ab Geburt erfolgt vor allem nach dem Abstammungsprinzip,[1] bis 1974 primär über den Vater, kombiniert mit einer rassistisch eingeschränkten Version des Geburtsortsprinzips (ius soli).
Bei den nachfolgenden Ausführungen ist zu beachten, dass Haiti mit wenigen Unterbrechungen ein fragiles Staatswesen war. Auch heute ist Rechtsstaatlichkeit ein Problem. Die Verwaltungspraxis war und ist zutiefst korrupt, im Februar 2023 erfüllte man mangels gewählter Repräsentanten die Definition eines “failed state”.[2] Bis heute enthalten Gesetze Benachteiligung aus rassischen Gründen.
Getreu dem Vorbild der Französischen Revolution, deren Modernisierung des Rechtswesens rezipiert wurde, sind in Haiti grundlegende Fragen der Staatsangehörigkeit in der Verfassung geregelt. Man orientierte sich konkret an den Regelungen der ersten französischen Revolutionsverfassung von 1791. Das bürgerliche Gesetzbuch orientierte sich am Code Napoléon und dessen Vorschriften über Personen in BuchI.
Toussaint Louverture verkündete 1801 die Aufhebung der Sklaverei, sein Nachfolger Jean-Jacques Dessalines vollendete zum 1.Januar 1804 die Revolution und Unabhängigkeit. Die meisten der verbliebenen Weißen, 3000–5000, wurden im April 1804 massakriert. Offiziell von der Einbürgerung und dem Recht auf Grundbesitz wurden sie 1843 ausgeschlossen.[3] Es gab in geringem Umfang Zuwanderung befreiter Negersklaven aus dem Süden der USA.[4][5]
Gemäß der Verfassung 1816 wurde jeder im Ausland geborene Mann afrikanischer oder indianischer Rasse, der ein Jahr im Lande lebte, hierdurch haitianischer Bürger (ius domicilii).[6]
Im ausgehenden 19.Jahrhundert sind die Staatsangehörigkeitsregeln, die im Kern wenig verändert wurden, in die Verfassungstexte geschrieben. Insofern hierbei Personenstandfragen eine Rolle spielen, wird auf das Zivilgesetzbuch verwiesen. 1907 erging ein erstes Staatsangehörigkeitsgesetz, in den Verfassungen findet sich danach oft der Satz „Einbürgerungen richten sich nach den Gesetzen.“ Gewisse grundlegende Definitionen über was einen (gebürtiger) Haitianer ausmacht blieben in den Verfassungen.
Die gesetzliche Regelung des Staatsangehörigkeitsgesetzes 1907 übernahm die älteren Verfassungsbestimmungen bezüglich Definition eines „Haitianers ab Geburt“ fast wortwörtlich:[7][8]
alle in Haiti Geborenen, oder alle anderswo Geborenen, sofern sie haitianische Eltern haben, oder
alle in Haiti geborenen Kinder eines ausländischen Vaters oder uneheliche Kinder, sofern sie afrikanischer Rassezugehörigkeit sind, oder
alle, die unter bisherigen Regeln Haitianer waren.
Seit 1935 nach Erklärung vor dem Standesbeamten, nach Eintritt der Volljährigkeit: gewisse im Inland geborene Staatenlose, falls afrikanischer Rasse.
Haiti war 1915 bis 31.Juli 1934 und wieder 1994–95 von den USA besetzt. Die Amerikaner hielten sich ihnen genehmen Präsidenten, veranstalteten wie überall, wo sie einmarschieren, einige Massaker, beschränkten sich aber ansonsten auf Kontrolle der Wirtschaft, so dass keine staatsangehörigkeitsrechtlichen Fragen aufgeworfen wurden. 1930 hatte Haiti 2,29Mio. Einwohner. Als politische Reaktion gewann in den 1920ern der haitianische Indigénisme an Beliebtheit, was von den noiristes in eine Blut-und-Boden-Ideologie fortentwickelt wurde, die innerhalb der herrschenden Klasse, einer Gruppe von wohlhabenden Kreolensippen und dadurch auch im geltenden Recht seinen Niederschlag fand.[9] Diese Strukturen wurden erst unter der Regierung der Duvaliers zerschlagen.
Hinsichtlich des Status von Frauen folgte man dem international üblichen Prinzip der Familieneinheit,[10] d.h. bei Einbürgerung eines Mannes wurden seine Ehefrau und minderjährige, unverheiratete Kinder automatisch mit eingebürgert. Ab 1942 verloren Haitianerinnen ihre Staatsbürgerschaft nicht mehr automatisch durch Ausländerheirat, d.h. es gab Gleichberechtigung der beiden biologischen Geschlechter. Hatten sie dergestalt ihre Staatsangehörigkeit verloren gehabt, konnten sie diese durch einfache Erklärung beim Staatsanwalt wieder aufnehmen. Vorher ging das nur nach Eheende im Rahmen normaler Einbürgerung.
In den die Staatsangehörigkeit betreffenden Artikeln der Verfassungen 1957 und wieder 1987 verweist man weiterhin vor allem auf gesetzliche Regelungen.[11]
Prinzipiell gilt die Geburtsurkunde als Nachweisinstrument für die Staatsangehörigkeit. Entsprechende Unterlagen beantragt man beim Nationalarchiv. Für die Fälle, dass eine Anmeldung der Geburt nicht erfolgte, man schätzte 2010 deren Zahl auf etwa ein Zehntel, gibt es ein gerichtliches Verfahren dies nachzuholen. Für Kinder bis zwei Jahren (z.B. bei Auslandsgeburt) kann die „verspätete Eintragung der Geburt“ (déclaration tardive de naissance) beim Nationalarchiv beantragt werden.
alle Kinder haitianischer Mütter, egal wo geboren, sofern keine Vaterschaftserklärung vorlag.[13]
alle in Haiti geborenen Kinder afrikanischer Rasse mit ausländischen Vätern, oder falls unbekannt bzw. von diesen nicht anerkannt, ausländischer Mütter.[14]
nach Erklärung vor dem Standesbeamten: alle im Inland geborene Kinder deren Eltern unbekannt oder Kinder, bei denen die Staatsangehörigkeit von Vater oder Mutter unbekannt sind. Sollte vor Erreichen der Volljährigkeit des Kindes die Staatsangehörigkeit der Elternteile geklärt werden können erhält das Kind ausländische Staatsbürgerschaft wieder, außer es handelt sich um Angehörige der afrikanischen Rasse (gem. vorheriger Regel).
durch Erklärung bei der Staatsanwaltschaft (Parquet du Tribunal Civil) innerhalb eines Jahres nach Erreichen der Volljährigkeit: Kinder nicht-afrikanischer Rasse von in Haiti lebenden Ausländern, wenn jene schon in Haiti geboren waren („doppeltes ius soli“). Außerdem im Ausland geborene Kinder mit ausländischem Vater und haitianischer Mutter nach Wohnsitznahme im Inland (als Volljährige).
Verlustgründe
sind im Kern seit dem 19.Jahrhundert unverändert:
freiwillige Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit (Aufgabeerklärung heute nur möglich bei Auslandswohnsitz), oder
ungenehmigte Annahme einer ausländischen Beamtenstelle oder Pension, oder
bis 1942: Heirat einer Haitianerin mit einem Ausländer. Danach nur noch wenn sie freiwillig die Staatsangehörigkeit des Mannes annimmt.
ungenehmigter, mehr als drei [1907–57 fünf] Jahre dauernder Auslandsaufenthalt eines Eingebürgerten.[16]
Ein erstes Staatsangehörigkeitsgesetz verabschiedete man 1907.[7] Eingebürgerte waren fünf [später zehn] Jahre von politischen Rechten ausgeschlossen.[17]
Einbürgerungsvoraussetzungen in den 1940er Jahren waren
Wohnsitz im Lande: 10 Jahre [verlängert von früher 5], oder
5 Jahre im Staatsdienst.
Wartefrist 1 Jahr:
für mit Haitianerinnen verheiratete Männer [ab 1940: 5 Jahre] oder
um das Land verdiente Personen vor allem wirtschaftlicher Art.
Einbürgerungen regelte man ab 1935 primär in den Ausländergesetzen. Wesentliche Änderung gab es bis 1974 nicht.
Die Zuständigkeit des Verfahrens liegt beim Justizministerium, das beim Innenministerium um Stellungnahme hinsichtlich Vorstrafen nachfragt und, bei positivem Vorbescheid, dem Präsidenten die Einbürgerung vorschlägt. Bevor dessen Zustimmung (arrêté du Président de la République) im offiziellen GesetzblattMoniteur veröffentlicht wird, hat der Antragsteller einen Treueeid bei seinem örtlichen Zivilgericht zu leisten.
Seit 1935 konnten gewisse im Lande geborene Personen, sofern sie schwarzer Hautfarbe waren, beim örtlichen Staatsanwalt für die haitianische Staatsbürgerschaft optieren.[18] Diese Option war 1941–61 gebührenfrei.[19][20]
In der Gesetzesänderung 1940 und explizit nochmal in der Verfassung vom 25.Nov. 1950 wurden Eingebürgerte wieder für zehn Jahre von politischen Rechten ausgeschlossen.
Einbürgerungsvoraussetzungen ab 1957
bis 1974:
10 Jahre zusammenhängender Wohnsitz im Lande, nachzuweisen durch richterliches certificat de résidence[21][22]
verkürzt auf fünf Jahre für katholische Priester oder mit Haitianerinnen verheiratete Männer, falls die Ehe mindestens drei Jahre bestanden hat.
Gebührenzahlung
seit 1974:
10 Jahre zusammenhängender Wohnsitz im Lande,
verkürzt auf 2 Jahre für mit Haitianerinnen verheiratete Männer oder solche, die sich für das Land verdient gemacht haben.
durch Erklärung bei der Staatsanwaltschaft: Ausländer, die mindestens 5 Jahre als Zivilbeamter oder Militär dienten.
durch Erklärung bei der Staatsanwaltschaft: Haitianerinnen, die bei Ausländerhochzeit im Ausland eine fremde Staatsbürgerschaft erworben haben, wenn ihr Ehemann sich in Haiti einbürgern lässt. Volljährige Kinder aus solchen Beziehungen ohne Wartefrist, auch wenn der Vater zwischenzeitlich verstarb.
durch Erklärung bei der Staatsanwaltschaft: im Ausland geborene noch minderjährige Kinder einer zur Witwe gewordenen Haitianerin.
bei Fristversäumnis oder Härtefällen durch ausdrückliche Genehmigung des Präsidenten.
Eingebürgerte sind die ersten fünf Jahre von politischen Rechten ausgeschlossen.[23] Dies gilt nicht für Jugendliche, die innerhalb eines Jahres nach Volljährigkeit zum Wehrdienst antreten.
Adoptionen haben keine Auswirkung auf die Staatsbürgerschaft.[24]
Das bisherige Verbot der Mehrstaatlichkeit[25] wurde in die neue Verfassung 1987 aufgenommen.
Dies wurde in der Verfassung 2012 geändert, mehrere Staatsbürgerschaften sind seitdem erlaubt.[26] Haitianer, die aufgrund der älteren Regeln ihre Staatsangehörigkeit verloren hatten, können diese auf Antrag mit entsprechenden Nachweisen wieder aufnehmen.
Die seit 2021 geplante, aber wegen CoViD mehrfach verschobene Volksabstimmung über die Verfassung 2023 soll es Doppelstaatlern gestatten hohe Staatsämter ausüben zu dürfen. Auch sollen fünf Prozent der Parlamentssitze für Auslandshaitianer reserviert werden.
Auslandsgeburten haitianischer Kinder sind konsularisch anzumelden. In den 2010ern leben rund 3½ Millionen Haitianer im Ausland. Davon in USA 1.084.055 (Volkszählung 2012) davon offiziell ca.150.000 geschätzt bis 400.000 in New York,[27] Chile 185.865 (2019; wg. visumfreier Einreise in den 2010ern), Kanada 178.990 (2023), Brasilien 125.535, Mexiko 72.000; Bahamas (20-25% der Bevölkerung[28]).[29] Dazu im eigentlichen Frankreich 62.448 (Volkszählung, geschätzt 86.000) und etwa doppelt so viele in überseeischen Besitzungen.[30][31]
Eine große Gruppe Haiti-stämmiger lebt auf Kuba. Dorthin gelangten, als beide Inseln amerikanisch besetzt waren, tausende Hilfsarbeiter für Kaffeeplantagen. Viele waren Saisonarbeiter, etliche wurden in der Weltwirtschaftskrise ausgewiesen.[32]
Dominikanische Republik
Das Verhältnis der beiden Staaten auf Hispaniola ist seit den gegenseitigen Dominanzversuchen bald nach Erringen der Unabhängigkeit immer schwierig gewesen. Präsident Rafael Trujillo ließ in der nördlichen Grenzregion 1937 bei einem Massaker 15-30.000 Haitianer töten, bevorzugt geköpft mit Macheten.
Ein besonderes Problem stellt die Staatsangehörigkeit haitianischer Gastarbeiterkinder in der dominikanischen Republik dar.[33][34] Die niedrigste Schätzung für haitianischer Zuwanderer liegt 2010 bei einer halben Million. Schon ihre Eltern arbeiteten zu tausenden in der dominikanischen Plantagenwirtschaft, oft ohne Papiere. Aufgrund der 1865 bis 2010 geltenden ius soli-Regel waren alle hier geborenen Kinder automatisch dominikanische Staatsbürger. Nach der Verfassungs- und Gesetzesänderung wurden amtlicherseits auch Ausweispapiere von ihnen und der Nachfahren eingezogen und oft vor ihren Augen vernichtet, sie selbst zu „abzuschiebenden Ausländern“ erklärt.
Der dominikanische Verfassungsgerichtshof stimmte der Praxis der rückwärtigen Aberkennung bis 1929 zu.[35] Dagegen war der Interamerikanische Gerichtshof für Menschenrechte schnell dabei dieses Vorgehen zu verurteilen,[36] so dass die Dominikanische Republik sich aus dessen Rechtssprechung bezüglich Staatsangehörigkeitssachen zurückzog. Nach zähem Hin-und-Her wurde durch eine neuerliche Gesetzesänderung 2015 die Staatsbürgerschaften von nur denjenigen Betroffenen wieder hergestellt, die ordentlich registriert gewesen waren. Das betraf etwa die Hälfte der staatnelos gemachten.[37]
Achille, Théodore; Les Haïtiens et la double nationalité; Montréal 2007 (Éditions du Marais); ISBN 978-2-9809556-6-2
Garrius, J.; Before Haiti: Race and Citizenship in French Saint-Domingue; New York 2006 (Palgrave); ISBN 978-0-230-10837-0
Justin, Joseph; De la nationalité en Haïti; suivie d'un Aperçu historique sur le droit haïtien; Port-au-Prince 1905 (impr. de l'Abeille); ark:/12148/bpt6k9762606b
Nationality and naturalization: reports by Her Majesty's acting Consul-General at Port-au-Prince on the laws in force in Haïti and the Dominican Republic; London 1893 (HMSO); C.7164
Plummer, Brenda Gayle; Race, Nationality, and Trade in the Caribbean: The Syrians in Haiti, 1903–1934; International History Review, Vol.3 (October 1981), S.517–39
Gesetzestexte
Haiti hatte seit Unabhängigkeit, je nach Zählart 22-24 Verfassungen.[38][39]
Constitution du 19 juin 1918 amendée par le plébiscite des 10 et 11 janvier 1928. Von den amerikanischen Besatzer aufgesetzt, erlaubt ausländischen Grundbesitz
Constitution de la République d’Haïti, 1957; Port-au-Prince 1957 (Impr. de l'État), Volltext
Constitution de la République d’Haïti, 1987;engl. Übs.. Teilweise außer Kraft 1989–94
Loi du 10 août 1903 relative aux Syriens; veröffentlicht im Moniteur №46, 8.Juni 1904. Beschränkte die Einreise, selbständigen Geschäftstätigkeit (und Einbürgerung in weniger als 10 Jahren) von „Levantinern“ ohne präsidentiale Sondererlaubnis.
Staatsanzeiger seit 1844/5: Le Moniteur Scans teilweise 1) vor 1872 auf gallica; 2) dLOC; 3) 1904–2004 als CD der Presses Nationales d’Haïti.
Revue de la Société haïtienne de législation, Port-au-Prince, ab 1892
Schon seit 1841 mussten ausländische Grundbesitzer einen Treueeid leisten. Verfassung 1843, §8: « Aucun blanc ne pourra acquérir la qualité d’haïtien ni le droit de posséder aucun immeuble en Haïti. ». Noch schärfer dann 1846 (wortgleich 1849), §7: Aucun Blanc, quelle que soit sa nation, ne pourra mettre le pied sur le Territoire Haïtien, à titre de maître ou de propriétaire et ne pourra, à l’avenir, y acquérir aucun immeuble, ni la qualité d’Haïtien.. Ausländergrundbesitz wurde erst in der von den Amerikanern aufgezwungenen Verfassung 1918 vorübergehend legal. Am 30. Okt. 1860 erließ man ein Gesetz über die Verehelichung von Ausländern mit Haitianern.
§44: « Tout africain, indien et ceux issus de leur sang, nés dans des colonies ou pays étrangers, qui viendraient résider dans la République, seront reconnus haïtiens; mais ne jouiront des droits de citoyen qu’après une année de résidence. »
Loi du 22 Aout 1907, sur la nationalité. Geändert durch décrets-lois vom 29.Nov. 1937 in Kraft 29.Mai (Neudefinition des „wirtschaftlichen Verdienstes“ §6; Einführung einer Einbürgerungsgebühr) und 22.Juli 1939 (Hinterlegungssumme [für Einbürgerungsgebühr] bei der Nationalbank von 3000 Dollar, das entspräche 2023 US$58536 dazu mindestens US$10000 Investment), 29.Juli 1940 (Vereinfachung der Formvorschriften), №8 3.Juli 1941 (Gebührenfestsetzung nun durch Justizminister), 4.Feb. 1942 (Aufforderung an gem. Gesetz 1939 Eingebürgerte schleunigst nach Haiti zu kommen, bei Nichtbefolgung innerhalb von 6 Monaten Rückgängigmachung der Einbürgerung) [Haiti war seit Dez. 1941 auf alliierter Seite im Krieg], №340 28.Dez. 1943 (Wartefrist Einbürgerung ausländische Ehemänner 5, katholische Geistliche 3 Jahre), 3.Juni (Änderung §4: Optionsfrist 1 Jahr nach Volljährigkeit) und 220 23.Okt. 1942 (Kein Staatsbürgerschaftsverlust für Ausländer heiratende Frauen), 24.Feb. 1944 sowie Loi №178 5.Aug. 1942 (Aberkennung Investorenstaatsbürgerschaft, falls Bezahlung nicht erfolgte). Abgedruckt in UNO [United Nations Legislative Series]; Book 4: Laws Concerning Nationality; New York 1954, S. 206–14.
§3 [1957] = §10 [1987]: « Les règles relatives à la Nationalité Haïtienne sont déterminées par la Loi. »; §4 [1957] « Est Haïtien d’origine tout individu né d’un père qui, lui-même, est né Haïtien. Est également Haïtien d’origine tout individu né en Haïti de père inconnu, mais d’une mère née elle-même Haïtienne. » dann §11 [1987] « Possède la Nationalité Haïtienne d’origine, tout individu né d’un père haïtien ou d’une mère haïtienne qui eux-mêmes sont nés Haïtiens et n'avaient jamais renoncé à leur nationalité au moment de la naissance. », §11-1 [i.d.F. 2021-06-19] « La loi établit les conditions dans lesquelles un individu peut acquérir la nationalité haïtienne. »
Dt. Übs. des Gesetzes in Hecker, Hellmuth; Das Staatsangehörigkeitsrecht von Amerika: Nord-, Süd-, Mittelamerika und Karibik; Frankfurt am Main 1984 (Verl. für Standesamtswesen); ISBN 3-8019-5622-9, S. 394ff.
vgl. Loi sur la Paternité, la Maternité et la Filiation 10.Mai 2010, in Kraft 2012-04-12 u.a. Gleichstellung unehelicher Kinder durch Aufhebung Code Civil Haïtien [1944, i.d.F. 1959-01-27] §§294f., 302-6, 308f., 313, 606.
§ 1-3: « Tout individu née en Haïti ou ailleurs de père étranger, ou s’il n’est pas reconnu par son père, de mère étrangère pourvu qu’il descende de la race africaine. La qualité d’Haïtien ainsi acquise ne peut être enlevée par la reconnaissance ultérieure du père étranger. » Decret du 27 fevrier 1974 sur la nationalité et la naturalisation.
Verfassung 1957: §10 « La qualité d'Haïtien naturalisé se perd dans tous les cas prévus par la loi notamment par la résidence continue pendant plus de trois ans hors du territoire haïtien, sans une autorisation régulièrement accordée. Quiconque perd ainsi la nationalité ne peut la recouvrer. »
§5, Verfassung 1935: « Les étrangers naturalisés haïtiens ne sont admis à l’exercice des droits politiques que dix ans à partir de la date de leur naturalisation. » und 1939:« Les étrangers naturalisés haïtiens ne sont admis à l’exercice des droits politiques qu’après dix ans de résidence en Haïti, à compter de la naturalisation. La loi détermine les conditions suivant lesquelles les descendants des étrangers naturalisé haïtiens sont admis à l’exercice de ces mêmes droits. ». Komplett aufgehoben durch §22 des Gesetzes 1974.
Loi du 13 Mai 1935 relative à la déclaration d’option et à la requête établissant qu’un individu se trouve dans les conditions requises pour bénéficier de la nationalité Haïtienne und vom 1. Juli 1941 Loi sur les étrangers
Verfassung 1957: §10 « Les étrangers après 10 ans de résidence continue sur le territoire de la République peuvent acquérir la nationalité haïtienne en se conformant aux règles établies par la loi. Les étrangers naturalisés haïtiens ne sont admis à l'exercice des droits politiques qu'après cinq ans à partir de la date de leur naturalisation. »
Schon vor Erteilung einer langfristigen Aufenthaltserlaubnis («visas de non-immigrant et de résidence») musste ein polizeiliches Führungszeugnis zehn Jahre Straffreiheit und ein Gesundheitszeugnis 15 Jahre ohne schwere Krankheiten bescheinigen. Loi du 19 septembre 1953 sur l’immigration et l’emigration. Redaktionelle Gebührenänderungen Loi du 25 novembre 1959 sur l’immigration et l’emigration.
Dazu gewisse Sonderregeln hinsichtlich Nachlässen: Loi reglementant la succession de l’etranger naturalise haitien, decede ab intesta et sans posterite. Auch hinsichtlich Ehescheidungen Loi No. 7 du code civil i.V.m. Decret du 27 mars 1974 modifiant sur le divorce des etrangers
Dazu schloss man Einzelabkommen mit einigen Ländern, so Großbritannien 1906, gekündigt 1909 (Abrogation of the convention between the United Kingdom and Hayti of April 6, 1906, respecting nationality; London 1909 (HMSO); Cmd 4644: Treaty series 1909, №12). Mit den USA einen Einbürgerungsvertrag 19./22.März 1902 (State Papers, Bd. 95, S. 754; Statutes, Bd. 33, S. 21).
Perry, Charmane M.; “It's Better in the Bahamas” the Stigma of Being Haitian, Citizenship and Identity Choices Among Second-Generation Haitians in the Bahamas; 2017 (Univ. of Wisconsin; Diss.); Volltext
Vgl. François, Patrick; Migrants, militants associatifs et citoyens en exil: les migrants haïtiens de la décénnie quatre-vingt à Paris; 2013, Diss.: Université Paris Diderot - Paris 7
Kubanische Statistiken vermerken 189.000 Einreisen aus Haiti für die Zeit 1902-31. Weiterführend: Caey, Matthew; Empire’s Guestworkers Haitian Migrants in Cuba during the Age of US Occupation; Cambridge 2017; ISBN 978-1-107-12769-2; doi:10.1017/9781316412428
Hayes de Kalaf, Eve; Legal identity, race and belonging in the Dominican Republic: from citizen to foreigner; New York, NY 2021, 2023 (Anthem Press); ISBN 978-1-83998-829-5
Childers, Trenita; In someone else's country: anti-Haitian racism and citizenship in the Dominican Republic; Lanham, Maryland 2021 (Rowman & Littlefield)
Einige Volltexte in Constitutional Documents of Haiti 1790–1860; Berlin 2013 (de Gruyter), Bd.10 der Serie: Verfassungen der Welt vom späten 18. Jahrhundert bis Mitte des 19. Jahrhunderts.
Hinsichtlich älterer Gesetzgebung gibt unterschiedliche Datierung. Gewöhnlich zitiert werden Datum des Kammerbeschlusses, des Senats und letztendlich der Verkündung durch den Präsidenten.
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