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Die gesetzesvertretende Verordnung (auch „selbständige Verordnung im engeren Sinn“) ist eine Verordnung, die direkt auf eine verfassungsgesetzliche Grundlage gestützt und daher ohne einfachgesetzliche Ermächtigung erlassen werden kann (daher auch „verfassungsunmittelbare gesetzesvertretende Verordnung“. Gegensatz dazu: Durchführungsverordnung bzw. Vollziehungsverordnung[1]).
Die gesetzesvertretende Verordnung wird daher in der Regel anstelle eines Gesetzes erlassen (siehe dazu das Modell des Stufenbaus der Rechtsordnung).
Es wird bei den selbständigen Verordnungen in
unterschieden.
Gesetzesvertretende Verordnungen sind jedenfalls unzulässig, soweit sie gegen Grundnormen der Verfassung verstoßen.
Gesetzesvertretende Verordnungen sind seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes (GG) in Deutschland nicht mehr zulässig (Art. 129 Abs. 3 GG). Rechtsverordnungen (z. B. StVO) müssen daher in Deutschland (Bund und Länder) generell auf Grundlage einer gesetzlichen Ermächtigung ergehen (Art. 80 GG).
Eine gesetzesvertretende Anordnung kann zum Beispiel eine auf Grundlage eines Notverordnungsrechtes erlassene Verordnung (vgl. z. B. Notbestimmungen der Österreichischen Bundesverfassung[2] oder Art 10 Liechtensteinische Landesverfassung) sein.
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