Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes
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Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmS-OGB), kurz auch als Gemeinsamer Senat bezeichnet, ist eine Einrichtung zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der in Art. 95 Abs. 1 des Grundgesetzes genannten obersten Gerichtshöfe des Bundes.
Rechtsgrundlage für seine Errichtung ist Art. 95 Abs. 3 GG in der Fassung aufgrund des Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 22. Juni 1968[1]. Vor dieser Änderung hatte Art. 95 GG die Errichtung eines Obersten Bundesgerichtes vorgesehen, zu der es jedoch nie gekommen war.