Gelegenheitsverkehr
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Unter dem Gelegenheitsverkehr versteht das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in § 46 PBefG verschiedene Fahrtzwecke mit Kraftfahrzeugen, die nicht Linienverkehr darstellen.[1]
Unter dem Gelegenheitsverkehr versteht das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in § 46 PBefG verschiedene Fahrtzwecke mit Kraftfahrzeugen, die nicht Linienverkehr darstellen.[1]