Errichtungsanordnung
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Dieser Artikel beschreibt die Errichtungsanordnung für automatisierte Dateisysteme. Für die Errichtung von Institutionen in Deutschland im Allgemeinen siehe Errichtung (Recht).
Die Errichtungsanordnung (EAO) ist nach dem Strafprozessrecht, bestimmten Polizeigesetzen des Bundes und auch einiger Bundesländer, wie Bayern, Berlin,[1] Hessen, Thüringen und Nordrhein-Westfalen, eine erforderliche Festlegung für die Inhalte jeder neuen Datei, die personenbezogene Daten enthält. Errichtungsanordnungen sind sowohl im präventiven Bereich, wie auch im Bereich der Strafverfolgung üblich.
Diese Verwaltungsvorschriften, aus denen jeder Anwender entnehmen kann, wie mit der Datei bzw. den Daten umzugehen ist, sind für deren Anwender verbindlich. Die Errichtungsanordnungen erleichtern dem Datenschutzbeauftragten und der Datenschutzaufsichtsbehörde ihre Kontroll- und Beratungsbefugnisse wahrzunehmen.