Einstellung des Strafverfahrens (Deutschland)
vorzeitige Verfahrensbeendigung durch einen Gerichtsbeschluss / aus Wikipedia, der freien encyclopedia
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Die Einstellung des Strafverfahrens bedeutet im Strafverfahrensrecht Deutschlands die Verfahrensbeendigung bei Offenhalten der Schuldfrage. Die Unschuldsvermutung besteht daher fort.[1] Es erfolgt keine Eintragung im Bundeszentralregister (§ 4 BZRG).[2]
Eine Einstellung des Verfahrens kommt in jedem Stadium des Erkenntnisverfahrens in Betracht.
Sie kann bereits während des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft erfolgen.[3] Eine Einstellung des Verfahrens ist auch nach Eröffnung des Hauptverfahrens durch Gerichtsbeschluss möglich (§ 205, § 206a, § 206b StPO) sowie durch Urteil am Ende der Hauptverhandlung (Einstellungsurteil, § 260 Abs. 3 StPO).[4][5]
Zudem kann man unterscheiden zwischen Fällen, in denen das Verfahren zwingend eingestellt werden muss und Fällen, in denen das Verfahren eingestellt werden kann.