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Im deutschen Zivilprozessrecht ist eine Einrede jede Tatsachenbehauptung des Beklagten, mit der sich dieser verteidigt, ohne die klagebegründenden Behauptungen des Prozessgegners zu bestreiten. Der Beklagte sagt quasi nicht „nein“, sondern „ja, aber…“. Diese Einreden werden unterteilt in die Einwendungen des materiellen Zivilrechts einerseits und eigene, prozessrechtliche Einreden andererseits.
Die Terminologie wird dadurch erschwert, dass das (im Vergleich zur ZPO neuere) BGB ebenfalls den Begriff der Einrede kennt, ihn aber als Unterfall der Einwendung verwendet, nämlich für die rechtshemmende Einwendung (z. B. Verjährung). Diese Einrede im materiell-rechtlichen Sinne ist mit der Einrede im prozessrechtlichen Sinne also nicht identisch, sondern ein Spezialfall einer ihrer Unterfälle. Zu dieser materiell-rechtlichen Einrede vgl. Einwendung.
Der Beklagte kann sich aber nicht nur mit den Mitteln des materiellen Zivilrechts gegen die Klage wehren. Auch das Prozessrecht bietet ihm eigene Einreden:
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