Deutsche Bundesakte
völkerrechtlicher Vertrag und erstes Bundes-„Verfassungsgesetz“ über die Gründung des Deutschen Bundes 1815 / aus Wikipedia, der freien encyclopedia
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Die Deutsche Bundesakte war ein völkerrechtlicher Vertrag und das erste Bundes-„Verfassungsgesetz“[1] über die Gründung des Deutschen Bundes.[2] Sie wurde am 8. Juni 1815 während des Wiener Kongresses verabschiedet und am 10. Juni 1815 von den Bevollmächtigten von 39 Staaten unterzeichnet. Gemäß der Präambel der Bundesakte beschlossen „die souverainen Fürsten und freien Städte Deutschlands, […] von den Vorteilen überzeugt, welche aus ihrer festen und dauerhaften Verbindung für die Sicherheit und Unabhängigkeit Deutschlands, und die Ruhe und das Gleichgewicht Europas hervorgehen würden, […] sich zu einem beständigen Bunde zu vereinigen“. In den Art. 53 bis 63 war sie ein offizieller Bestandteil der Wiener Kongress-Akte. Mit der Auflösung des Deutschen Bundes 1866 trat die Deutsche Bundesakte außer Kraft.