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saisonal beschränkter Gastronomienetrieb Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Besenwirtschaften sind saisonal geöffnete Weinausschankbetriebe, in denen der Erzeuger (Winzer) seinen selbst erzeugten Wein ausschenken darf.
Je nach Herkunftsgebiet unterscheiden sich die Bezeichnungen von Besenwirtschaften stark. Am weitesten verbreitet sind:[1]
Wie auch die Namen von Besenwirtschaften unterschiedlich sind, so sind es auch die Zeichen oder Merkmale, an denen Weinliebhaber saisonale Ausschankbetriebe erkennen können:
Die echten Besen sind die ursprünglichen Besen. Diese sind als kleines Nebenstandbein für den Winzer zu verstehen und bedürfen daher keiner Gaststätten-Konzession. Jedoch gibt es auch für diese Betriebe rechtliche Vorgaben – Echte Besen müssen sich daher an die Rahmenbedingungen der Besenverordnung des Regierungspräsidiums halten.
Die wichtigsten Inhalte der Verordnung:[3]
Die unechten Besen sind Besenwirtschaften mit traditioneller gastronomischer Lizenz und Ausschankerlaubnis. Diese Betriebe sind ebenfalls meistens von Winzern geführt, unterliegen jedoch nicht den strengen Regeln der Besenverordnung, sondern können das ganze Jahr über oder über einen längeren Zeitraum geöffnet haben. Außerdem darf der Winzer hierbei auch einen Hofladen mit durchgehendem Weinverkauf betreiben.
Die Besenverordnung für echte Besen schreibt vor, dass nur kalte und einfach zubereitete warme Speisen serviert werden dürfen.
Beispiele für die Gerichte eines echten Besens sind daher:
In unechten Besen gibt es kulinarisch gesehen keine Grenzen. Hier findet sich neben den typischen Gerichten oftmals gute traditionelle deutsche Küche. Immer mehr Winzer möchten ihren Gästen zum hochwertigen Wein jedoch auch erstklassige Küche bieten, so dass je nach Region selbst Sterneküche in die Besenwirtschaften eingezogen ist.
Besenwirtschaften gehören heute zu jeder Weinregion dazu; ihr Ursprung gilt weithin als Folge des Erlasses von Karl dem Großen im Jahr 812. Die Landgüterverordnung sollte es Winzern erlauben, ihren selbst angebauten Wein zu verkaufen, allerdings scheint dies heute leider nur auf einen Übersetzungsfehler zurückzuführen sein.
Auszug aus der Capitulare de villis vel curtis imperii:
„Wir wollen, daß unsere Amtmänner diejenigen Weinstöcke zu Lehen empfangen, die zu ihrem Amtsbereich gehören, und diese veredeln und den Wein selbst in gute Gefäße füllen und peinlich darauf bedacht sind, daß diese keinen Schaden nehmen. Andere besonders gute Weinreben sollen sie kaufen, um sie auf unseren Hofgütern anbauen zu können. Und wenn einmal ein Überschuß an Wein zur Verfügung steht, der an unsere Hofgüter geschickt werden muß, so soll uns das zur Kenntnis gebracht werden, damit wir anordnen können, was alsdann unser Wille ist.“[5]
Der Erlass legt in weiteren Ausführungen außerdem Vorgaben zur Qualitätsverbesserung vor, wie beispielsweise die Verwendung von Fässern mit Eisenringen statt Weinschläuchen, dass Trauben aus hygienischen Gründen nicht mehr mit den Füßen gestampft werden sollen und welche Anzahl an Büglingen eine Rebe hervorbringen soll, jedoch keine Freigabe für den Verkauf. Viele Winzer berufen sich jedoch noch heute auf den Ursprung in der Verordnung und deuten das offene Ende („was alsdann unser Wille ist“) nach ihrer Überzeugung.
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