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Berufsgruppe in Österreich Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Der Ausbilder (Lehrlingsausbilder) im Lehrbetrieb[1] ist in Österreich aufgrund der Ausbilderprüfung für die ordnungsgemäße Ausbildung von Lehrlingen im Rahmen der Dualen Ausbildung befähigt.
Ausbilder ist in vielen Lehrbetrieben kein eigener Beruf. Ein Unternehmen ist verpflichtet einen Ausbilder zu bestellen:
Bei größeren Unternehmen gibt es auch hauptberufliche Ausbilder und teilweise auch Ausbildungsleiter.
Wichtigste Rechtsgrundlagen für die Ausbildung von Lehrlingen und die notwendigen Befähigungen von Ausbildern ist das Berufsausbildungsgesetz (BAG)[2] und die Ausbilderprüfungsordnung.[3]
Vielfach wird diese Aufgabe des Ausbilders vom Betriebseigentümer selbst übernommen. Der Betriebseigentümer kann jedoch auch geeignete Mitarbeiter des Betriebes damit beauftragen.
Ausbilder weisen durch die Ausbilderprüfung oder einer dementsprechenden gleichgestellten Prüfung / Kurs die notwendigen fachlichen Kompetenzen, berufspädagogisch-methodischen und rechtlichen Kenntnisse nach.
Neben der fachlichen Kompetenz sollten Ausbilder:
Die Ausbilderqualifikation ist vielfach ein integriertes Modul bei den Meisterprüfungen bzw. Befähigungsprüfungen.
Ist eine eigene Ausbilderprüfung erforderlich,[4] kann diese von Personen ab dem 18. Lebensjahr als mündliche Prüfung (Fachgespräch) abgelegt werden. Alternativ kann auch ein Ausbilderkurs im Ausmaß von mindestens 40 Wochenstunden mit anschließender Prüfung (Fachgespräch) absolviert werden.
Der Ausbilderprüfung sind z. B. folgende Prüfungen gleichwertig:
Dem Ausbilderkurs entsprechen auch die Ausbildungen an einer mindestens zweijährigen Fachakademie, den Werkmeisterschulen oder an den Bauhandwerkerschulen, Meisterklassen, sofern nachgewiesen wird, dass ein Unterricht im Ausmaß von mindestens 40 Unterrichtseinheiten in den Bereichen Berufspädagogik, Mitarbeiterführung und Kommunikation erteilt wurde.
Ausbilder müssen, neben ihren sonstigen Tätigkeiten im Unternehmen, in der Lage sein, die persönliche Aufsicht über die Ausbildung der Lehrlinge wahrzunehmen. Um eine qualitativ hochwertige Ausbildung sicherzustellen, ist ein bestimmtes Verhältnis von Ausbildern und Lehrlingen einzuhalten. Gemäß Berufsausbildungsgesetz sind vor der Einstellung eines Lehrlings grundsätzlich diese Verhältniszahlen zu berücksichtigen:
Vor dem erstmaligen Ausbilden von Lehrlingen wird durch die Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer nach Einholung einer Stellungnahme der Arbeiterkammer ein Feststellungsbescheid erlassen.
Die Ausbildung von Lehrlingen durch Lehrberechtigter ist nur zulässig, wenn
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