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Gebrauchshund Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Ein Assistenzhund, auch Rehabilitationshund genannt,[1] ist ein Hund, der nach spezieller Ausbildung in der Lage ist, die Anwendung lebenspraktischer Fähigkeiten (LpF) von erwachsenen Menschen und Kindern mit Schwerbehinderung zu unterstützen. Damit bezeichnet man alle Fähigkeiten, die erforderlich sind, um den Alltag möglichst selbstständig bewältigen zu können.
Der Hund muss spezielle charakterliche Eigenschaften aufweisen (insbesondere Mangel an Aggressivität), denn eine Mitnahme des Hundes sollte an jeden Ort möglich sein. Darüber hinaus muss er gern mit Menschen zusammenarbeiten und leicht zu motivieren sein, z. B. durch Futter, Zuwendung oder ein kleines Spiel.
Derzeit bestehen für die Ausbildung und Prüfung von Assistenzhunden keine europaweit einheitlichen und allgemein anerkannten Standards. Die meisten Ausbildungen enden mit einer Prüfung für Halter und Hund als Team.
Prüfungen von Blindenführhundteams werden in der Regel von der Krankenkasse angeordnet und bezahlt, die den Blindenführhund finanziert. Ansonsten können sich Assistenzhundhalter in Deutschland, die an einer freiwilligen, unabhängigen Prüfung interessiert sind, vom BHV gegen eine Gebühr evaluieren lassen.[2] Eine weitere unabhängige Prüfungsoption entwickelt seit 2017 die gemeinnützige Organisation Pfotenpiloten in Deutschland, die Assistenzhundhaltende sodann auch weitere Vorteile zu gewähren plant.
Seit dem Inkrafttreten der Assistenzhunde-Verordnung (AhundV, Dez. 2022) ist es geplant, dass eine unabhängige, staatliche Stelle qualifizierte Prüfungsinstitute zertifiziert und in Deutschland somit ein gleichwertiger Standard für Assistenzhunde gelten soll. Mensch-Assistenzhund-Teams, die die Prüfung bestanden haben, erhalten neben einem Ausweis ein Abzeichen, das sie in öffentlichen Bereichen als solches ausweist.
Die behinderte Person wird im Umgang mit dem Hund durch einen Hundetrainer gründlich geschult. Durch eine Prüfung wird abgesichert, dass Mensch und Tier ein gutes Team formen und Halter ihren Hund unter Kontrolle haben. Der Nachweis, dass der Hund die für den jeweiligen Einsatzbereich definierten und ihm künftig gestellten Aufgaben jederzeit und ortsunabhängig durchführt, sowie das erforderliche Verhalten aufweist, ist durch die Prüfung zu erbringen.
In Deutschland gibt es noch keine geregelte Nachbetreuung, sondern es bleibt der Ausbildungseinrichtung und auch der haltenden Person nach bestandener Prüfung überlassen, ob und in welchem Umfang eventuell weitere Ausbildungen absolviert werden.
Seit 2008 befindet sich ein „Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung“ in der Beratung.[3] In einem Kompromissvorschlag dazu heißt es: „Ein effektiver diskriminierungsfreier Zugang kann auf verschiedenen Wegen gewährleistet werden, darunter auch mit Hilfe des Konzepts des ‚Design für Alle‘ und indem Menschen mit Behinderungen die Verwendung von Hilfsmitteln erleichtert wird, einschließlich von Hilfen für Mobilität und Zugang, wie etwa anerkannte Blindenführ- oder Assistenzhunde.“[4]
Mit CEN/TC 452 wird eine europäische Standardisierung für Assistenzhunde, -halter und -trainer erarbeitet. Unter Mitarbeit führender Organisationen sowie einem breiten Spektrum nationaler Organisationen wird eine endgültige Veröffentlichung für 2025 angestrebt.[5]
Am 10. Februar 2017 fasste der Bundesrat eine Entschließung, in der er die Bundesregierung aufforderte, zeitnah einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem die Voraussetzungen geschaffen werden, dass Assistenzhunde in das Hilfsmittelverzeichnis aufgenommen werden können, in den Schwerbehindertenausweis eingetragen werden können und bundesweit einheitliche Qualitätsstandards für Assistenzhunde geschaffen werden.[13]
Am 30. Januar 2020 fällte das Bundesverfassungsgericht ein Urteil im Konflikt zwischen dem Recht auf Teilhabe von Assistenzhundhalter und dem Hausrecht eines öffentlichen Ortes. Insbesondere das Hygieneargument wurde vom obersten Gerichtshof klar abgewiesen. Der Blindenführhundhalterin wurde nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG Recht gegeben, „denn es darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden; eine Schlechterstellung von Menschen mit Behinderungen ist nur zulässig, wenn dafür zwingende Gründe vorliegen.“ argumentiert das BVerfG in der Begründung.[14]
Bis Ende 2021 fördert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die bundesweite Aufklärungskampagne „Assistenzhund Willkommen“ zur Verwirklichung des Nationalen Aktionsplans zur UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK). Das Projekt, welches von der gemeinnützigen Organisation Pfotenpiloten durchgeführt wird, hat das Ziel die „Öffentlichkeit über die Zutrittsrechte von Menschen mit ihren Assistenzhunden aufzuklären“.[15][16]
Am 1. Januar 2022 trat das Teilhabestärkungsgesetz in Kraft.[17] Mit Art. 9 dieses Gesetzes wurden in das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) Regelungen über Assistenzhunde neu eingefügt (§§ 12e bis 12l BGG).[18] Träger öffentlicher Gewalt sowie Eigentümer, Besitzer und Betreiber von Anlagen und Einrichtungen für den allgemeinen Publikums- und Benutzungsverkehr dürfen Menschen mit Behinderungen in Begleitung durch ihren Assistenzhund den Zutritt nicht mehr verweigern, soweit nicht der Zutritt mit Assistenzhund eine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen würde (§ 12e Abs. 1 BGG).
In Österreich enthält § 39a des Bundesbehindertengesetzes seit 1. Jänner 2015 Regelungen zu Assistenz- und Therapiebegleithunden.[19]
Vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wurde das Messerli Forschungsinstitut der Veterinärmedizinischen Universität Wien (Vetmeduni Vienna) mit der Durchführung der Assistenzhundeprüfung beauftragt. Diese nimmt die dortige Prüf- und Koordinierungsstelle Assistenzhunde ab.[20] Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat auch eine einheitliche Richtlinie herausgegeben, welche die Voraussetzungen für die Bezeichnung als „Assistenzhund“ vorgibt. In der Richtlinie werden auch die Kriterien für die Beurteilung angeführt.[21] Es sind zwei Beurteilungsbögen herausgebracht worden: für Blindenführhunde[22] und eine separate für Service- und Signalhunde.[23]
Es gibt eine einheitliche gesetzliche Definition von Assistenzhunden. Drei Untergruppen von Assistenzhunden sind definiert: Blindenführhunde für schwer sehbehinderte und blinde Menschen, Servicehunde für Personen mit Behinderungen im Bereich der Mobilität, Signalhunde für Menschen mit Hörbehinderung und Signalhunde, die Personen mit chronischen Erkrankungen (z. B. Diabetes, Epilepsie, neurologische Erkrankungen) auf Gefahren hinweisen und im Notfall unterstützen können.
Außerdem ist die rechtliche Definition von Assistenzhunden deshalb bedeutsam, weil für diese Ausnahmen von der Maulkorb- und Leinenpflicht bestehen und sie freien Zugang zu öffentlichen Orten, Gebäuden und Dienstleistungen haben.
Assistenzhunde werden in den Behindertenpass eingetragen.[24]
Öffentliche Gebäude wie Amtsgebäude, Kino, Theater oder Kirchen können betreten werden, ebenso wie alle Geschäfte inklusive Lebensmittelhandel.[25]
Aufkleber „Assistenzhund willkommen“ Die Wirtschaftskammer Wien (WKW) stellt Aufkleber mit dem offiziellen seit dem 1. Januar 2015 anerkanntem Assistenzhund-Logo als „Assistenzhund willkommen“ zur Verfügung, es kann an sichtbarer Stelle im Eingangsbereich des Handelsgeschäfte angebracht werden. Denn Assistenzhunde sollen überall Zutritt erhalten, auch in Lebensmittelgeschäften.[26]
Für Assistenzhunde zahlt die Invalidenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen einen Pauschalbetrag (Stand 2021: 12.500 Schweizer Franken, davon 12.500 für die Anschaffung und 3.000 für Futter- und Tierarztkosten).[33] Allerdings gilt dies bisher nur für Erwachsene, und das Parlament sprach sich im März 2021 dafür aus, dass auch Kinder und Jugendliche Anspruch auf eine Förderung eines Assistenzhunds erhalten. Der Bundesrat erklärte sich einverstanden und hat den Parlamentsbeschluss nun umzusetzen.[34]
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