Anzeigepflicht von Folgeerkrankungen medizinisch nicht notwendiger Behandlungen
Verpflichtung gegenüber Ärzten und Einrichtungen / aus Wikipedia, der freien encyclopedia
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Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen sowie die zugelassenen Vertragskrankenhäuser in Deutschland unterliegen seit dem 1. Juli 2008[1] einer Anzeigepflicht von Folgeerkrankungen medizinisch nicht notwendiger Behandlungen. Diese Verpflichtung besteht gegenüber den Krankenkassen, wenn sich Patienten durch eine medizinisch nicht notwendige Schönheitsoperation, eine Tätowierung oder ein Piercing eine daraus resultierende Krankheit zugezogen haben. Die Krankenkassen können den Patienten an den Behandlungskosten einer dadurch entstandenen Komplikation angemessen beteiligen. Darüber hinaus kann die Krankenkasse das Krankengeld streichen oder kürzen.