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Abschluss der gymnasialen Oberstufe im Bundesland Sachsen Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Das Abitur in Sachsen wird in der Regel mit der erfolgreichen Abiturprüfung am Ende der gymnasialen Oberstufe an einem Gymnasium oder einem Beruflichen Gymnasium erworben.
Die gymnasiale Oberstufe (auch Sekundarstufe II genannt) umfasst in Sachsen drei Jahre, die Einführungsphase in der 10. Klasse und die Qualifikationsphase in den Jahrgangsstufen 11 und 12. Der Eintritt in diese Stufe ist nur möglich, wenn die Klassenstufe 10 des Gymnasiums erfolgreich abgeschlossen wurde. Schüler mit einem Realschulabschluss, die von einer Oberschule an das Gymnasium wechseln, müssen die Klassenstufe 10 am Gymnasium zusätzlich absolvieren. Die künftigen Schüler der Sekundarstufe II sollen somit auf die Veränderungen gegenüber dem bisherigen Unterrichts- und Bewertungssystem vorbereitet werden.
Ein berufliches Gymnasium ist ein Gymnasium der Aufbauform, es umfasst die gymnasiale Oberstufe mit der Klasse 11 und den Jahrgangsstufen 12 und 13. In die Klasse 11 des Beruflichen Gymnasiums können aufgenommen werden:
Schüler, die die Notenanforderungen nicht erfüllen, deren Durchschnittsnote aller Fächer jedoch besser als 3,0 ist, können auch dann in Berufliche Gymnasien aufgenommen werden, wenn ihre Eignung in einem fachlich orientierten Eignungsgespräch festgestellt wird. In diesem regelmäßig 20-minütigen Gespräch soll der Schüler grundlegendes Verständnis in den für die gewählte Richtung des Beruflichen Gymnasiums maßgeblichen Fachinhalten nachweisen.
Die Schüler dürfen bei Schuljahresbeginn der Klasse 11 das 18. Lebensjahr, bei Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung das 21. Lebensjahr nicht vollendet haben. Bei Vorliegen besonderer vom Schüler nicht zu vertretender Umstände, insbesondere längerer Krankheit, kann der Schulleiter Ausnahmen zulassen.
Im Vergleich zu den Klassen 5 bis 10 gibt es einige grundlegende Unterschiede:
Punkte | Note in Worten | Note (mit Tendenz) | Rohpunkte | Notendefinition | Bemerkung |
---|---|---|---|---|---|
15 | sehr gut | 1+ | 95 % | Die Leistungen entsprechen den Anforderungen in besonderem Maße. | |
14 | 1 | 90 % | |||
13 | 1− | 85 % | |||
12 | gut | 2+ | 80 % | Die Leistungen entsprechen den Anforderungen voll. | |
11 | 2 | 75 % | |||
10 | 2− | 70 % | |||
9 | befriedigend | 3+ | 65 % | Die Leistungen entsprechen den Anforderungen im Allgemeinen. | |
8 | 3 | 60 % | |||
7 | 3− | 55 % | |||
6 | ausreichend | 4+ | 50 % | Die Leistungen weisen zwar Mängel auf, entsprechen aber im Ganzen noch den Anforderungen. | |
5 | 4 | 45 % | |||
4 | schwach ausreichend1 | 4− | 40 % | Die Leistungen weisen Mängel auf und entsprechen den Anforderungen nur noch mit Einschränkungen.1 | defizitärer Bereich |
3 | mangelhaft | 5+ | 33 % | Die Leistungen entsprechen den Anforderungen nicht, lassen jedoch erkennen, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können. | |
2 | 5 | 27 % | |||
1 | 5− | 20 % | |||
0 | ungenügend | 6 | % | 0Die Leistungen entsprechen den Anforderungen nicht und selbst die Grundkenntnisse sind so lückenhaft, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. | nicht belegt |
1 = Entgegen der offiziellen Definition der Note „schwach ausreichend“ gilt ein Kurs mit dieser Benotung nicht als bestanden; die Leistungen entsprechen den Anforderungen nicht.
Quelle: [1]
Grundsätzlich unterscheidet man zwischen Fächern im Pflichtbereich (Leistungskurse und Grundkurse) und im Wahlbereich (Ganztagsangebote und Arbeitsgemeinschaften). Das Angebot an Leistungs- und Grundkursen ist so angelegt, dass die Schüler an den verbindlichen Kursen teilnehmen und somit die Voraussetzungen für die Zulassung zur schriftlichen und mündlichen Abiturprüfung erfüllen können.[2]
Die Fächer des Pflichtbereichs sind in drei Aufgabenfelder unterteilt:
Die Fächer Sport und Religion bzw. Ethik sind als Pflichtfächer keinem Aufgabenfeld zugeordnet.
Im Wahlbereich können die Fächer
genehmigte fachübergreifende Grundkurse angeboten werden, wenn es die Möglichkeiten der betreffenden Schule zulassen.
Von dem Wahlbereich können in den Kursjahren 11 und 12 insgesamt maximal 5 auf die Wochenstunden angerechnet werden. Hiervon können nur die Grundkurse angerechnet werden, die Arbeitsgemeinschaften bleiben unberücksichtigt.
Es können auch zusätzliche Lernangebote in Form von Arbeitsgemeinschaften eingerichtet werden, wie z. B.
Bitte auch die Hinweise unter der Tabelle beachten!
Bereich | Aufgabenfeld | Fächer | Wochenstunden (Grundkurs) | Wochenstunden (Leistungskurs) |
---|---|---|---|---|
Pflicht | sprachlich-künstlerisch-literarisch | Deutsch | 4 bzw. 34[3] | 5 |
Sorbisch | 4 | 5 | ||
Englisch Französisch Latein Polnisch Russisch Spanisch Tschechisch Sonstige | 3 bzw. 2 | 5 | ||
Musik Kunsterziehung | 2 | 52 | ||
gesellschaftswissenschaftlich | Geschichte Gemeinschaftskunde/Re./Wi. Geografie | 2 | 5 — 41 | |
mathematisch- naturwissenschaftlich-technisch |
Mathematik | 4 | 5 | |
Biologie Chemie Physik | 2 | 5 bzw. 42 | ||
Religion bzw. Ethik Sport | 2 | 53 52 | ||
Wahl | Grundkurs | Astronomie Informatik |
2 | — |
Philosophie | 2 | |||
Fachübergreifender Grundkurs | 2 | |||
weitere fortgeführte Fremdsprache | 2 | |||
Arbeitsgemeinschaft | Chor Orchester Darstellendes Spiel Sport |
2 | — | |
1 nur am Sächsischen Landesgymnasium St. Afra zu Meißen
2 nur an Gymnasien mit vertiefter Ausbildung in der jeweiligen Vertiefungsrichtung
3 nur an Gymnasien in kirchlicher Trägerschaft
4 nur am Sorbischen Gymnasium Bautzen
Jeder Schüler wählt aus dem Angebot seiner Schule zwei Fächer aus dem Pflichtbereich zu seinen Leistungskursen. Dabei sind die folgenden Kombinationen möglich:
Die Leistungskurse Chemie bzw. Kunst müssen durch die Sächsische Bildungsagentur genehmigt werden. Um das Leistungskursfach Kunst belegen zu dürfen, muss der Schüler nach § 39 SOGYA einen Eignungsnachweis erbringen.
(anstelle von Deutsch kann am Sorbischen Gymnasium in Bautzen auch Sorbisch gewählt werden)
Für das Landesgymnasium St. Afra zu Meißen (§ 44 SOGYA), für Gymnasien in Trägerschaft einer evangelischen Landeskirche oder eines katholischen Bistums, die als Ersatzschule staatlich anerkannt sind oder gleichgestellt, und das Sorbische Gymnasium Bautzen (§ 39 SOGYA) gelten besondere Regelungen. Des Weiteren gibt es Ausnahmen für die sächsischen Sportgymnasien.
Sachsens Kultusministerium hat eine Sonderrolle in Deutschland beschlossen, indem auch die Grundkurse in Naturwissenschaften und Fremdsprachen nur zweistündig sind, sodass eine große Zahl zustande kommt. So ist es möglich, alle drei klassischen Naturwissenschaften zu belegen. In den Gesellschaftswissenschaften sind mehrere Fächer Pflicht, die KMK schreibt nur Geschichte vor. Begründet wird diese Entscheidung mit der Nachfrage der Hochschulen und Industrie nach allseitig ausgebildeten Naturwissenschaftlern. Der Abiturdurchschnitt und die Chancen sächsischer Schüler auf ein Studium in zulassungsbeschränkten Fächern könnten sich dadurch potenziell verschlechtern. Eine Benachteiligung gegenüber anderen Bundesländern wird in Kauf genommen.
Sofern nicht schon als Leistungskurs belegt, sind folgende Fächer verpflichtend in allen Kurshalbjahren (als von 11/I bis 12/II) zu belegen:
Die Grundkursfächer Geographie und G/R/W können jedoch durch je eines der Grundkursfächer Astronomie, Informatik, Philosophie, weitere fortgeführte Fremdsprache oder durch einen fächerverbindenden Grundkurs ersetzt werden. Die fächerübergreifenden Grundkurse müssen vom Sächsischen Staatsministerium für Kultus genehmigt werden und werden nicht von allen Schulen angeboten. Das Grundkursfach Biologie kann nur durch einen fächerübergreifenden Grundkurs mit überwiegend naturwissenschaftlichem Inhalt ersetzt werden. Beispiele für Wahlgrundkurse sind:
Die mit zwei Wochenstunden belegte fortgeführte Fremdsprache kann ersetzt werden durch ein Grundkursfach (außer Sport und Fremdsprache), wenn dieses Grundkursfach entweder bilingual in eben jener Fremdsprache unterrichtet wird oder wenn die Arbeitssprache des Grundkursfaches jene Fremdsprache ist.
Im Rahmen der gymnasialen Oberstufe kann in Sachsen eine Besondere Lernleistung (BeLL) erbracht werden. Die Schule hat hierbei Betreuungspflicht gegenüber dem Schüler.
Die Einbringung der BeLL in die Gesamtqualifikation erfolgt in vierfacher Wertung und ersetzt die fünfte mündliche Prüfung.
Die BeLL wird von einem Erst- und Zweitkorrektor zur Bewertung herangezogen, wobei der Erstkorrektor der betreuende Lehrer ist. Des Weiteren ist eine mündliche Verteidigung (Kolloquium) dieser Arbeit notwendig.
Bei einer besonderen Lernleistung ohne fachpraktische Komponente errechnet sich die Gesamtpunktzahl in vierfacher Wertung wie folgt:
d. h. sie setzt sich aus den Einzelbewertungen der schriftlichen Dokumentation und des Kolloquiums im Verhältnis 2:1 zusammen. Die dabei berechnete Punktzahl wird gemäß den allgemeinen Rundungsregeln gerundet und geht dann in die Gesamtberechnung der Endnote ein.
Hat sich der Schüler für die Einbringung einer Besonderen Lernleistung entschlossen, kann für ihn die Belegpflicht für eines der Grundkursfächer Geographie, Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft oder Biologie in der Jahrgangsstufe 12 entfallen, an einem Gymnasium mit vertiefter Ausbildung in den Jahrgangsstufen 11 und 12. Für das Grundkursfach Biologie kann die Belegpflicht nur entfallen, wenn die Besondere Lernleistung einen überwiegend naturwissenschaftlichen Bezug enthält. Der Arbeitsaufwand für eine Besondere Lernleistung entspricht dem für einen Grundkurs von mindestens zwei Kurshalbjahren.
Am Landesgymnasium Sankt Afra zu Meißen und am Johannes-Kepler-Gymnasium Chemnitz ist das Erstellen einer Besonderen Lernleistung obligatorisch, die Belegpflicht für ein Grundkursfach entfällt damit nicht.
Generell ist zu beachten, dass die Besondere Lernleistung noch nicht anderweitig im Rahmen der Schule bewertet worden ist, z. B. als Komplexe Leistung.
Das Abitur ist nicht bestanden, wenn sich der Schüler für die Einbringung einer Besonderen Lernleistung entschieden hat, deren Ergebnis aber mit insgesamt 0 Punkten bewertet wurde.[4]
Zur Abiturprüfung wird nur zugelassen, wer sich unter anderem ordnungsgemäß zur Abiturprüfung angemeldet hat und die für den Block I benötigte Punktzahl (nämlich 200 Punkte) entweder schon erreicht hat oder unter Einbeziehung des Kurshalbjahres 12/II noch erreichen kann.
Die Abiturprüfung erfolgt in fünf Fächern:
Aus jedem der drei Aufgabenfelder muss sich mindestens ein Fach unter den Abiturprüfungsfächern befinden. Außerdem muss sich unter den Prüfungsfächern eine Naturwissenschaft (Physik / Chemie / Biologie) oder eine Fremdsprache (jedoch nicht eine erst in Klasse 10 begonnenen Fremdsprache!) befinden.
Die Gesamtqualifikation ergibt sich aus dem Block I und dem Block II.
Seit dem Abitur 2018 müssen nicht mehr alle, sondern 40 (bis 2017: alle 52) Kurshalbjahresergebnisse in die Gesamtwertung eingebracht werden. Folgende Ergebnisse müssen dennoch in jedem Falle eingebracht werden:
Darüber hinaus ist aus jedem belegten Fach mindestens ein Kurshalbjahresergebnis einzubringen.
Dabei gehen die Leistungskursfächer zweifach in Wertung, d. h. die erreichte Punktzahl und die Anzahl der Halbjahresergebnisse wird jeweils verdoppelt (bei der Anzahl der einzubringenden Kurshalbjahresergebnisse zählen die Leistungskurse dennoch einzeln). Für das Gesamtergebnis gilt:
Weiterhin zu beachten ist, dass kein Kurshalbjahresergebnis mit 0 Punkten eingehen darf. Maximal zwölf Kurshalbjahresergebnisse dürfen unter 5 Punkten liegen, davon maximal acht in Leistungskursen. (Die Angabe bezieht sich bereits auf die zweifache Wertung.)
Im Block II werden die Ergebnisse der fünf Abiturprüfungen in vierfacher Wertung eingebracht. Es gilt:
Dabei müssen in diesem Block mindestens 100 Punkte erreicht werden. Außerdem gilt, dass mindestens drei Abiturprüfungen, darunter mindestens ein Leistungskursfach, mit mindestens 5 Punkten bestanden worden sein müssen. Keine der Prüfungsleistungen darf 0 Punkte betragen. Ist dies der Fall, muss der Schüler eine zusätzliche mündliche Prüfungen in dem betreffenden Fach ablegen, die mit mindestens 1 Punkt bestanden werden muss.
Für die Berechnung der Gesamtqualifikation P ergibt sich nun:
Aus dieser Gesamtqualifikation P kann nun die Durchschnittsnote N (eine Dezimalzahl von 1,0 bis 4,0) ermittelt werden gemäß
Es ist zu beachten, dass für die Durchschnittsnote nur die erste Nachkommastelle verwendet wird (ohne Rundung nach mathematischen Regeln, die die zweite Nachkommastelle betrachten würden).
Falls die Gesamtqualifikation P mehr als 840 Punkte beträgt, wird das entsprechende Ergebnis jedoch auf 1,0 aufgerundet.
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