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Vorsteher einer Abtei, kirchliches Amt Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Abt (von spätlateinisch abbas, aus aramäisch abba „Vater“, aus hebräisch ab) ist ein dem Vorsteher eines Klosters verliehener Titel. Ursprünglich war das Wort Abba („Vater“) eine im weiteren Sinn für jeden Mönch gebrauchte ehrenvolle Anrede, seit dem 5./6. Jahrhundert war die Bezeichnung Abt jedoch dem Oberen vorbehalten. Die weibliche Entsprechung ist die Äbtissin. Das Amt, die Amtszeit oder die Würde eines Abtes wird auch als Abbatiat, ein von einem Abt oder einer Äbtissin geleitetes Kloster meist als Abtei bezeichnet.
Vor allem monastische Orden in der katholischen Kirche wie die Benediktiner und Zisterzienser haben Äbte beziehungsweise Äbtissinnen. Auch Augustiner-Chorherren und die Prämonstratenserchorherren kennen sowohl Äbte als auch Pröpste.
Die Entsprechung des Amtes eines Abtes in den orthodoxen Kirchen oder im byzantinischen Ritus ist Hegumen bzw. Archimandrit.
Der Begriff ist aber nicht allein auf die christliche Religion eingeschränkt, sondern findet auch in den Religionen Asiens gelegentlich Verwendung, wenn es um die Rolle eines Klostervorstandes (in Japan beispielsweise um den 住職, jūshoku) geht.[1]
Äbte werden in der Regel auf unbestimmte Zeit gewählt; seit einiger Zeit ist in manchen Kongregationen jedoch eine auf zwölf oder wenigstens sechs Jahre begrenzte Amtszeit festgelegt. Die Konstitutionen der einzelnen Orden sehen oft auch einen Amtsverzicht zum 70. oder 75. Lebensjahr vor. Eine Verlängerung der Amtszeit ist jedoch unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Ungeachtet dessen hat der Inhaber des Amtes jederzeit auch die Möglichkeit der Resignation, das heißt, des Amtsverzichtes.
Der Abt wird von allen ewigen Professen des Klosters gewählt. Wählbar waren in den Mönchsorden, die als klerikale Verbände gelten, stets nur Priester; mit einer Änderung des Kirchenrechts ermöglichte Papst Franziskus im Jahr 2022, dass auch Nichtkleriker (Laien) zu Äbten gewählt werden können.[2] Der erste Abt nach dieser Regelung, der nicht Priester ist, ist seit 2024 Abt Isaac Murphy OSB der Saint Anselm Abbey, New Hampshire.[3] Äbte gehören zu den Prälaten. Unabhängig davon gehören zum Kreis derer, die für das Amt als wählbar gelten, in der Regel nur Konventsmitglieder ab einem festgelegten Lebensalter, deren ewige Profess bereits mindestens eine bestimmte Anzahl von Jahren zurückliegt.
Das Ergebnis der Wahl zum Abt oder zur Äbtissin wird dem Ortsbischof und dem Apostolischen Stuhl sowie der Ordensleitung mitgeteilt. Eine Bestätigung der Wahl durch den Papst ist nur nötig, wenn der neugewählte Abt zugleich Präses seiner Kongregation ist oder der Gewählte kein Priester ist. In den anderen Fällen bestätigt der Generalabt oder Abtpräses der Kongregation die Wahl.[4] Anschließend empfängt der gewählte Abt die Abtsbenediktion und die Insignien seines Amtes, (Krummstab, Ring und Pektorale). Der Abt nimmt oft auch die Mitra entgegen.
Die Abtsbenediktion, in der kirchlichen Tradition auch Abtsweihe oder Äbtissinnenweihe genannt[5], ist die liturgische Einführung eines Abtes in sein neues Amt und die Erteilung des feierlichen Segens für den Gewählten. Die Abtsbenediktion lehnt sich zwar liturgisch stark an eine Bischofsweihe an, ist jedoch ein Sakramentale. Die Abtsbenediktion wird in der Regel vom zuständigen Ortsbischof gespendet.[5] Sie stellt keine Beauftragung durch den Ortsbischof dar, wohl aber den kirchlichen Segen für den Dienst des gewählten Abtes in seiner Gemeinschaft und mittelbar für das ausgeübte Apostolat der Gemeinschaft in der jeweiligen Ortskirche und in der Weltkirche. In der Benediktionsfeier werden dem oder der Erwählten die Ordensregel und die Amtszeichen (Stab und Ring) überreicht, dem infulierten Abt auch die Mitra.[6] Bei der Äbtissinnenweihe entfällt das Aufsetzen der Mitra. Historisch gab es jedoch sehr seltene Ausnahmen, wovon die der spanischen Äbtissinnen von Burgos und Santa María la Real de Las Huelgas bekannt sind, die sehr viel geistliche und weltliche Macht besaßen, denen bis 1873 auch die Mitra übergeben wurde; auch führten diese wie die männlichen Ordensoberen den Titel eines Prälaten. Erhalten geblieben ist bei diesen die Mitra als Insigne auch der Äbtissin in manchen ihrer Wappen.
Abteien sind grundsätzlich exemt und unterstehen damit direkt dem Heiligen Stuhl. Die Äbte üben teils väterliche Gewalt (potestas dominativa), teils Jurisdiktionsgewalt aus. Diese umfasst die Verwaltung des Klostervermögens, die Leitung des Klosters und die Disziplin der Angehörigen. Bei der Veräußerung von Klostergütern müssen sie laut Kirchenrecht die Zustimmung des Rates einholen. Ebenso ist in anderen wichtigen Fragen, je nach Bestimmung des Kirchenrechtes und der Ausgestaltung in der eigenen Ordensregel, der Abtsrat anzuhören oder es muss seine Zustimmung eingeholt werden.
Äbte bei den Benediktinern, den Zisterziensern und einem Teil der Augustiner- und Prämonstratenserchorherren sind Souveräne über die Abtei und direkt dem Papst unterstellt. Im Mittelalter hatten manche Äbte als Fürstäbte auch weltliche Gewalt und Gerichtsbarkeit in den Besitzungen der Abtei. In besonderen Fällen, wie etwa bei den Zisterzienserinnen von Las Huelgas oder im italienischen San Benedetto in Conversano, hatte auch die Äbtissin eines Klosters solche quasi-bischöflichen Vollmachten und trug den Titel Prälat.
Von den wirklichen, das heißt den Regularäbten, waren früher die Säkular-, Kommendatar- und Laienäbte zu unterscheiden – diese waren Personen, die die Pfründe, also die wirtschaftlichen Einkünfte eines Klosters innehatten, ohne jedoch im Kloster zu wohnen und die Amtsgeschäfte zu führen. Der Kommendatarabt war oft ein Weltgeistlicher oder Laie, der vom jeweiligen Landesherrn ernannt wurde. Die geistliche Leitung des Klosters lag meist hauptsächlich bei einem Mönch des Klosters, der oft als Prior betitelt wurde. Schon seit der Merowingerzeit wurden im fränkischen Reich Laien mit Abteien belehnt. Der zuerst unter Karl Martell aufgetretene Brauch wurde zwar von der Kirche meist bekämpft, doch je nach politischer Macht der jeweiligen Landesherrn blieb der Kirche zeitweise nichts anderes übrig, als diese Praxis zu akzeptieren. So hatte auf Grund eines zwischen Papst Leo X. und König Franz I. von Frankreich zwischen 1515 und 1521 geschlossenen Kontrakts der König von Frankreich das Recht, 225 Abbés commendataires, also Kommendataräbte, für fast alle französischen Abteien zu ernennen. Diese bezogen Einkünfte aus einem Kloster, ohne dafür Dienst leisten zu müssen. Mit der Französischen Revolution bzw. nach der Säkularisation in Deutschland erlosch die Praxis der Vergabe dieses Titels zu Beginn des 19. Jahrhunderts.
In seltenen Fällen wird der Titel und die geistliche Würde eines Abts vom Papst auch als Ehrentitel an Ordensleute verliehen, die das Amt nicht ausüben; man bezeichnet sie als Titularäbte. Diese empfangen zwar in der Regel die Abtsbenediktion, besitzen aber keine Leitungsgewalt über einen Konvent, sondern sind lediglich mit den – vor allem liturgischen – Vorrechten der Äbte ausgestattet.
Der Stellvertreter eines Abtes wird Prior oder in manchen Klöstern Dekan genannt, dessen Vertreter ist der Subprior. Prior/Dekan und Subprior werden wie die anderen Offizialen vom Abt ernannt und nicht vom Konvent gewählt.
Im Zuge der Reformation behielten die evangelischen Äbte der reformierten Klöster zunächst die Amtsbezeichnung Abt bei. Im Laufe der Zeit setzten sich dann andere Bezeichnungen durch, so hießen die württembergischen Klostervorsteher bald nur noch Prälaten. Doch gibt es auch heute noch evangelische Konvente, deren Obere den Titel Abt bzw. Äbtissin tragen, z. B. in Loccum und Bursfelde.
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