Vervielfältigungsrecht
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Das Vervielfältigungsrecht ist im deutschen Urheberrecht das Recht, Vervielfältigungsstücke eines Werks herzustellen. Das Vervielfältigungsrecht gehört zu den ausschließlichen Rechten des Urhebers, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UrhG).[1]