Verursacherprinzip
Grundsatz des Umweltschutzes / aus Wikipedia, der freien encyclopedia
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Das umweltrechtliche Verursacherprinzip (engl. polluter pays principle) ist ein Grundsatz des Umweltschutzes, wonach Kosten umweltrechtlicher Maßnahmen dem Verursacher angelastet werden sollen.[1]
Dagegen wird bei Kostenzuordnungsbetrachtungen wie im Controlling, bei der Kostenrechnung oder im Steuerrecht meist vom „Verursachungsprinzip“ gesprochen.
Mit der Einheitlichen Europäischen Akte wurde im Jahr 1987 ein neuer Abschnitt über Umwelt in den EWG-Vertrag eingefügt, wonach die Umweltpolitik der Union unter anderem auf dem Verursacherprinzip beruht. Seit dem Vertrag von Lissabon ist das Verursacherprinzip in Art. 191 Abs. 2 AEUV erwähnt.[2]