Staatenloser
Eigenschaft einer Person ohne Staatsangehörigkeit / aus Wikipedia, der freien encyclopedia
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Ein Staatenloser ist gemäß dem Staatenlosenübereinkommen der Vereinten Nationen vom 28. September 1954 „eine Person, die kein Staat auf Grund seiner Gesetzgebung als seinen Angehörigen betrachtet.“[1] Einfacher ausgedrückt ist ein Staatenloser eine Person ohne Staatsbürgerschaft, die von keinem Staat geschützt wird. Im völkerrechtlichen Sinn gilt Staatenlosigkeit – ebenso wie mehrfache Staatsangehörigkeit – als Anomalie. Staatenlosigkeit ist jedoch nicht völkerrechtswidrig, da es keinerlei Abkommen gibt, das Staatenlosigkeit verböte.[2] Die genaue Anzahl der Staatenlosen kann nicht angegeben werden, UNHCR spricht von weltweit einigen Millionen.[3]
Im Unterschied zum Staatenlosen bezeichnet der Begriff „Heimatloser“, der im Grimm’schen Wörterbuch von 1871 zum ersten Mal aufgeführt wird, üblicherweise eine eher emotionale oder weltanschauliche Befindlichkeitsstörung – siehe dazu allerdings den Begriff Heimatloser Ausländer, der dem in der ehemaligen amerikanischen und britischen Besatzungszone verwendeten Begriff Displaced Persons entspricht.