Reichsgesetz über die Einführung einer provisorischen Zentralgewalt für Deutschland
Gesetz für die vorläufige Verfassungsordnung 1848/1849 / aus Wikipedia, der freien encyclopedia
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Das Reichsgesetz über die Einführung einer provisorischen Zentralgewalt für Deutschland wurde am 28. Juni 1848 von der Frankfurter Nationalversammlung beschlossen. Es kann als eine vorläufige Reichsverfassung bzw. Verfassungsordnung Deutschlands[1] angesehen werden, die an die Stelle die Bundesverfassung des Deutschen Bundes trat. Diese Verfassungsordnung sollte bis zur Verabschiedung einer endgültigen Reichsverfassung bestehen (die schließlich im März 1849 beschlossen wurde).
Das Gesetz legte die Organe eines „deutschen Bundesstaates“ fest, wie man damals noch das entstehende Deutsche Reich der Revolutionszeit nannte. Die im Titel des Gesetzes erwähnte Provisorische Zentralgewalt war eine Reichsregierung, die aus dem Reichsverweser als eine Art Ersatz-Monarch und aus Ministern bestand. Einen Tag nach Verabschiedung des Gesetzes, am 29. Juni, wählte die Nationalversammlung Erzherzog Johann zum Reichsverweser, der am 15. Juli Reichsminister berief.
Der noch bestehende Bundestag des Deutschen Bundes (die Vertretung der Regierungen) entschied sich am 12. Juli zu einem vorläufig letzten Bundesbeschluss. Darin erkannte der Bundestag die Wahl des Reichsverwesers an und übertrug seine eigenen Rechte auf ihn. Das Amt des Reichsverwesers überlebte das Frühjahr 1849, als Preußen und weitere Staaten die Nationalversammlung de facto auflösten und die Revolution niederschlugen. Im Dezember 1849 übertrug der Reichsverweser seine Aufgaben an eine Bundeszentralkommission. Obwohl die Reichsgesetzgebung der Nationalversammlung später vom erneuerten Bundestag für ungültig erklärt wurde, hat man den Reichsverweser auch im Nachhinein nie in Frage gestellt.
Es gibt eine Parallele mit dem Gesetz über die vorläufige Reichsgewalt vom 10. Februar 1919. Auch damals in der Novemberrevolution hat die Nationalversammlung erst eine provisorische Reichsverfassung erlassen und sich die legislativen Befugnisse bis dahin selbst zugestanden.[2]