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aus einem Aluminiumstück mit zwei Löchern und einer rot-grünen Schnur mit eingedrehtem Metalldraht bestehenden Zoll-Verschluss, der eine Warensendung nach Inspektion durch die Zollbehörde vor unbefugtem Zugriff schützt Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Als Zollverschluss (ugs. auch Zollplombe) bezeichnet man in Deutschland einen numerisch eindeutig identifizierbaren Verschluss aus verdrehtem Draht und einem Verbindungsstück, der eine Warensendung nach der Kontrolle durch die Zollbehörde vor unbefugtem Zugriff schützt und die Nämlichkeit der verschlossenen Ware sichert.
Genutzt wird der Zollverschluss hauptsächlich bei den Unionsversandverfahren oder gemeinsames Versandverfahren T1, T2, im Carnet-TIR-Verfahren und beim Transport von Waren unter Steueraussetzung innerhalb Deutschlands mit begleitendem Verwaltungsdokument (BVD) oder bei der Verwendung des Kontrollexemplars T5 im Erstattungsverfahren (läuft aus).
Es wird unterschieden zwischen dem Raumverschluss (RV, ein Container, ein Beförderungsmittel, eine Tankluke usw.) und dem Packstückverschluss (PV, beispielsweise bei Kisten und Transportpaletten).
Ein unerlaubtes Entfernen des Verschlusses ist nach deutschem Recht als Siegelbruch strafbar. Eine Ausnahme hiervon stellt das Entfernen der Siegel durch Firmen dar, die im Besitz einer Erlaubnis ihres Hauptzollamtes (Bewilligung „Zugelassener Empfänger“) sind.
Zollplomben, die nicht von Zollbehörden angelegt werden, sind sogenannte „besondere Verschlüsse“.[1] In diesen Fällen ist der Versender im Besitz einer entsprechenden Erlaubnis durch sein zuständiges Hauptzollamt (Bewilligung „Zugelassener Versender“). Hierbei handelt es sich um nichtamtliche, jedoch amtlich zugelassene Verschlüsse, deren Bezug in Deutschland vom Hauptzollamt des zugelassenen Versenders in jedem Einzelfall genehmigt werden muss.
Diese Verschlüsse können nur bei wenigen vom Zoll zugelassenen Unternehmen bestellt und gekauft werden. In Deutschland ist für diese Zulassung das Hauptzollamt zuständig und die für diese Unternehmen zuständigen Bundesfinanzdirektionen sind mit der Überprüfung betraut.
Elektronische Siegel sind nicht zollrechtlich zugelassen.
In Deutschland konnten Tydenseals (Tyden-Seals und Tyden Schnur) ausschließlich bezogen werden von dem Unternehmen
Mini-Break-away-Seals konnten ausschließlich bezogen werden von den Lieferunternehmen
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