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deutsches Bundesgesetz bezüglich Wertpapier-Prospekten Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Das Wertpapierprospektgesetz (WpPG) vereinheitlicht entsprechend den europäischen Vorgaben das Regelwerk für Prospekte, die für das öffentliche Angebot von Wertpapieren veröffentlicht werden (früher Verkaufsprospekte) und Prospekte im Zusammenhang mit der Zulassung zum Regulierten Markt (so genannten organisierten Markt).
Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz über die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt zu veröffentlichen ist |
Kurztitel: | Wertpapierprospektgesetz |
Abkürzung: | WpPG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Handelsrecht |
Fundstellennachweis: | 4110-9 |
Erlassen am: | 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698) |
Inkrafttreten am: | 1. Juli 2005 |
Letzte Änderung durch: | Art. 3 G vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2570, 2578) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
überw. 17. Juli 2021 (Art. 5 G vom 9. Juli 2021) |
GESTA: | D096 |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Es ist am 1. Juli 2005 in Kraft getreten und setzt die Prospektrichtlinie in Deutschland um. Nach § 21 WpPG ist die BaFin die zuständige Verwaltungsbehörde.
Das für Kreditinstitute bei der Ausgabe von Inhaberschuldverschreibungen nach damaligem Recht existierende Daueremittentenprivileg besteht in dieser Form nur noch bis Ende 2008 fort. Danach werden nur noch Emissionen von maximal 50 Millionen Euro pro Jahr in den Genuss der Prospektausnahme kommen.
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