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Anlagen, die der Beobachtung mit optisch-elektronischen Einrichtungen dienen Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Videoüberwachung (engl. auch CCTV) ist die Beobachtung von Orten durch optische Raumüberwachungsanlagen (Videoüberwachungsanlagen). Dabei werden visuelle oder audiovisuelle Daten erfasst und gespeichert.
Spezielle Software ermöglicht das Auslesen der Daten, etwa zum Zwecke der Gesichtserkennung oder der Erkennung von Nummernschildern.
Ein wesentliches Argument für die Videoüberwachung ist die Prävention („Beobachtungsdruck“) und Aufklärung von Straftaten durch Tätererkennung und Dokumentation des Tathergangs. Dabei kann es ebenso um die Vermeidung von Vandalismus gehen wie um die Aufklärung von Gewalttaten.
Befürchtet wird häufig der Missbrauch von Daten, insbesondere auch im Zusammenhang mit der kontinuierlichen und zentralisierten Auswertung der gewonnenen Bilder durch die Institutionen eines Überwachungsstaats. Zu den negativen Konnotationen gehört die Bespitzelung, Denunziation, allgemeine Verdächtigung, Angriff auf die Bürgerrechte und die Förderung des Konformismus im öffentlichen Raum. Hinterfragt wird auch die reale Wirksamkeit von Überwachungsmaßnahmen gegen Straftaten.
Videoüberwachungsanlagen dienen der Beobachtung mit optisch-elektronischen Einrichtungen. Ein Haupteinsatzgebiet von Videoüberwachungsanlagen ist die Überwachung von öffentlichen oder privaten Räumen, des Verkehrs und technischen Anlagen aller Art.
Im englischen Sprachraum werden Video-Kameras und deren Installationsart oft noch unter der älteren Bezeichnung Closed Circuit Television (CCTV) geführt. Der Ausdruck Closed Circuit (übersetzbar mit geschlossener Kreis im Sinne eines Stromkreises) verweist darauf, dass die Bilder der Kameras nur an wenige, direkt an die Leitung angeschlossene Empfangsgeräte übertragen werden, im Gegensatz zum Broadcast Television oder zu Deutsch Rundfunk, der öffentlich und frei zu empfangen ist.
Videoüberwachungsanlagen (VÜA) für Sicherungsanwendungen werden in Deutschland seit 2015 in der DIN EN 62676 normiert. In der englischsprachigen Fassung der internationalen Normenreihe IEC/EN 62676 wird die Bezeichnung Video surveillance systems (VSS) verwendet.
Herkömmliche Videoüberwachungsanlagen bestehen aus mindestens einer Überwachungskamera und einem Anzeigemonitor („Kamera-Monitor-System“). Optional können die Bilder elektronisch aufgezeichnet werden. Die Übertragung erfolgt kabelgebunden oder kabellos.
In modernen Videoüberwachungsanlagen kommen inzwischen meist digitale Kamerasysteme auf Basis von TCP/IP-Netzwerken zum Einsatz (IP-Kameras), welche analoge Kamerasysteme weitgehend ersetzen. In digitalen Systemen eingesetzte Software beinhaltet oft Funktionen wie Bewegungserkennung, Gesichtserkennung und verwaltet die Speicherung und Aufbewahrung bzw. automatische Löschung der Daten.
Ursprünglich erfolgte die analoge Übertragung über Koaxialkabel, Zweidrahttechnik oder analoge LWL und die Speicherung auf Videokassetten. Bei Neuanlagen werden heute nur noch digitale CCTV-Systeme angewendet. Diese gibt es in mehreren Varianten:
IP-Netze erlauben die Übertragung über handelsübliche IT-Systeme (Router, Switches etc.).
Bei digitalen Videoüberwachungsanlagen kann der Betreiber wählen, unter welchen Bedingungen und in welcher Form (niedrig- oder hochauflösendes Bild, Video, gegebenenfalls mit Ton) eine Aufzeichnung erfolgt. Die Kamera kann dabei selbst als Bewegungssensor dienen. Findet eine Bewegung in einem oder mehreren vorher definierten Bereichen statt, kann eine Aufzeichnung – oder auch nur Protokollierung – erfolgen. Dies dient der Reduktion des Speicherbedarfs und des Zeitaufwands, der vom Betreiber in die Sichtung investiert werden muss. Die Herausforderung an dieser Stelle ist es, Fehlauslösungen durch Insekten- und Vogelflug oder auch nur die Änderung von Lichtverhältnissen zu vermeiden, ohne aber gleichzeitig die eigentlich zu kontrollierenden Ereignisse zu verpassen. Eine Integration von anderen Signalquellen, z. B. von Alarmanlagen, ist ebenfalls möglich. Die meisten Kamerasensoren sind empfindlich gegenüber sichtbarem Licht (Laserlicht,[1][2] Sonneneinstrahlung, Scheinwerfer). Dies führt bei einem ungünstigen Einfallswinkel zu einer Überbelichtung des Kamerabildes. Letzteres ist nicht nur für den Außenbereich, sondern auch für Innenräume von Bedeutung. Sonnen- oder künstliches Licht, welches durch ein Fenster oder eine Tür fällt, kann das Bild einer Kamera erheblich verschlechtern. Die Software in Kameras oder im Aufzeichnungssystem kann diesem Problem nur begrenzt mit dem Weißabgleich und individuellen Belichtungseinstellungen entgegenwirken. Oft wird das Problem der Blendung einer Kamera, welches in ganz- oder teilweise überbelichteten Bildern resultieren würde, durch die Aufstellung mehrerer Kameras mit unterschiedlichen Blickwinkeln gelöst. Die meisten Überwachungskameras sind entweder mit einem CMOS- oder einem CCD-Sensor ausgestattet, welche zur Bilderzeugung jeweils auf Licht angewiesen sind. Zwar bestehen heutzutage bei Videoaufzeichnungen mittels dieser verschiedenen Sensoren keine merklichen Unterschiede mehr, allerdings werden CCD-Sensoren überwiegend in analogen Kameras verbaut, da diese über eine PAL-Auflösung verfügen. Die CMOS-Sensoren sind überwiegend in HD-Kameras vorzufinden. Um auch Aufnahmen bei Dunkelheit vornehmen zu können, sind spezielle Infrarot-Kameras erforderlich. Aufgrund der vielfältigen Möglichkeiten der Signalerfassung, Weiterverarbeitung und Aufzeichnung gibt es keinen technologischen Standard für Videoüberwachungsanlagen. Je nach Einsatzgebiet und -standort müssen aber bei der Auswahl und Installation der Videoüberwachungsanlage von den Betreibern landesspezifische rechtliche Normen beachtet werden und schränken daher die Auswahl ein. Dies sind auch solche, welche sich nicht direkt mit Überwachung befassen, sondern mit Brandschutz und Unfallverhütung. Die Anforderungen und die Regeln für die Anwendung von Videoüberwachungsanlagen für Sicherungsanwendungen (VSS) werden größtenteils in der EN 62676-4 (Teil 4 der Normenreihe) beschrieben. Die Qualität einer solchen Videoüberwachungsanlage ist insbesondere abhängig von der sogenannten Auflösung. In der Norm werden hierfür verschiedene Auflösungsklassen definiert. Diese bilden auch die Grundlage der Richtlinie VdS 2366 der VdS Schadenverhütung sowie der bundeseinheitlichen Richtlinie für Überfall-/Einbruchmeldeanlagen bzw. Anlagen für Notfälle/Gefahren mit Anschluss an die Polizei (ÜEA-Richtlinie) nach der nach einer ausgelösten Gefahrenmeldeanlage auch Bilder zur Polizei übertragen werden können.
Festgelegte funktionelle Bestimmung einer Kamera, um das Anschauen der Anzahl, Ausrichtung und Geschwindigkeit von Bewegungen von Menschen über einen großen Bereich zu ermöglichen, vorausgesetzt, ihre Anwesenheit ist der Bedienperson bekannt.
Ein Bildpunkt bildet max. 80 mm in natura ab. Diese Auflösungsklasse mit 12,5 Pixel pro m soll der Bedienperson ermöglichen, eine Personengruppe aufgrund einer Livebildübertragung zu verfolgen.
Ab einer VGA-Auflösung und höher (also auch für PAL und 1080p) darf die Mindestgröße der Menschenmasse nicht weniger als 5 % der Bildschirmhöhe betragen.
Festgelegte funktionelle Bestimmung einer Kamera, um der Bedienperson zu ermöglichen, zuverlässig und leicht zu ermitteln, ob irgendein Ziel (z. B. eine Person) anwesend ist oder nicht.
Ein Bildpunkt bildet max. 40 mm in natura ab.
Diese Auflösungsklasse mit 25 Pixel pro m soll der Bedienperson ermöglichen, Bildänderungen durch eine Person von anderen Einflüssen zu unterscheiden.
Ab einer VGA-Auflösung und höher (also auch für PAL und 1080p) darf die Mindestgröße des Ziels nicht weniger als 10 % der Bildschirmhöhe betragen.
Festgelegte funktionelle Bestimmung einer Kamera, welche es ermöglicht, charakteristische Einzelheiten von Individuen (z. B. auffällige Kleidung) zu sehen, während eine Ansicht von Aktivitäten im Umfeld eines Vorfalls gewährt wird.
Ein Bildpunkt bildet max. 16 mm in natura ab.
Diese Auflösungsklasse mit 62,5 Pixel pro m soll der Bedienperson ermöglichen, ein Individuum (z. B. eine Person mit bestimmter Kleidung) aufgrund einer Livebildübertragung zu verfolgen.
Für PAL-Auflösung darf die Mindestgröße des Individuums nicht weniger als 25 % der Bildschirmhöhe betragen (bei 1080p: 10 %).
Festgelegte funktionelle Bestimmung einer Kamera, welche der Bedienperson das Erkennen eines Individuums ermöglicht.
Ein Bildpunkt bildet max. 8 mm in natura ab.
Diese Auflösungsklasse mit 125 Pixel pro m soll der Bedienperson ermöglichen, ein offensichtlich bekanntes Individuum (z. B. eine Person) von anderen Individuen zu unterscheiden.
Für PAL-Auflösung darf die Mindestgröße des Individuums nicht weniger als 50 % der Bildschirmhöhe betragen (bei 1080p: 20 %).
Festgelegte funktionelle Bestimmung einer Kamera zur Ermöglichung der zweifelsfreien Identifizierung eines Individuums.
Ein Bildpunkt bildet max. 4 mm in natura ab.
Diese Auflösungsklasse mit 250 Pixel pro m soll ermöglichen, ein abgebildetes Individuum (z. B. eine Person) dem Original mit einer mittleren Wahrscheinlichkeit zuzuordnen. Insofern ist die vorstehende Definition der Norm bezüglich des Verbs „zweifelsfrei“ nicht immer erfüllbar.
Für PAL-Auflösung darf die Mindestgröße des Individuums nicht weniger als 100 % der Bildschirmhöhe betragen (bei 1080p: 40 %).
Festgelegte funktionelle Bestimmung einer Kamera zur Befähigung der Bedienperson zum Erhalt von Informationen bezüglich eines Individuums. Ein Beispiel für ein Individuum kann einen Text oder ein Logo auf Kleidungsstücken einschließen.
Ein Bildpunkt bildet max. 1 mm in natura ab.
Diese Auflösungsklasse mit 1.000 Pixel pro m soll ermöglichen, abgebildete Merkmale (z. B. an Personen oder Kleidungsstücken) dem Original mit einer hohen bis hin zur an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zuzuordnen.
Für PAL-Auflösung darf die Mindestgröße des Individuums nicht weniger als 400 % der Bildschirmhöhe betragen (bei 1080p: 150 %).
Privatpersonen, Unternehmen und staatliche Einrichtungen versuchen mittels Videoüberwachungsanlagen ihre Gebäude und Gelände vor Übergriffen wie Einbruch, Diebstahl, Vandalismus und Sabotage zu schützen bzw. bei möglichen Verstößen schnell eingreifen zu können oder im Nachhinein die Täter identifizieren zu können.
Des Weiteren werden von der Polizei neben herkömmlichem Filmen und Fotografien mobile Überwachungskameras eingesetzt, um Demonstrationsteilnehmer zu überwachen, persönlich zu identifizieren und um Verstöße gegen Demonstrationsauflagen und Gesetze zu dokumentieren.
Auch bei Katastrophenfällen werden Überwachungskameras eingesetzt, um Notdiensten und Rettungskräften Informationen zu übermitteln.[3]
Einen massiven Einsatz der Videoüberwachung öffentlicher Räume beinhaltet das EU-Projekt INDECT, das 2009 startete und fünf Jahre laufen soll. Dabei soll durch automatisierte Auswertung der Bilder einer Vielzahl von Kameras „abnormales Verhalten“ präventiv erkannt werden. Die Daten werden in Echtzeit mit anderen, z. B. öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet verknüpft, etwa aus sozialen Netzwerken. Verdächtige werden dann von voll automatisierten fliegenden Kamera-Drohnen verfolgt. Das Projekt hat massive Kritik von verschiedensten Seiten hervorgerufen.
In Deutschland wurde 2014 eine Statistik vom EHI Retail Institute durchgeführt, wo nach der Verwendung von CCTV im Einzelhandel gefragt wurde. Nur 9,4 % der befragten Händler gaben an, keine Videoüberwachung zu nutzen oder zu planen.[4]
Eine weitere Form der öffentlichen Überwachung ist die frühzeitige Erkennung von Waldbränden mittels Wärmebildkameras.
In der Raumfahrttechnik hilft die Fernsehüberwachung von Raketenstarts mit anschließender Aufzeichnung bei der Überprüfung des Raketenfluges und erleichtert im Fall eines Fehlschlags die Aufklärung seiner Ursachen. Es werden sowohl Kameras am Boden als auch bei größeren Raketen an Bord derselben verwendet. Auch vor dem Start wird der Betankungsvorgang mit Hilfe von fernsehtechnischen Mitteln aus Sicherheitsgründen überwacht.
Das Innere von Kernreaktoren wird mithilfe von Fernsehüberwachungsanlagen überwacht, da sich herkömmliche Sichtfenster aus strahlenschutz- und festigkeitstechnischen Gründen nicht oder nur schwer realisieren lassen. Auch Prozesse in Wiederaufbereitungsanlagen werden deshalb häufig mit fernsehtechnischen Mitteln überwacht. Darüber hinaus ist der Einsatz von CCTV in der Schifffahrt und speziell auf Ölbohrplattformen seit Jahren etabliert. Die Fernsehüberwachung wird zum Be- und Entladen von Schiffen, aber auch zur sicherheitsrelevanten Überwachung z. B. von Hubschrauberlandungen und zum Schutz vor Piraterie eingesetzt.
Auch in der chemischen Industrie wird der Ablauf chemischer Reaktionen in Behältern oft auch mithilfe von Fernsehüberwachungsanlagen beobachtet. Dies ist bequemer und sicherer als eine direkte Beobachtung.
Eine Videoüberwachung kommt zudem auch bei allen experimentellen Vorgängen in Industrie und Forschung zum Einsatz, welche für menschliches Personal gefährlich sind oder aufgrund der Bedingungen (Dauer, Lichtempfindlichkeit, Temperaturen, Atmosphäre usw.), unter denen sie ablaufen, ohnehin nicht direkt oder nur mit massiven Einschränkungen beobachtet werden können.
In England müssen Schlachthöfe seit dem 5. November 2018 mit einer Videoüberwachungsanlage ausgestattet sein.[5]
Da es sich meistens um Vorgänge und Situationen außerhalb des öffentlichen Raumes handelt, die zudem meist ohnehin unter stark kontrollierten Bedingungen ablaufen, spielt diese Art von Überwachung in der Diskussion um Videoüberwachung praktisch keine Rolle.
Eine Vielzahl von Gesetzen definiert, wer Videoüberwachung unter welchen Rahmenbedingungen einsetzen darf bzw. muss. Die Zulässigkeit der Videoüberwachung ist speziell davon abhängig, wer diese einsetzt. Generell wird zwischen privater und staatlicher Videoüberwachung unterschieden. Wie in jedem neuartigen Rechtsgebiet spielt das Richterrecht eine wichtige Rolle, in Form von Urteilen höherer und höchster Gerichte (Privatrecht: OLG und BGH; Verwaltungsrecht Oberverwaltungsgericht (OVG) und Bundesverwaltungsgericht). Häufig ist durch das Gericht abzuwägen, ob die berechtigten Interessen des Verantwortlichen für die Videoüberwachung die Interessen der Betroffenen, von der Beobachtung verschont zu werden, überwiegen.[6]
Alle Bundesländer haben Datenschutzbeauftragte. Der 2013 gegründete Düsseldorfer Kreis dient als Gremium in der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder der Kommunikation, Kooperation und Koordinierung der Aufsichtsbehörden..
§ 4 Abs. 1 BDSG definiert Videoüberwachung als Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen und erlaubt diese lediglich, soweit sie „zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen“. Im Falle von „großflächigen Anlagen, wie insbesondere Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren, Parkplätzen oder Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs" wird der "Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von dort aufhältigen Personen als ein besonders wichtiges Interesse“ bezeichnet.
Das Bundesverwaltungsgericht konkretisiert den Begriff „öffentlich zugängliche Räume“ in einem Urteil von 2019 so: „Der Berechtigte, d. h. der Inhaber des Hausrechts, muss den Raum für eine unbestimmte Anzahl von Personen geöffnet haben. Die Widmung kann sich darauf beschränken, den Aufenthalt in dem Raum nur zu einem bestimmten Zweck zu gestatten. Entscheidend ist, dass der Berechtigte ihm unbekannten Personen die Möglichkeit eröffnet hat, den Raum ungehindert, insbesondere ohne vorherige Einlasskontrolle, zu betreten und sich darin aufzuhalten. Dies ist typischerweise bei Geschäftsräumen mit Publikumsverkehr der Fall“ (Onstein. In: Auernhammer, DSGVO/BDSG, 5. Aufl. 2017, § 6b BDSG Rn. 12 ff.; Becker, in: Plath, BDSG/DSGVO, 2. Aufl. 2016, § 6b BDSG Rn. 9 f.). Das Gericht befindet, dass der Berechtigte „sich nicht beliebig auf das Hausrecht berufen kann, um eine Videoüberwachung durchzuführen“, sondern es zusätzlich eines berechtigten Interesses bedürfe, welches auch ein subjektives Interesse sein könne, „wenn es grundsätzlich schutzwürdig und objektiv begründbar ist (vgl. BT-Drs. 14/5793 S. 61)“.
Objektiv begründbar sei eine Videoüberwachung allerdings nur dann, „wenn eine Gefährdungslage besteht, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgeht […] subjektive Befürchtungen oder ein Gefühl der Unsicherheit reichen nicht aus (vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 14. Dezember 2017 – 2 A 662/17 – CR 2018, 505 <507>; Scholz, in: Simitis, BDSG, 8. Aufl. 2014, § 6b Rn. 78 und 79)“.
Alternativ handele es sich bei dem Bestreben, Kosten einzusparen, ebenfalls um ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BDSG. Allerdings nur dann, wenn diese Kosten nicht „auch durch andere Vorkehrungen, insbesondere durch organisatorische Veränderungen“ zu vermeiden oder „in einer hinnehmbaren Größenordnung“ gehalten werden könnten.
Das Gericht stellt klar, dass es nicht relevant sei, ob die aufgenommenen Bilder aufgezeichnet werden. Es reiche aus, dass Personen so zu erkennen seien, dass sie identifiziert werden können.[6]
Grundsätzlich muss bei der Videoüberwachung zwischen der Überwachung durch nicht-öffentliche Stellen in öffentlich zugänglichen Bereichen (§ 6b Bundesdatenschutzgesetz BDSG), Videoüberwachungen von Beschäftigten nach § 32 Abs. 1 BDSG und der sonstigen Videoüberwachung in nicht-öffentlich zugänglichen Räumen gemäß § 28 BDSG unterschieden werden.[7]
Die private Videoüberwachung und -speicherung halb-öffentlicher Räume (z. B. durch Überwachungskameras an und in Wohnhäusern) nur dann zulässig, wenn der davon unmittelbar betroffene Personenkreis (z. B. alle Mieter) dieser Maßnahme zugestimmt haben. Andernfalls stellt dies eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen dar, was stets einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch und in Einzelfällen sogar Schmerzensgeld- und Schadenersatzansprüche begründen kann (§§ 823 und 1004 BGB).
Die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume wird durch § 4 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Zweckbindung, Datensparsamkeit und Transparenz sind wesentliche Aspekte des Datenschutzes und werden in dieser Vorschrift geregelt. Danach ist eine Überwachung nur zulässig, wenn sie zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, zur Wahrnehmung des Hausrechtes oder anderer berechtigter, konkret festgelegter Interessen erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Auf die Überwachung ist hinzuweisen, die verantwortliche Stelle ist zu benennen (§ 4 (2) BDSG).
Bei der Installation einer Überwachungskamera oder Webcam, welche auf einen öffentlich zugänglichen Ort gerichtet ist, ist in Deutschland § 6b Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zu beachten. Dieser regelt im Wesentlichen, dass keine Bild- und Tonaufnahmen gemacht werden dürfen, auf denen Personen identifiziert werden können. Dies gilt auch für Merkmale wie Kfz-Kennzeichen, welche eine Identifizierung ermöglichen. Verstöße gegen das BDSG können je nach Schwere auch mit Freiheitsstrafe geahndet werden. § 6b BDSG gilt nicht für die Verarbeitung von Bild- und Tonaufnahmen zum Schutze des Staates, der öffentlichen Sicherheit, der Landesverteidigung sowie Tätigkeiten des Staates im Bereich des Strafrechts.
Das BDSG ist ein Auffanggesetz, d. h., dass Regelungen aus dem BDSG nur greifen, wenn keine speziellen Vorschriften existieren. Die Datenschutzgesetze der Länder (z. B. DSG NRW) spezifizieren die Vorgaben des Bundesrechts. Die Amtskirchen regeln jeweils für ihren Bereich in eigenen Datenschutzanordnungen die Videoüberwachung. Die Regelungen in der Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO) der katholischen Kirche und das EKD-Datenschutzgesetz (DSG-EKD) sind zum § 6b des BDSG (1990) praktisch inhaltsgleich.
Spezielle Kompetenzen der Polizei werden in den Landespolizeigesetzen geregelt. In den letzten Jahren haben viele Landesparlamente entsprechende Änderungen verabschiedet, um ihrer Polizei den Einsatz von Videotechnik zu erlauben (So etwa § 15 a PolG NRW). Hierzu sind aber hohe Hürden zu überwinden. Damit soll verhindert werden, dass die Kriminalität in andere Gebiete verdrängt wird.
Die Bundespolizei darf nach dem Bundespolizeigesetz (BPolG) Videoüberwachung nutzen. Eine Änderung des BKA-Gesetzes könnte dem Bundeskriminalamt in Zukunft auch Videoüberwachung in Privatwohnungen erlauben.
Die deutsche Bundespolizei führt am Bahnhof Berlin Südkreuz von August 2017 bis Januar 2018 ein Pilotprojekt zur Gesichtserkennung durch, bei dem in gekennzeichneten Bereichen der Westhalle des Bahnhofs durch eine Videoüberwachung mit drei Kameras festgestellt werden soll, ob sich eine der 300 freiwilligen, zuvor registrierten Testpersonen in diesem Bereich aufhält.[8]
Da Demonstrationen jedoch grundsätzlich nicht präventiv gefilmt werden dürfen, können Demonstranten im Einzelfall einen Anspruch darauf haben, dass staatliche Videoüberwachung am Versammlungsort übergangsweise ausgeschaltet wird, wobei Videoüberwachungsanlagen gegebenenfalls sogar demontiert werden müssen, weil schon die Präsenz von nicht erkennbar ausgeschalteten Kameras eine einschüchternde Wirkung mit sich bringen kann.[9][10]
Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht beim Einsatz von technischen Maßnahmen zu, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.[11] Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch nicht öffentliche Stellen ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DS-GVO, wonach die Verarbeitung rechtmäßig ist, soweit sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.[12]
Kassenräume von Banken und Sparkassen und die Zugänge von Spielcasinos und Spielhallen müssen nach § 6 UVV „Kassen“ und § 6 UVV „Spielhallen“ mit optischen Raumüberwachungsanlagen ausgestattet sein.
Bestimmte Industrie-Anlagen, beispielsweise kerntechnische Anlagen, müssen ebenfalls mit Videoüberwachungsanlagen ausgestattet sein.
In Österreich ist die Videoüberwachung durch das Datenschutzgesetz (DSG) und im Bereich der Polizei durch das Sicherheitspolizeigesetz (SPG) geregelt.
Private Videoüberwachung ist seit dem 1. Januar 2010 durch den Abschnitt Videoüberwachung (9a.) des Datenschutzgesetzes (DSG) geregelt. Die Videoüberwachung ist nur zulässig, wenn diese einen zulässigen Zweck erfüllt (Schutz eines Objekts einer Person oder rechtliche Sorgfaltspflichten), wenn außerdem die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen von Dritten geringer sind als das Interesse des Betreibers (z. B. ein Angriff wahrscheinlich ist oder bereits stattgefunden hat) und wenn die Videoüberwachung tauglich, das gelindeste Mittel und verhältnismäßig ist.[13]
Ist eine Videoüberwachung nach diesen Aspekten zulässig, muss sie beim Datenverarbeitungsregister (DVR) gemeldet werden. Daneben entstehen noch andere Pflichten für den Betreiber der Anlage (z. B. Kennzeichnungspflicht, Protokollierungspflicht, Datensicherheitsmaßnahmen, Löschungspflicht nach 72 Stunden und die Pflicht zur Auskunft gegenüber Betroffenen).[13]
Im § 54 Sicherheitspolizeigesetz ist die Videoüberwachung durch die Polizei geregelt. Die Polizei darf dabei auch Tonaufzeichnungsgeräte und Kennzeichenerkennungsgeräte einsetzen. Derzeit wird an folgenden Orten in Österreich eine Videoüberwachung durch die Polizei betrieben: Wien (1. Bezirk – Schwedenplatz, 1. Bezirk – Karlsplatz, 15. Bezirk – Westbahnhof); Kärnten (Klagenfurt – Pfarrplatz, Villach – Lederergasse); Niederösterreich (Schwechat – Flughafen, Wr. Neustadt, Vösendorf – SCS); Oberösterreich (Linz – Hinsenkampplatz; Linz – Altstadt); Salzburg (Salzburg Stadt – Rudolfskai, Salzburg Stadt – Südtirolerplatz); Steiermark (Graz – Jakominiplatz, Graz – Hauptbahnhof); Tirol (Innsbruck – Rapoldipark, Innsbruck – Bogenmeile);
Videokameras können wichtige rechtliche Beweismittel liefern.
Nach dem tödlichen Anschlag auf den Boston-Marathon 2013 war auf der Aufzeichnung einer stationären Überwachungskamera einer der Täter zu sehen; nach Veröffentlichung von Bildern wurde er identifiziert.
Venlo, eine niederländische Stadt an der deutschen Grenze, hatte jahrelang Probleme durch Drogen-Beschaffungskriminalität. Inzwischen (2013) wirbt Venlo in Anzeigen damit, dass dank 48 Kameras in der Innenstadt plus 21 Kameras, die die Bahngesellschaft Nederlandse Spoorwegen im und um den Venloer Bahnhof betreibt, die Stadt sicher ist. Der Text nennt als Vorteile die Chance, Täter bei ihrer Tat zu filmen; frühes Erkennen von aufkommender Aggression und Eingreifmöglichkeit vor einer Eskalation; höhere Wahrscheinlichkeit, einen Verdächtigen festnehmen zu können (die Kameras sind in Sichtweite installiert; wer den Beobachtungsbereich einer Kamera verlässt, ist bereits im Bereich der nächsten).[15]
Videoüberwachungsaufnahmen wurden in forensischen Analysen verwendet, um die Taktiken, Techniken und den oder die Täter von Terrorakten zu identifizieren. Außerdem gibt es Projekte – wie INDECT – die darauf abzielen, verdächtiges Verhalten von Personen oder Personengruppen automatisch zu erkennen.[51] Allerdings wurde argumentiert, dass Terroristen sich nicht durch Überwachungskameras abschrecken lassen, das Verhindern von Terrorakten nicht der derzeitige Gebrauch von Überwachungskameras ist und Terroristen diese als zusätzliche Möglichkeit zur Propaganda und Verbreitung ihrer Taten sehen könnten.[52][53] Rufe nach mehr Videoüberwachung nach dem Anschlag auf den Berliner Weihnachtsmarkt an der Gedächtniskirche im Jahr 2016 der SPD, CDU und CSU wurden vom Linken-Politiker Frank Tempel als ein „Placebo für ein subjektives Gefühl der Sicherheit“ kritisiert.[54][55]
Videoüberwachung wurde als Sicherheitstechnik kontrovers diskutiert. Im Jahr 2005 erhielt die Technik für die „schleichende Degradierung“ von Menschen zu „überwachten Objekten“ und der „Verharmlosung der Folgen von flächendeckender Überwachung“ den Negativpreis Big Brother Award.[56]
In einem offenen Brief wandten sich im März 2024 mehr als ein Dutzend Digital- und Bürgerrechtsorganisationen, darunter der Chaos Computer Club, Wikimedia und Amnesty International gegen Videoüberwachung im Öffentlichen Raum durch Künstliche Intelligenz. Sie kritisierten die Schlupflöcher die der AI Act der Europäischen Union für biometrische Überwachung lässt, und forderten die Abgeordneten des Deutschen Bundestages auf, jede Form der biometrischen Fernidentifizierung auch die nachträgliche zu verbieten. Ansonsten drohen dystopische Verhältnisse. Anonymität im öffentlichen Raum, insbesondere für Angehörige marginalisierter Gruppen, sei eine der Grundvoraussetzungen für freie Meinungsäußerung und demokratischen Protest.[57]
Die kriminalpräventive Tauglichkeit von Videoüberwachung ist strittig. Einige Studien kommen zu dem Ergebnis, dass Videoüberwachung Kriminalität verringert, während andere Studien wiederum keinen oder sogar einen gegenteiligen Effekt feststellen. Eine systematische Zusammenfassung und kritische Würdigung sämtlicher Evaluationsvorhaben in Deutschland, Österreich und Großbritannien findet sich u. a. in einer Publikation von Rothmann (2012).[59]
Laut einer Studie stieg die Kriminalität in Berliner U-Bahn-Wagen nach der Einführung der 24-Stunden-Videoüberwachung 2007 zunächst an[60] – dies ist wohl auf einen statistischen Effekt zurückzuführen: wegen der nun höheren Chance auf Aufklärung kamen mehr Delikte als vorher zur Anzeige; die Dunkelziffer sank.
Videoüberwachung ist bei suchtgetriebener Drogenkriminalität überwiegend unwirksam. In der Regel findet eine Verdrängung bzw. Verlagerung an einen nicht überwachten Ort statt.
Hier folgen beispielhaft bekanntgewordene Fälle von Missbrauch beziehungsweise Zweckentfremdung.
Videoüberwachung, insbesondere mittels Wärmebildkameras, stellt ein sehr effektives Mittel dar, Waldbrände frühzeitig zu erkennen. Hierzu werden in brandgefährdeten Gebieten derartige Kameras auf Türmen, die auch als Aussichtsturm oder Funkturm dienen können, montiert. Auch der Einsatz von bemannten oder unbemannten Luftfahrzeugen mit derartigen Kameras ist möglich.
Es gibt auch Videoüberwachungskameras, die der wissenschaftlichen Forschung dienen. Ein Beispiel hierfür findet sich am Hessdalen AMS.
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