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EU-Verordnung über elektronische Indentifikationsverfahren im Rechtsverkehr Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Die eIDAS-Verordnung (englisch electronic IDentification, Authentication and trust Services), in Deutschland auch IVT (elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen), bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG.[1] Die Verordnung wurde seit 2021 überarbeitet und ergänzt. Am 29. Juni 2023 wurde eine politische Einigung im Trilog zwischen EU-Kommission, EU-Parlament und europäischem Rat erzielt. Das Ergebnis wurde in der Verordnung (EU) 2024/1183 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 im Hinblick auf die Schaffung des europäischen Rahmens für eine digitale Identität umgesetzt.
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 | |
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Titel: | Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG |
Bezeichnung: (nicht amtlich) | eIDAS-Verordnung |
Geltungsbereich: | EWR |
Rechtsmaterie: | Wirtschaftsverwaltungsrecht |
Grundlage: | Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Art. 114 |
Verfahrensübersicht: | Europäische Kommission Europäisches Parlament IPEX Wiki |
Anzuwenden ab: | 1. Juli 2016 |
Letzte Änderung durch: | Verordnung (EU) 2024/1183 |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
20. Mai 2024 |
Fundstelle: | ABl. L Nr. 257, 28. August 2014, S. 73–114 |
Volltext | Konsolidierte Fassung (nicht amtlich) Grundfassung |
Regelung ist in Kraft getreten und anwendbar. | |
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union |
Die eIDAS-Verordnung regelt europaweit den Einsatz von Vertrauensdiensten und elektronischer Identifizierung.[2][1] Die Verordnung trat am 17. September 2014 in Kraft und gilt überwiegend seit dem 1. Juli 2016 (Art. 52 der Verordnung). Weitere Teile gelten mit Anwendung der Durchführungsrechtsakte. Im Jahr 2020 hat die EU-Kommission die eIDAS-Verordnung einem Review unterzogen.[3] Am 3. Juni 2021 hat die EU-Kommission einen Entwurf zur Weiterentwicklung der eIDAS-Verordnung[4] sowie zur Etablierung sicherer digitaler Identitäten[5] für EU-Bürger veröffentlicht. Der Überarbeitungsprozess ist noch nicht abgeschlossen (Stand Oktober 2023). Zwischenzeitlich erfolgte mit der Richtlinie (EU) 2022/2555 (NIS-2) vom 14. Dezember 2022, umzusetzen bis zum 18. Oktober 2024, eine Änderung der eIDAS-Verordnung.
Die eIDAS-Verordnung regelt:
Die eIDAS-Verordnung wird auf EWR-Ebene durch Durchführungsrechtsakte konkretisiert.[6]
Die zur Verordnung notwendigen nationalen Regelungen wurden mit Wirkung zum 29. Juli 2017 durch das eIDAS-Durchführungsgesetz[11] getroffen, insbesondere das mit Artikel 1 erlassene Vertrauensdienstegesetz (VDG). Das frühere Signaturgesetz trat damit ebenfalls am 29. Juli 2017 außer Kraft.[12] Später wurde eine für das VDG ausgestaltende Vertrauensdiensteverordnung am 15. Februar 2019 erlassen (BGBl. I S. 114).
Am 1. Juli 2016 trat die Signaturrichtlinie und das Signaturgesetz (SigG) außer Kraft, seitdem ist in Bezug auf Signatur- und Vertrauensdienste die eIDAS-Verordnung anzuwenden.[13]
Die Schweiz hat die EU-Verordnung nicht direkt übernommen, aber ihr Bundesgesetz ZertES[14] an die eIDAS angelehnt. Die existierenden Unterschiede führten im Jahr 2021 zu einem Streitfall in der Dimension von Milliarden Schweizerfranken.[15]
Epicenter.works kritisiert, dass jede Transaktion mit der Digitalen ID aufgezeichnet wird und damit den Regierungen die Möglichkeit gegeben wird, alles auf einem panoptischen Level zu überwachen, was die Nutzer mit der ID machen, z. B. im Bereich der Gesundheit, des Verkehrs, der Finanzen oder im Internet. Damit wird die Anonymität im Internet untergraben, und es besteht die Gefahr des Missbrauchs gegen bestimmte Gruppen der Gesellschaft. Es wird auch kritisiert, dass die Verordnung erlaubt, dass der Source Code im Backend aus gerechtfertigten Gründen, besonders zu Sicherheitszwecken, nicht Open Source sein muss.[16]
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