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Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (Lebensmittelbasisverordnung)[1] ist die Grundlage des harmonisierten Lebensmittelrechts und Futtermittelrechts in der Europäischen Union.
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 | |
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Titel: | Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit |
Bezeichnung: (nicht amtlich) | Lebensmittelbasisverordnung |
Geltungsbereich: | EWR |
Rechtsmaterie: | Lebensmittelrecht, Umweltrecht |
Grundlage: | EGV, insbesondere Art. 37, 95, 133 und 152 Abs. 4 lit. b |
Verfahrensübersicht: | Europäische Kommission Europäisches Parlament IPEX Wiki |
Anzuwenden ab: | 21. Februar 2002 |
Fundstelle: | ABl. L, Nr. 31, 1. Februar 2002, S. 1–24 |
Volltext | Konsolidierte Fassung (nicht amtlich) Grundfassung |
Regelung ist in Kraft getreten und anwendbar. | |
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union |
Mit Inkrafttreten der Lebensmittelbasisverordnung wurde das Lebensmittelrecht der EU grundlegend verändert und zugleich harmonisiert. Sie und die in ihrer Folge ergangenen Regelungen wechselten von der vorigen Methodik über national umzusetzende Richtlinien zum Instrument der Verordnungen, die direkt gelten und zu denen die Mitgliedstaaten allenfalls noch Regelungen zur Ausführung oder zur Ahndung von Verstößen zu schaffen haben. Sie führte eine Reihe von Grundsätzen ein wie das Prinzip der Risikoanalyse, Transparenz, Verantwortlichkeit des Lebensmittelunternehmers für die Lebensmittelsicherheit und der Rückverfolgbarkeit. Ihr Zustandekommen wurde wesentlich durch die internationalen Codex Alimentarius – Standards beeinflusst.[2] Die Einführung der Basisverordnung führte dazu, dass in Deutschland im Jahr 2005 mit dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch ein neues nationales Rahmengesetz für das Lebensmittelrecht eingeführt werden musste.
Die Basisverordnung ist in 5 Kapitel gegliedert.
Hier wird in 3 Artikeln der Zweck und der Anwendungsbereich der Verordnung festgelegt und es werden Begriffe für den Geltungsbereich des EU-Lebensmittelrechts definiert.
In diesem Artikel werden die grundlegenden Ziele des EU-Lebensmittelrechts beschrieben. Das EU-Lebensmittelrecht soll einerseits ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit des Menschen schaffen und andererseits ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts gewährleisten. Dabei soll die auch Vielfalt der Nahrungsmittel in der EU berücksichtigt werden. Die Verordnung gilt für alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln und Futtermitteln von der landwirtschaftlichen Urproduktion („Primärproduktion“) bis zur Abgabe an den Endverbraucher („Einzelhandel“). Sie gilt nicht für die Primärproduktion (Anbau, Zucht, Jagd, Fischen) für den privaten häuslichen Gebrauch oder für die häusliche Verarbeitung, Handhabung oder Lagerung von Lebensmitteln zum häuslichen privaten Verbrauch.
„Im Sinne dieser Verordnung sind ‚Lebensmittel‘ alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden“
Zu Lebensmitteln zählen laut der Lebensmittelbasisverordnung auch „Getränke, Kaugummi sowie alle Stoffe, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung oder Ver- oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden“ (einschließlich Wasser).
Nicht zu Lebensmitteln gehören laut Artikel 2:
Da Lebensmittelzusatzstoffe hier nicht ausgenommen sind, gelten diese auch als Lebensmittel.
Gemäß den Begriffsbestimmungen dieses Artikels bezeichnen im Geltungsbereich des EU-Lebensmittelrechts die Ausdrücke
In diesem Kapitel werden in den Artikeln 4 bis 21 die Grundprinzipien des EU-Lebensmittelrecht formuliert. Demnach soll sich das Lebensmittelrecht auf das Prinzip der Risikoanalyse stützen, die aus wissenschaftlicher Risikobewertung, Risikomanagement und Risikokommunikation besteht. Außerdem wurde mit der Verordnung 178/2002 das sogenannte Vorsorgeprinzip eingeführt, welches es bei mangelnder wissenschaftlicher Sicherheit erlaubt, Maßnahmen zum Schutz der Verbraucher zu ergreifen. Mit dem Prinzip der Risikokommunikation soll sichergestellt werden, dass „Verbraucher, Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, die Wissenschaft und alle anderen interessierten Kreise“ in die Risikoanalyse einbezogen werden und Maßnahmen des Risikomanagements damit verständlich und nachvollziehbar werden. Dazu gehört auch, dass im Zuge der Entscheidungsfindung die Öffentlichkeit einbezogen (konsultiert) und informiert werden soll, um Transparenz sicherzustellen. In Kapitel II werden auch grundlegende Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit definiert: Lebensmittel dürfen nicht auf den Markt („in Verkehr“) gebracht werden, wenn sie nicht sicher sind und dürfen den Verbraucher nicht täuschen oder irreführen. Außerdem werden hier grundsätzliche Pflichten für Lebensmittelunternehmer festgelegt: Jeder Lebensmittelunternehmer trägt auf seiner Produktionsstufe die Verantwortung für die Lebensmittelsicherheit. Lebensmittelunternehmen müssen Produkte zu ihren Lieferanten und Kunden zurückverfolgen können (Rückverfolgbarkeit) und müssen nicht-sichere Lebensmittel vom Markt nehmen (Rücknahme oder Rückruf).
Die Artikel (22 bis 49) dieses Kapitels bilden die Grundlage zur Einrichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) und beschreiben unter anderem den Auftrag und die Organisationsstruktur dieser Behörde.
Artikel 50 bis Artikel 52 bestimmen die Einrichtung des europäischen Schnellwarnsystems, um Erkenntnisse über von Lebens- oder Futtermitteln ausgehende Gefahren schnell zwischen Mitgliedstaaten austauschen und solchen Risiken besser begegnen zu können. Artikel 53 bis 57 regeln die Organisation von Sofortmaßnahmen in Notfällen und die Grundstruktur eines Krisenmanagements.
Hier wird in Artikel 58 die EU-Kommission um einen Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit erweitert und fachlich unterstützt.[7] Dieser Ausschuss ersetzt den Ständigen Veterinärausschuss, den Ständigen Lebensmittelausschuss, den Ständigen Ausschusses für Tierernährung und den Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz.[7] Artikel 59 und 60 beschreiben die Funktionen des Ausschusses und ein mögliches Vermittlungsverfahren. In Artikel 61 bis Artikel 65 folgen Schlussbestimmungen.
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