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EU-Verordnung Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ist eine Europäische Verordnung, die die Anforderungen für alle Arten von Lebensmittelzusatzstoffen in der Europäischen Union festlegt und dabei frühere Rechtsvorschriften sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene konsolidiert und ersetzt. Als europäische Verordnung ist sie nach Inkrafttreten unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten gültig, eine Umsetzung in nationales Recht ist bei europäischen Verordnungen nicht notwendig. Einzig Bereiche, die durch die Verordnung nicht abgedeckt werden, dürfen weiterhin national geregelt werden.[1][2] Die Verordnung umfasst Listen von allen zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffen, die Bedingungen für ihre Verwendung und Vorgaben für die Kennzeichnung. Zudem vereinfacht sie das Genehmigungsverfahren.[3]
Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 | |
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Titel: | Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe |
Geltungsbereich: | EWR |
Rechtsmaterie: | Verbraucherschutz, Lebensmittelsicherheit |
Grundlage: | EG-Vertrag, insbesondere Art. 95 |
Datum des Rechtsakts: | 16. Dezember 2008 |
Veröffentlichungsdatum: | 31. Dezember 2008 |
Inkrafttreten: | 20. Januar 2009 |
Ersetzt: | Richtlinie 65/66/EWG, Richtlinie 78/663/EWG, Richtlinie 78/664/EWG, Richtlinie 81/712/EWG, Richtlinie 89/107/EWG, Richtlinie 94/35/EG, Richtlinie 94/36/EG, Richtlinie 95/2/EG |
Letzte Änderung durch: | Verordnung (EU) 2022/141 |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
11. Februar 2022 |
Umgesetzt durch: | Deutschland Zusatzstoff-Zulassungsverordnung |
Volltext | Konsolidierte Fassung (nicht amtlich) Grundfassung |
Regelung ist in Kraft getreten und anwendbar. | |
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union |
Vor der Einführung der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 gab es in der EU zahlreiche Einzelrichtlinien, die die Anforderungen in einzelnen Bereichen regelten:
In den Jahren 1994/1995 wurden diese Rechtsvorschriften konsolidiert und in den drei folgenden Richtlinien zusammengefasst:
Für diese wurden jeweils eine Richtlinie für Reinheitskriterien erlassen:
Um innerhalb der Europäischen Union den freien Warenverkehr einerseits und ein hohes Schutzniveau für Leben und Gesundheit der Menschen andererseits zu gewährleisten, wurde ein Großteil der oben aufgeführten Richtlinien in der neuen Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zusammengefasst und ergänzt. Im Rahmen der Umsetzung der Verordnung wurden folgende Richtlinien und Entscheidungen aufgehoben: Richtlinie 65/66/EWG, Richtlinie 78/663/EWG, Richtlinie 78/664/EWG, Richtlinie 81/712/EWG, Richtlinie 82/504/EWG, Richtlinie 89/107/EWG, Richtlinie 94/34/EG, Richtlinie 94/35/EG, Richtlinie 94/36/EG, Richtlinie Nr. 95/2/EG, Richtlinie 96/83/EG, Richtlinie 96/85/EG, Entscheidung Nr. 292/97/EG, Richtlinie 98/72/EG, Richtlinie 2001/5/EG, Entscheidung 2002/247/EG, Richtlinie 2003/52/EG, Richtlinie 2003/114/EG, Richtlinie 2003/115/EG, Richtlinie 2006/52/EG, Richtlinie 2009/163/EG und Richtlinie 2010/69/EU.[4]
Seit Inkraftkreten wurde die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008, insbesondere zur Anpassung der Anhänge, fast einhundertmal angepasst.[4]
Durch die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird europaweit einheitlich geregelt, dass nur Zusatzstoffe verkauft und in Lebensmitteln verarbeitet werden, die von der EU genehmigt wurden. Deren Dosierung sollte mit der geringsten Menge erfolgen, die zur Erzielung der gewünschten Wirkung benötigt wird und muss die akzeptierbare Tagesdosis und Anforderungen für spezielle Verbrauchergruppen berücksichtigen. Für unverarbeitete Lebensmittel sowie Säuglings- oder Kleinkindernahrung dürfen Lebensmittelzusatzstoffe grundsätzlich nicht verwendet werden. Bei der Verwendung von Zusatzstoffen in Lebensmittel muss dies eindeutig, durch Angabe der Bezeichnung und/oder E-Nummer, gekennzeichnet werden. Für Süßungsmittel und Farbstoffe gibt es besondere Bedingungen.
Zusatzstoffe, die zugelassen werden, dürfen kein Gesundheitsrisiko darstellen und dürfen nicht verwendet werden, um Verbraucher in die Irre zu führen. Entsprechend muss für deren Einsatz eine hinreichende Notwendigkeit bestehen und es dürfen keine anderen Methoden zur Verfügung stehen. Die Verwendung von Zusatzstoffen muss für die Verbraucher vorteilhaft sein, z. B. zur Erhaltung der ernährungsphysiologischen Qualität des Lebensmittels, für eine erleichterte Herstellung, Verarbeitung, Zubereitung, Behandlung, Verpackung, Beförderung oder Lagerung des Lebensmittels oder um besondere Ernährungsanforderungen zu erfüllen.
Diese Verordnung gilt für Verarbeitungshilfsstoffe (Stoffe, die zur Verarbeitung von Rohstoffen verwendet werden), Pflanzenschutzmittel, Nährstoffe, Lebensmittelzusatzstoffe und Stoffe zur Wasseraufbereitung nur, wenn diese als Lebensmittelzusatzstoff eingesetzt werden.
Der Anhang I der Verordnung enthält die Definitionen der 27 Funktionsklassen, in welche Lebensmittelzusatzstoffe nach ihrer Anwendung unterteilt werden.
Im Anhang II, Teil B werden alle in der EU zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe zusammen mit der entsprechenden E-Nummer, unterteilt nach Farbstoffe, Süßungsmittel und Andere Zusatzstoffe, aufgeführt. Lebensmittel, in denen (a) Zusatzstoffe nicht verwendet werden dürfen sind im Anhang II, Teil A, Tabelle 1, in denen (b) Farbstoffe nicht verwendet werden dürfen, sind im Anhang II, Teil A, Tabelle 2 aufgeführt. Dazu gehören u. a. unbehandelte Lebensmittel (gem. Art. 3 dieser Verordnung), Honig (gem. Richtlinie 2001/110/EG), Kaffee, Tee, verschiedene Milchprodukte, Mineralwässer (gem. Richtlinie 2009/54/EG), Zuckerarten (gem. Richtlinie 2001/111/EG), trockene Teigwaren (gem. Richtlinie 2009/39/EG) und Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder (gem. Verordnung (EU) Nr. 609/2013). Zur Vereinfachung wird die Verwendung von Zusatzstoffen nicht für einzelne Lebensmittel, sondern für verschiedene Lebensmittelkategorien geregelt. Die Liste der Lebensmittelkategorien befindet sich im Anhang II, Teil D. Im Anhang II, Teil E befinden sich die Verwendungsbedingungen, einschließlich der Dosiermengen, für Lebensmittelzusatzstoffe geordnet nach Lebensmittelkategorien. Farbstoffe, die nach dem 1. August 2014 in Aluminiumlacken eingesetzt werden dürfen, sind im Anhang II, Teil A, Tabelle 3 aufgelistet.
Im Anhang III ist eine Liste, der für die Verwendung in Lebensmittelzusatzstoffen, -enzymen und -aromen sowie in Nährstoffen zugelassenen Zusatzstoffe, enthalten.
Der Anhang IV führt zulässige nationale Einschränkungen für traditionelle Erzeugnisse, wie Bier nach dem deutschen Reinheitsgebot, Mämmi nach finnischer oder Bergkäse nach österreichischer Tradition auf.
Im Anhang V werden die Lebensmittelfarbstoffe aufgeführt, für die bei der Kennzeichnung zusätzliche Angaben gemacht werden müssen.
Ergänzt wird diese Verordnung durch weitere EU-Verordnungen, die die Zugabe von Substanzen zu Lebensmitteln regeln, wie
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