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setzt in Deutschland eine europäische Richtlinie in nationales Recht um und enthält Sicherheitsanforderungen für Kinderspielzeug Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Die Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug (2. ProdSV) regelt seit 1990 die Sicherheitsanforderungen an Kinderspielzeug, das neu in den Verkehr gebracht wird. Sie setzt die Vorgaben der Richtlinie 88/378/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug in deutsches Recht um. Mit der seit 20. Juli 2011 geltenden Neufassung wurden die Anforderungen der Richtlinie 2009/48/EG[1] in deutsches Recht umgesetzt.
Basisdaten | |
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Titel: | Zweite Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz |
Kurztitel: | Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug |
Früherer Titel: | Zweite Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz |
Abkürzung: | 2. ProdSV |
Art: | Bundesrechtsverordnung |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Erlassen aufgrund von: | § 8 Abs. 1 ProdSG |
Rechtsmaterie: | Besonderes Verwaltungsrecht |
Fundstellennachweis: | 8053-4-4-1 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 21. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2541) |
Inkrafttreten am: | 1. Januar 1990 |
Letzte Neufassung vom: | 7. Juli 2011 (BGBl. I S. 1350, ber. S. 1470) |
Inkrafttreten der Neufassung am: |
20. Juli 2011 |
Letzte Änderung durch: | Art. 21 G vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3173) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
16. Juli 2021 (Art. 36 G vom 27. Juli 2021) |
GESTA: | G049 |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Die Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von neuem Spielzeug. Spielzeug im Sinne der Verordnung sind alle Erzeugnisse, die dazu gestaltet oder offensichtlich bestimmt sind, von Kindern im Alter bis 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden. Davon ausgenommen werden einige in Anhang I der Richtlinie 2009/48/EG (vorher Richtlinie 88/378/EWG) aufgeführten Erzeugnisse (Sportgeräte, Feuerwerkskörper, Modeschmuck für Kinder, Puzzlespiele mit mehr als 500 Teilen, Folklore- und Dekorationspuppen und ähnliche Artikel für erwachsene Sammler, Zündplättchen).
Spielzeug darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es den in Anhang II der Richtlinie 88/378/EWG angegebenen wesentlichen Sicherheitsanforderungen entspricht. Dabei wird die Dauer seines vorhersehbaren und normalen Gebrauchs berücksichtigt. Bei einer bestimmungsgemäßen Verwendung unter Berücksichtigung des üblichen Verhaltens von Kindern (zum Beispiel lutschen oder in den Mund nehmen von Spielzeug) darf die Sicherheit oder Gesundheit von Benutzern oder Dritten nicht gefährdet werden.
Spielzeug darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Für nicht vollständig entsprechend den harmonisierten europäischen Normen hergestelltem Spielzeug (s. o.) werden weitere Angaben erforderlich.
Wer Spielzeug in den Verkehr brachte, das nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mit der CE-Kennzeichnung versehen war, oder wer die nötigen Angaben nicht verfügbar hielt, handelte bis zum 20. Juli 2011 ordnungswidrig.
Die CE-Kennzeichnung muss auf dem Spielzeug oder seiner Verpackung sichtbar, leserlich und dauerhaft angebracht sein.
In gleicher Weise müssen der Name, gegebenenfalls die Firma oder das Zeichen, sowie die Anschrift des Herstellers (bzw. seines Bevollmächtigten oder des Einführers in der Gemeinschaft) angebracht sein. Diese Angaben dürfen unter Umständen auch abgekürzt werden oder bei kleinem Spielzeug auf einem Etikett oder einem Begleitzettel angebracht werden.
Im Anhang IV der Richtlinie 88/378/EWG aufgeführtes Spielzeug darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es mit den dort angegebenen Gefahrenhinweisen und Gebrauchsvorschriften in deutscher Sprache versehen ist.
Wer entgegen § 5 Spielzeug ohne die vorgeschriebenen Gefahrenhinweise oder Gebrauchsvorschriften in den Verkehr brachte, handelte bis zum 20. Juli 2011 ordnungswidrig.
Spielzeug muss mit gut lesbaren und geeigneten Hinweisen zur Verringerung der bei seiner Verwendung auftretenden Gefahren, wie sie die wesentlichen Sicherheitsanforderungen vorschreiben, versehen sein.
Konkrete Regelungen für
Seit dem 20. Juli 2011 ist lediglich das Nichtanbringen von Herstellername und -anschrift mit einem Bußgeld bedroht. Die zuvor geltende Androhung von Bußgeld wegen fehlender Gefahrenhinweise, Gebrauchshinweise oder CE-Kennzeichnung ist entfallen.
Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Sicherheit von Spielzeug (Spielzeugverordnung 2011) BGBl. II Nr. 203/2011. Später geändert: 2013, 2015, 2017, 2018, 2019, 2021, 2022.
Verordnet "auf Grund des § 19 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2010".[2]
Agentur für Ernährungssicherheit (AGES)[3]
Sozialministerium[4]
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