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Regelung im SGB II Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Die Verordnung zur Vermeidung unbilliger Härten durch Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente (Unbilligkeitsverordnung – UnbilligkeitsV) regelt im Bereich des SGB II (Arbeitslosengeld II), unter welchen Umständen Leistungsbezieher in Deutschland nicht verpflichtet sind, eine vorgezogene Altersrente in Anspruch zu nehmen. Die Ermächtigungsgrundlage ist § 13 Abs. 2 SGB II.
Basisdaten | |
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Titel: | Verordnung zur Vermeidung unbilliger Härten durch Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente |
Kurztitel: | Unbilligkeitsverordnung |
Abkürzung: | UnbilligkeitsV |
Art: | Bundesrechtsverordnung |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Sozialrecht |
Fundstellennachweis: | 860-2-10 |
Erlassen am: | 14. April 2008 (BGBl. I S. 734) |
Inkrafttreten am: | 1. Januar 2008 |
Letzte Änderung durch: | Art. 1 VO vom 4. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2210) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
1. Januar 2017 (Art. 2 VO vom 4. Oktober 2016) |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Grundsatz dabei ist, dass Hilfebedürftige nach Vollendung des 63. Lebensjahres nicht dazu verpflichtet sind, eine vorgezogene Altersrente in Anspruch zu nehmen, wenn dies unbillig wäre (§ 1 UnbilligkeitsV).
Unbillig ist diese Verpflichtung nach dieser Verordnung dann:
Seit dem 1. Januar 2017 ist infolge des Flexirentengesetzes die Verpflichtung zur Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente auch dann unbillig, wenn dadurch die zu erwartende Rente so niedrig wäre, dass noch ergänzende Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII bezogen werden müssten, um den Lebensunterhalt zu sichern. (§ 6 UnbilligkeitsV)
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