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Gesetze, die den Vollzug der Freiheitsstrafe in Deutschland regeln Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Die deutschen Strafvollzugsgesetze regeln den Vollzug der Freiheitsstrafe in Justizvollzugsanstalten, in einigen Bundesländern auch den Vollzug der Jugendstrafe.
Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung |
Kurztitel: | Strafvollzugsgesetz |
Abkürzung: | StVollzG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Strafvollzugsrecht |
Fundstellennachweis: | 312-9-1 |
Erlassen am: | 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, ber. S. 2088, ber. 1977 I S. 436) |
Inkrafttreten am: | 1. Januar 1977 |
Letzte Änderung durch: | Art. 5–7 G vom 12. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 234 vom 16. Juli 2024) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
überwiegend 17. Juli 2024 (Art. 50 G vom 12. Juli 2024) |
GESTA: | C211 |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Strafvollzugsgesetz (StVollzG) ist ein deutsches Bundesgesetz, das seit 1977 den Vollzug der Freiheitsstrafe Erwachsener in Justizvollzugsanstalten und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung regelte (§ 1 StVollzG).
Seit die Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug im Rahmen der Föderalismusreform mit Wirkung zum 1. September 2006 vom Bund auf die Länder übergegangen ist,[1] gilt das StVollzG gem. Art. 125a Abs. 1 GG als Bundesrecht weiter, kann aber durch Landesrecht ersetzt werden. Von dieser Möglichkeit haben inzwischen alle Bundesländer Gebrauch gemacht.[2]
Das Bundesgesetz gilt aber noch für den Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft (§§ 171–175) sowie für das Rechtsbehelfs- und gerichtliche Verfahren, da den Ländern insoweit nicht die Gesetzgebungskompetenz übertragen wurde.
Im Jahr 1934 hatte der damalige Reichsjustizminister Franz Gürtner eine Rechtsverordnung zum Strafvollzug erlassen.[3]
Vom 1. Dezember 1961 datiert eine Dienst- und Vollzugsordnung (DVollzO), die von der Justizministerkonferenz verabschiedet worden und in Lehre und Rechtsprechung umstritten war.[4]
Nach der Theorie des Sonderrechtsverhältnisses (auch besonderes Gewaltverhältnis) bedurften Grundrechtseinschränkungen von Personen, die in einem besonders engen Bezug zum Staat standen, keiner gesetzlichen Grundlage. Ein Strafvollzugsgesetz hielt man nicht für verfassungsrechtlich geboten.[5][6] Mit dem Strafgefangenen-Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1972 wurde diese Theorie aufgegeben und der Gesetzgeber zum Erlass eines Strafvollzugsgesetzes angehalten.[7]
Das StVollzG regelt den Vollzug der Freiheitsstrafe in Justizvollzugsanstalten und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung (§ 1 StVollzG).
Gemäß § 2 Satz 1 StVollzG soll „[im] Vollzug der Freiheitsstrafe […] der Gefangene fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Vollzugsziel)“. Somit ist das Ziel des Strafvollzugs die Resozialisierung des Gefangenen. Allerdings trägt der gesamte Paragraph die Überschrift „§ 2 Aufgaben des Vollzuges“. § 2 S. 2 StVollzG lautet: „Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten“, ohne dass in diesem Satz das Wort Ziel vorkommt. Hieraus kann man schließen, dass die Resozialisierung des Gefangenen alleiniges Vollzugsziel ist, während der Schutz der Allgemeinheit lediglich eine ergänzende Aufgabe darstellt, so dass die soziale Integration klare Priorität vor allen anderen Aufgaben hat. Im Gegensatz z. B. zum Niedersächsischen Justizvollzugsgesetz (NJVollzG) besteht danach keine Zielpluralität. Des Weiteren soll das Leben im Strafvollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit wie möglich angepasst werden, schädlichen Folgen des Strafvollzugs ist entgegenzuwirken. Der Gefangene soll befähigt werden, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern (§ 3 StVollzG). Außerdem ist die Bereitschaft des Gefangenen zu wecken, an seiner Behandlung sowie an der Gestaltung des Vollzugszieles mitzuarbeiten (§ 4 StVollzG).
Gefangene, die sich durch Maßnahmen der Anstalt in ihren Rechten verletzt fühlen, können ihr Anliegen gegenüber dem Anstaltsbeirat bei ihrer JVA, dem Justizvollzugsbeauftragten des Landes (z. B. NRW) vorbringen oder Rechtsschutz bei den Gerichten (Strafvollstreckungskammer, Oberlandesgericht) suchen. Die Effektivität dieses Rechtsschutzes ist allerdings umstritten.[8]
Strafgefangene sind grundsätzlich zur Arbeit verpflichtet (§ 41 StVollzG). Das Bundesverfassungsgericht hat im Juni 2023 entschieden, dass dem Strafvollzug ein Resozialisierungskonzept zu Grunde liegen muss. In diesem sind auch die Zwecke der Vergütung von Gefangenenarbeit zu nennen. Die Ausgestaltung und Höhe der Vergütung muss an die genannten Zwecke anknüpfen.[9]
Auch Berufsausbildung und Studium im Gefängnis dienen der Resozialisierung als Vollzugsziel.
Mit Urteil vom 31. Mai 2006 forderte das Bundesverfassungsgericht auch eine gesetzliche Regelung des Jugendstrafvollzugs.[40] In manchen Bundesländern regeln seitdem eigene Jugendstrafvollzusgesetze den Vollzug der Jugendstrafe und den Vollzug der Freiheitsstrafe nach § 114 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG).[41] In anderen Bundesländern wurden die Erwachsenenvollzugsgesetze um Regelungen für den Jugendstrafvollzug ergänzt.[42][43]
Eigene Jugendstrafvollzugsgesetze haben erlassen:[2]
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