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Das Ständige Schiedsgericht für Vereine und Kapitalgesellschaften der Lizenzligen (Kurzform: Ständiges Schiedsgericht) ist ein Schiedsgericht zwischen dem Ligaverband, dessen GmbH-Tochter DFL und dem DFB einerseits sowie den teilnehmenden Vereinen bzw. Kapitalgesellschaften an der Bundesliga bzw. 2. Bundesliga andererseits.[1]
Gemäß § 1 des Schiedsgerichtsvertrages (SGV) entscheidet das Ständige Schiedsgericht insbesondere über Streitigkeiten, die die Zulassung zu den beiden Bundesligen betreffen, sowie über Vereinssaktionen von Seiten des DFB. Das Ständige Schiedsgericht kann nach § 2 SGV erst dann von einer Partei angerufen werden, wenn durch ein (Rechts-)Organ des Ligaverbandes, der DFL oder des DFB (z. B. durch das DFB-Sportgericht oder das DFB-Bundesgericht) bereits eine endgültige Entscheidung erlassen wurde.
Das Ständige Schiedsgericht entscheidet gemäß § 3 SGV in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der amtierende Vorsitzende ist der ehemalige Richter des Bundesverfassungsgerichts, Udo Steiner. Sein Schiedsspruch hat gemäß § 8 SGV zwischen den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils. Da das Ständige Schiedsgericht daher ein Schiedsgericht i. S. d. §§ 1029 ff. ZPO ist, kann sein Schiedsspruch vor einem staatlichen Zivilgericht nur in den engen Grenzen des § 1059 Abs. 2 ZPO angefochten werden. Zuständiges Gericht hierfür ist nach § 11 SGV i. V. m § 1062 Abs. 1 ZPO das OLG Frankfurt am Main.
In die letzte Zeit fallen u. a. Entscheidungen zur 50+1-Regel, Dynamo Dresden sowie dem MSV Duisburg:
Wegen wiederholter Krawallen von „Dynamo-Fans“ im Zweitrundenspiel des DFB-Pokals am 31. Oktober 2012 bei Hannover 96 war Dresden am 10. Dezember 2012 vom DFB-Sportgericht vom DFB-Pokal 2013/14 ausgeschlossen worden. Das DFB-Bundesgericht bestätigte die Entscheidung am 7. März 2013. Dem schloss sich am 14. Mai 2013 auch das Ständige Schiedsgericht an.[2] Am 14. Juni 2013 wies das OLG Frankfurt am Main den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bzgl. der Zulassung zum DFB-Pokal für die Saison 2013/14 als unbegründet ab (Az. 26 SchH 6/13).[3] Aufgrund des Dresdner Ausschlusses durfte der Württembergische Fußball-Verband eine zweite Mannschaft in die erste Hauptrunde des DFB-Pokals entsenden. Nachrücker war die Neckarsulmer Sport-Union.[4]
Dem MSV Duisburg war am 29. Mai 2013 vom Lizenzierungsausschuss des Ligaverbandes die Lizenz für die Zweitligasaison 2013/14 wegen des fehlenden Nachweises über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit endgültig verweigert worden. Das vom MSV angerufene Ständige Schiedsgericht bestätigte am 19. Juni 2013 den Lizenzentzug.[5] Damit blieb der eigentlich sportlich als Tabellen-17. abgestiegene SV Sandhausen auch in der Saison 2013/14 in der 2. Bundesliga.
Hertha BSC war nach den beiden Relegationsspielen nach der Saison 2011/12 gegen Fortuna Düsseldorf in die 2. Bundesliga abgestiegen. Gegen die Wertung des Relegations-Rückspieles in Düsseldorf hatten die Berliner erfolglos vor dem DFB-Sportgericht sowie dem DFB-Bundesgericht geklagt. Auf eine zunächst erwogene Anrufung des Ständigen Schiedsgerichtes wurde schließlich verzichtet.[6]
Wegen der sogenannten 50+1-Regel in den Statuten der DFL hatte der Präsident von Hannover 96, Martin Kind, das Ständige Schiedsgericht angerufen. Es entschied am 30. August 2011, dass die 50+1-Regel im Kern bestehen bleibt, aber die Stichtagsregelung bezüglich der Mehrheitsbeteiligung ("vor dem 1.1.1999", Lex Leverkusen und Wolfsburg[7]) abgeschafft werden muss.[8]
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