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Schlüsselzahlen
Kodierungen mittels Zuordnungen von Bedeutungen zu Zahlenwerten Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
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Schlüsselzahlen sind Kodierungen mittels Zuordnungen von Bedeutungen zu Zahlenwerten.

Fahrerlaubnisrecht
Zusammenfassung
Kontext
Teil der amtlichen Zulassung von Personen zum Straßenverkehr in der Europäischen Union. Sie sind auf der Rückseite eines EU-Führerscheins in der Spalte 12 eingetragen. Die dort jeweils eingetragenen Schlüsselzahlen zeigen an, ob und welche Beschränkungen der Fahrerlaubnis oder Auflagen für den betreffenden Führerscheininhaber bestehen. Rechtsgrundlage für solche Beschränkungen und Auflagen ist seit der europäischen Harmonisierung des Fahrerlaubnisrechts am 1. Januar 1999 die Richtlinie des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein, und der Neufassung vom 20. Dezember 2006 die Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein (Neufassung),[1] in deren Anlage I die harmonisierten Gemeinschaftscodes mit den Kennnummern 01 bis 99 aufgelistet sind.
Für einen Teil der Schlüsselzahlen gibt es lediglich den zweistelligen „Hauptschlüssel“, für andere eine weiter differenzierte Unterteilung mit ebenfalls zweistelligen Unterschlüsseln. Für einen Teil der Auflagen und Beschränkungen ist es den einzelnen Staaten freigestellt, die Unterschlüssel zu benutzen oder wegzulassen, für andere Teile ist jedoch die Benutzung der Unterschlüssel Pflicht für alle Staaten.
Neben den harmonisierten Gemeinschaftscodes können die Staaten zusätzliche nationale Sonderschlüssel verwenden. Diese haben dreistellige Hauptschlüsselziffern und fallweise auch Unterschlüssel mit zwei Ziffernstellen. Sie gelten nur im jeweiligen Inland.
Während die EU-Richtlinie die gemeinsamen Codes festlegt, wird deren eigentliche Ausführung durch jeweilige nationale Rechtsverordnungen bestimmt. In Deutschland ist dies die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), deren § 23 in Absatz (2) besagt:
„Ist der Bewerber nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig beschränken oder unter den erforderlichen Auflagen erteilen. Die Beschränkung kann sich insbesondere auf eine bestimmte Fahrzeugart oder ein bestimmtes Fahrzeug mit besonderen Einrichtungen erstrecken.“
Die in Deutschland verwendeten Schlüsselzahlen sind in der Anlage 9 (zu § 25 Abs. 3 der FeV) aufgeführt,[2] in Österreich sind die „Zahlencodes“ in der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung (FSG-DV) BGBl. II Nr. 320/1997[3] enthalten.
Die folgende Tabelle stellt den Wortlaut der EG-Richtlinie und die in Deutschland sowie Österreich verwendeten Codes und ihre ggf. abweichenden Formulierungen gegenüber.
Harmonisierte Gemeinschaftscodes
Nationale Schlüsselzahlen – Deutschland
Schlüsselzahl | ![]() |
104 | Muss ein gültiges ärztliches Attest mitführen. |
171 | Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7.500 kg, jedoch ohne Fahrgäste |
172 | Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste |
173 | Klasse C1E, gültig auch zum Mitführen von zulassungsfreien Anhängern bei einer Gesamt-Zugmasse von über 12 t (diese Schlüsselzahl wurde nur bis zum Jahre 2002 vergeben und danach im Rahmen der weiteren Harmonisierungen in die Schlüsselzahl 79 integriert.) |
174 | Klasse L, gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden |
175 | Klasse L, auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1, A2 und AM gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ |
176 | Auflage: Bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres nur Fahrten im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses |
177 | Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Zusatzangaben nach mitzuführendem Anhang zum Führerschein |
178 | Auflage zur Klasse D oder D1: Nur Fahrten im Linienverkehr |
179 | Auflage: Klasse D1 nur für Fahrten, bei denen überwiegend Familienangehörige befördert werden |
weggefallen, vormals: Bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses in einem bestimmten Ausbildungsberuf | |
181 | Klasse T, nur gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse S (seit dem 19.01.2013 Klasse AM) |
182 | Auflage zu den Klassen D1, D1E, D, DE: Bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch vor Erreichen des 21. Lebensjahres. |
weggefallen, vormals: Auflage zu den Klassen D, DE: Bis zum Erreichen des 20. Lebensjahres nur zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch vor Erreichen des 20. Lebensjahres. | |
184 | Auflagen: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kraftfahrzeuge der Klasse B (und, sofern in der Prüfungsbescheinigung nicht durchgestrichen, der Klasse BE)
|
185 | Auflagen zu den Klassen C und CE: Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur
Die Auflagen nach Nummer 1 und 2 entfallen, auch vor Vollendung des 21. Lebensjahres, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Berufsausbildung abgeschlossen hat. |
186 | Auflagen zu den Klassen D1 und D1E:
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur
Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr vollendet hat. Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr vollendet oder die Berufsausbildung abgeschlossen hat. |
187 | Auflagen zu den Klassen D und DE:
Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur
Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr vollendet und die Berufsausbildung abgeschlossen hat. Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Berufsausbildung abgeschlossen hat. Die Auflage nach Nummer 3 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 20. Lebensjahr vollendet hat. |
188 | Auflage zu der Klasse C:
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur im Inland und nur bei Einsatzfahrten oder vom Vorgesetzten angeordneten Übungsfahrten und Schulungsfahrten mit Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes. |
189 | Auflage zu der Klasse D:
Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur im Inland und nur bei Einsatzfahrten oder vom Vorgesetzten angeordneten Übungsfahrten und Schulungsfahrten mit Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes. |
190 | Auflage zu der Klasse C:
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur im Inland und nur für das Führen von Fahrzeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten verbracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen werden. |
191 | Auflage zu der Klasse D:
Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur im Inland und nur für das Führen von Fahrzeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten verbracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen werden. |
weggefallen, vormals: Berechtigt abweichend von § 6 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung zum Führen von Fahrzeugen der Fahrerlaubnisklasse B, deren zulässige Gesamtmasse 3 500 kg übersteigt, jedoch nicht mehr als 4 250 kg beträgt, soweit
die Fahrzeuge
der Inhaber der Fahrerlaubnis an einer zusätzlichen Fahrzeugeinweisung teilgenommen hat. | |
weggefallen, vormals: Klasse B berechtigt im Inland
a) bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A1 b) nach Vollendung des nach Buchstabe a vorgeschriebenen Mindestalters zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A. Die Schlüsselzahl 194 wurde nur an Inhaber der Fahrerlaubnis der Klasse B, die zwischen 19.01.2013 – 28.12.2016 erteilt wurden, vergeben.[6] Sie hat lediglich deklaratorischen Charakter und ist seit dem Einfügen des § 6 Abs. 3a FeV obsolet. § 6 Abs. 3a FeV regelt, dass die Bestimmungen der Schlüsselzahl 194 auch ohne die eingetragene Schlüsselzahl 194 für die Fahrerlaubnisklasse B gelten. | |
195 | Auflage zu der Klasse AM: Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur im Inland. |
196 | Im Inland [Deutschland] Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt.
Auflagen: Mindestens 25 Jahre, Besitz der Pkw-Klasse B für mindestens 5 Jahre, 4 theoretische und 5 praktische Doppelstunden (90 Minuten), Keine Prüfung erforderlich |
197 | Die Prüfung wurde auf einem Kraftfahrzeug mit Automatikgetriebe abgelegt und eine praktische Ausbildung zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B mit Schaltgetriebe wurde absolviert (§ 17a FeV). |
Die nationalen deutschen Schlüsselzahlen 171 bis 175 sowie 178 und 179 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998 und in den Fällen des § 76 Nr. 11c FeV erteilt worden sind, verwendet werden (Anlage 9 FeV).
Die nationale deutsche Schlüsselzahl 182 darf nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 18. Januar 2013 und in den Fällen des § 76 Nummer 11c FeV erteilt worden sind, verwendet werden.
Nationale Schlüsselzahlen – Österreich
Nationale Schlüsselzahlen – Schweiz
Nationale Schlüsselzahlen – Großbritannien
Schlüsselzahl | ![]() |
Übersetzung |
101 | not for hire or reward (that is, not to make a profit) | nicht gewerbsmäßig |
102 | drawbar trailers only | Nur Deichselanhänger |
103 | subject to certificate of competence | |
105 | vehicle not more than 5.5 metres long | nicht länger als 5,5 m |
106 | restricted to vehicles with automatic transmissions | nur Automatikgetriebe |
107 | not more than 8,250 kilograms | nicht mehr als 8.250 kg |
108 | subject to minimum age requirements | Mindestalter beachten |
110 | limited to transporting persons with restricted mobility | begrenzt auf Transport mobilitätseingeschränkter Personen |
111 | limited to 16 passenger seats | maximal 16 Fahrgastsitze |
113 | limited to 16 passenger seats except for automatics | maximal 16 Fahrgastsitze, außer bei Automatikgetriebe |
114 | with any special controls required for safe driving | |
115 | organ donor | Organspender |
118 | start date is for earliest entitlement | |
119 | weight limit for vehicle does not apply | Keine Anwendung des Gewichtslimits der jeweiligen Klasse |
121 | restricted to conditions specified in the Secretary of State’s notice | |
122 | valid on successful completion: Basic Moped Training Course.
This does not apply to trial e-scooters |
|
125 | tricycles only (for licences issued before 29 June 2014) | Nur für dreirädrige Kraftfahrzeuge (Trikes) |
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Siehe auch
Weblinks
- Richtlinie 2012/36/EU der Kommission vom 19. November 2012 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein
- Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung)
- Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein
Einzelnachweise
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