Samtgemeindebürgermeister ist nach dem Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) die Bezeichnung für den Bürgermeister in niedersächsischen Samtgemeinden und neben dem Samtgemeinderat und dem Samtgemeindeausschuss eines der drei Organe einer Samtgemeinde, § 7 Abs. 2 Nr. 3 NKomVG. Im Gegensatz zu den Mitgliedsgemeinden der jeweiligen Samtgemeinden, wo der jeweilige Gemeinderat gem. § 105 NKomVG aus seiner Mitte einen ehrenamtlichen Bürgermeister wählt, wird er direkt von den Bürgern gewählt und ist hauptamtlich tätig. Seine Amtszeit beträgt im Regelfall fünf Jahre, § 80 Abs. 3 NKomVG i. V. m. § 33 Abs. 2, S. 1 NGO (bis zum 31. Dezember 2013 acht Jahre, § 80 Abs. 1, S. 2 NKomVG a.F.). Sofern er keine Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes absolviert hat, muss in der Verwaltung ein entsprechender Beamter vorhanden sein.
Der Samtgemeindebürgermeister ist qua Amt Mitglied im Samtgemeinderat und im Samtgemeindeausschuss, § 45 NKomVG. Die Räte der Mitgliedsgemeinden können außerdem das Amt des Stadt- bzw. Gemeindedirektors vom jeweiligen Bürgermeister der Mitgliedsgemeinde auf den Samtgemeindebürgermeister übertragen (§ 106 NKomVG).
Gem. § 81 Abs. 2 NKomVG können bis zu drei ehrenamtliche stellvertretende Samtgemeindebürgermeister gewählt werden.
Siehe auch
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