Rehabilitationsträger
deutsche Institutionen der Rehabilitation Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
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Als Rehabilitationsträger werden in Deutschland diejenigen Sozialleistungsträger bezeichnet, die Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) erbringen.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sind in § 29 Abs. 1 Nr. 1a–e SGB I, § 42 SGB IX genannt, Leistungen zur Teilhabe in § 4, § 5, §§ 49 ff. SGB IX.
Rehabilitationsträger können nach § 29 Abs. 2 HS 1 SGB I, § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 SGB IX sein
Alle Rehabilitationsträger sind verpflichtet, die behinderten Menschen umfassend über die möglichen Rehabilitationsmaßnahmen zu informieren und zu beraten (§ 12 SGB IX). Für eine trägerübergreifende Beratung im Antrags- und Leistungsverfahren gab es bis zum 31. Dezember 2017 gemeinsamen Servicestellen (§ 241 Abs. 7 SGB IX, § 22 SGB IX a.F.).[1] Mit Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) sind diese ersatzlos entfallen.[2]
In die Regelungen zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit sind auch die Bundesagentur für Arbeit durch gutachterliche Stellungnahmen zu Notwendigkeit, Art und Umfang von Leistungen unter Berücksichtigung arbeitsmarktlicher Zweckmäßigkeit (§ 54 SGB IX) und die Integrationsämter, die selbst keine Rehabilitationsträger sind, zur Klärung eines Hilfebedarfs im Sinne des Schwerbehindertenrechts eingebunden (§ 10 SGB IX).
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