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anderen Gesetzmäßigkeiten übergeordnete Gesetzmäßigkeit Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Ein Prinzip (Plural: Prinzipien; von lateinisch principium = Anfang, Beginn, Ursprung, Grundsatz) ist das, aus dem etwas anderes seinen Ursprung hat.[1] Es stellt eine gegebene Gesetzmäßigkeit dar, die anderen Gesetzmäßigkeiten übergeordnet ist (der Begriff Gesetzmäßigkeit ist hier im Einzelfall ersetzbar durch Begriffe wie Gesetz, Naturgesetz, Regel, Richtlinie, Leitlinie, Verhaltensrichtlinie, Grundsatz oder Postulat). Im klassischen Sinne steht das Prinzip zwingend an oberster Stelle, im alltäglichen Sprachgebrauch wird dies aber weniger streng gehandhabt. Darüber hinaus gibt es einen Begriff von Prinzip, der eine Verkettung von Gesetzen (Regeln etc.) erlaubt (z. B. Prinzip der sozialen Marktwirtschaft). Die konkrete Bedeutung ist kontextabhängig.
Prinzipien lassen sich in axiomatische und systematische Prinzipien unterteilen.
In der Rechtswissenschaft bedeutet „Prinzip“ ähnlich einem Grundsatz eher eine Leitlinie, ein Ziel, das möglichst weitgehend verwirklicht werden soll. Aus diesem Grund werden Prinzipien-Normen auch vielfach als Optimierungsgebote bezeichnet. Prinzipien können dabei in unterschiedlichen Graden erfüllt werden. Der Grad der Erfüllung kann dabei nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen variieren. Es handelt sich bei Prinzipien gerade nicht um eine Regel. Regeln fordern im Unterschied zum Prinzip nicht nur Berücksichtigung, sondern strikte Beachtung; sie sind entweder erfüllt oder nicht erfüllt. Dementsprechend soll im Fall der Kollision von zwei Regeln der Konflikt entweder durch eine in eine der Regeln aufgenommene Ausnahmebestimmung gelöst werden oder dadurch, dass eine der betroffenen Regeln für ungültig erklärt wird, etwa nach den allgemeinen Regeln über die Konkurrenz von Normen. Im Fall kollidierender Prinzipien muss dagegen ein Prinzip – je nach Gewicht – hinter dem anderen zurücktreten, ohne dass dies die Ungültigkeit des zurückstehenden Prinzips zur Folge hätte. Das gefundene Ergebnis gilt vielmehr nur unter bestimmten Umständen und kann entsprechend unter veränderten Umständen anders ausfallen. Alternativ sollen die Bedingungen, unter denen ein Prinzip einem anderen vorgeht, auch Tatbestand einer Regel sein können, die die Rechtsfolge des vorgehenden Prinzips ausspricht. Insbesondere von Robert Alexy wird die umstrittene These vertreten, die Grundrechte seien als Prinzipien, nicht als Regeln zu verstehen.
Josef Esser unterschied zwischen Rechtssätzen und Rechtsprinzipien: Einen Rechtssatz zeichne „die Bestimmbarkeit der Anwendungsfälle“ aus. Hingegen enthalte ein Rechtsprinzip „keine verbindliche Weisung unmittelbarer Art für einen bestimmten Fragenbereich“[4], sondern sei nur eine „Formel für eine Reihe von typisch zutreffenden Gesichtspunkten“.[4] In ähnlicher Weise unterschied Ronald Dworkin zwischen Rechtsnormen ("rules") und Prinzipien ("principles"): Nach seiner Ansicht sind Rechtsnormen auf einen Fall entweder anzuwenden oder nicht, während Prinzipien geböten, ein Ziel so weit wie möglich zu verwirklichen; wenn Prinzipien einander widerstreiten, entscheide eine Gewichtung darüber, in welchem Maß sie zu verwirklichen seien.[5] In Wahrheit sind aber nicht nur bei der Anwendung von Rechtsprinzipien, sondern auch bei der Auslegung von Rechtsnormen ("rules") Fragen des rechten Maßes zu beantworten. Wenn zum Beispiel die Meinungsfreiheit des einen mit dem Persönlichkeitsrecht eines anderen in Konflikt gerät, muss ein Gericht eindeutig entscheiden, ob hier das Persönlichkeitsrecht der Meinungsfreiheit vorgeht oder nicht. Das hängt davon ab, wie weit die Geltungsbereiche dieser Rechtsgewährleistungen reichen. In diese Abgrenzung der Grundrechte sind durch teleologische Auslegung deren Zwecke einzubeziehen (wie bei Abgrenzungen der Geltungsbereiche anderer Rechtsnormen auch). So finden „auf dem Wege teleologischer Auslegung auch Kompromisse zwischen allgemeinen Rechtsprinzipien Eingang in die Abgrenzung des Geltungsbereichs konkurrierender Rechtsnormen.“[6]
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