Option (Umsatzsteuerrecht)
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Unter Option versteht man im Umsatzsteuerrecht die Behandlung eines steuerfrei gestellten Umsatzes als steuerpflichtig. Ein Unternehmer kann bei der Option zur Steuerpflicht unter bestimmten Voraussetzungen gem. § 9 UStG den Verzicht einer Steuerbefreiung im Sinne von § 4 UStG erklären. Für gewisse Ausgangsumsätze sieht das Umsatzsteuergesetz eine Steuerbefreiung vor – gleichzeitig sind für die jeweiligen zuordenbaren Eingangsumsätze die Vorsteuerabzüge i. S. d.§ 15 UStG ausgeschlossen. Vorteil der Behandlung eines steuerfreien Umsatz als steuerpflichtig ist, dass hierdurch ein Vorsteuerabzug beim optierenden Unternehmer ermöglicht wird.
Voraussetzungen für die Option sind:
Zu beachten ist, dass der Verzicht auf einzelne Umsätze beschränkt werden kann. Erbringt der Unternehmer mehrere steuerfreie Leistungen, für welche jeweils die Voraussetzung für die Option gegeben sind, so besteht die Optionsmöglichkeit für jeden einzelnen Umsatz. Eine Verpflichtung, die Option für alle gleichartigen Umsätzen vorzunehmen, besteht nicht.
Die Ausübung der Option erfolgt dadurch, dass der Unternehmer den steuerfreien Umsatz als steuerpflichtig behandelt. Dies geschieht, indem der Unternehmer in der Rechnung die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) berechnet und in seiner Steueranmeldung beim Finanzamt anmeldet und an das Finanzamt überweist. Zusätzliche Voraussetzungen für die Option zur Steuerpflicht sind gem. § 9 Abs. 3 UStG bei Grundstücksveräußerungen zu beachten. Erfolgt die Veräußerung des Grundstücks über einen Kaufvertrag, kann die Option nur in dem gem. § 311b BGB notariell beurkundeten Kaufvertrag vorgenommen werden. Im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens ist die Option zur Steuerpflicht spätestens bis zur Abgabe des Gebotes zu erklären.
Die Option ist gem. § 9 Abs. 2 UStG insbesondere bei Vermietung und Verpachtung eingeschränkt. Hier ist die Option nur möglich, wenn der Leistungsempfänger das Grundstück für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht einschränken (sog. Abzugsumsätze). Voraussetzung ist folglich, dass der Leistungsempfänger Umsätze erzielt, die gem. § 15 Abs. 1 und 3 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigen. Die Einschränkung gilt nicht für Gebäude die vor den in § 27 Abs. 2 UStG bezeichneten Zeitpunkten fertiggestellt worden sind bzw. bei der die Errichtung nicht rechtzeitig begonnen wurde.
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