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Unter Marktverhalten versteht man in der Mikroökonomie das Verhalten der Marktteilnehmer auf einem Markt im Hinblick auf die Marktdaten von Marktpreis und Menge.
Allgemein versteht man unter Marktverhalten die Aktionen und Reaktionen der Marktteilnehmer bei ihrem Eingriff in das Marktgeschehen. Dazu gehören insbesondere das Anbieten und Nachfragen nach Gütern und Dienstleistungen, die Geschäftsanbahnung durch Werbung, der Geschäftsabschluss und der Abschluss und die Durchführung von Verträgen. Auch ein Unterlassen kann ein Marktverhalten darstellen, wenn Gesetze die Marktteilnehmer Unterlassungspflichten unterwerfen.
In der Volkswirtschaftslehre verhalten sich die Wirtschaftssubjekte (Verbraucher, Unternehmen, Staat, Ausland) auf einem Markt rational, also vernunftgemäß und zweckvoll im Sinne des Rationalprinzips.[1] Als Marktteilnehmer treten Anbieter und Nachfrager auf. Sie tauschen auf einem bestimmten Markt Güter und/oder Dienstleistungen aus und verfolgen dabei eine bestimmte Strategie, um ihre Ziele zu erreichen. Marktverhalten und Wettbewerb sind untrennbar miteinander verbunden. Der Wettbewerb beeinflusst das Unternehmerverhalten, die Verhaltensweisen der Unternehmer wiederum entscheiden über die Wettbewerbsintensität.[2]
Unterschieden werden kann allgemein zwischen marktkonformem und marktfeindlichem Marktverhalten:[3]
Der Autor sieht auch Streiks und Aussperrungen als marktfeindliches Marktverhalten an, obwohl dieses Verhalten nach erfolglosem Verlauf der Tarifverhandlungen mit der Marktwirtschaft als systemkonform angesehen werden kann.
Marktteilnehmer können auch danach unterschieden werden, wie sie sich im Hinblick auf den Marktpreis und die Absatzmenge auf dem Markt verhalten. Es gibt Mengenfixierer/Mengenanpasser, Preisfixierer/Preisanpasser und Optionsfixierer/Optionsemfänger.
Für den Preisanpasser ist der Preis ein Aktionsparameter, die Menge ein Datenparameter.
Verschiedene Gesetze haben zum Ziel, einen Teilbereich des Marktverhaltens zu regeln. Eine Norm regelt dem Bundesgerichtshof (BGH) zufolge das Marktverhalten „im Interesse der Mitbewerber, Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer, wenn sie einen Wettbewerbsbezug in der Form aufweist, dass sie die wettbewerblichen Belange der als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommenden Personen schützt“.[9] Im Oktober 2015 definierte der BGH die Marktverhaltensregelung als „eine Vorschrift, die dem Schutz von Rechten, Rechtsgütern oder sonstigen Interessen von Marktteilnehmern dient, ist eine Marktverhaltensregelung, wenn das geschützte Interesse gerade durch die Marktteilnahme (…) berührt wird“.[10] Er bezog sich dabei auf das UWG. Unlauterer Wettbewerb im Sinne des § 3a UWG liegt unter anderem vor, wenn gegen Gesetze verstoßen wird, die im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten regeln. Das Marktverhalten ist dasjenige Verhalten eines Marktteilnehmers, das auf den Wettbewerb bezogen ist. Darunter sind Handlungen zu verstehen, die als unmittelbare Teilnahme am Wettbewerb anzusehen sind.[11] Damit ist der Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung grundsätzlich auch ein Wettbewerbsverstoß.
Es gibt berufsbezogene (Ärzte, Zahnärzte, Apotheken, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer), produktbezogene (Lebensmittelrecht, Preisangabenverordnung), absatzbezogene (Werberecht), geschäftsbezogene (AGB-Recht, Fernabsatzrecht, Telemediengesetz) und sonstige Marktverhaltensregelungen (Jugendschutz, Datenschutz).
Eine Vielzahl weiterer Gesetze regelt Teilbereiche des Marktverhaltens. Dazu gehören unter anderem das Telekommunikationsgesetz oder die Marktordnung regulierende Spezialgesetze wie Versicherungsaufsichtsgesetz, Kreditwesengesetz oder Wertpapierhandelsgesetz.
Der Verbraucher verhält sich auf dem Konsumgütermarkt (insbesondere im Lebensmitteleinzelhandel) meist als Mengenanpasser,[12] weil er den Preis hinnehmen muss und bei gegebenem Einkommen die nutzenmaximale Menge erwirbt. Bei teureren Konsumgütern kann er verhandeln und deshalb – in geringem Maße – den Preis mitbestimmen. Verbraucher als Bankkunden sind Optionsempfänger, da sie wegen ihrer fehlenden Verhandlungsmacht Bankpreise und die Mengen der Finanzprodukte nicht beeinflussen können. Banken stellen sie vor die Wahl, Bankpreise und Mengen zu akzeptieren oder es kommt kein Bankgeschäft zustande.[13] Mit steigender Verhandlungsmacht können Firmenkunden die Bankkonditionen beeinflussen und avancieren zum Preisanpasser.[14]
Zentralbanken können sich aufgrund ihrer Stellung in Bankensystemen im Rahmen ihrer Offenmarktpolitik als Preis- oder Mengenfixierer verhalten. Entweder legen sie den Zinssatz fest (Leitzins) und überlassen es den Geschäftsbanken, wie viel Wertpapiere angeboten oder gekauft werden, oder sie bestimmen die Menge der angebotenen oder nachgefragten Wertpapiere und passen den Zinssatz so an, dass genau diese Menge auf dem Geldmarkt umgesetzt wird.[15] Die Deutsche Bundesbank und die EZB treten im Regelfall bei ihrer Offenmarktpolitik als Preisfixierer auf, denn beim Zinstender können die Geschäftsbanken Wertpapiere durch Zinsgebote ersteigern. Entsprechend verhalten sich die Geschäftsbanken als Preis- oder Mengenanpasser. So sind die Refinanzierungskosten ein Datenparameter, das von der Zentralbank durch den Leitzins vorgegeben wird. Zuzüglich Kreditmarge ergeben die Refinanzierungskosten den Kreditzins.
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