Top-Fragen
Zeitleiste
Chat
Kontext

Liste tödlicher Hundeangriffe in Österreich

Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Remove ads
Remove ads

Tödliche oder beinahe tödliche Hundeangriffe haben in Österreich in einigen der neun Bundesländer zu einer Verschärfung der bestehenden Gesetze zur Hundehaltung geführt. Die Haltung von Hunden im Allgemeinen, bestimmten Rassen und Hundetypen sowie auffällig gewordenen Hunden, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt. So ist beispielsweise in Wien die Ausbildung zu Schutzhunden oder damit vergleichbares Angriffstraining gegen Menschen für Privatpersonen nicht erlaubt.[1] Die Bundesländer Wien[2], Niederösterreich[3], Oberösterreich[4] und Vorarlberg[5] haben zusätzliche Vorschriften für bestimmte Rassen und Hundetypen (Stand 2024).

Dies ist eine Liste der durch Hunde verursachten menschlichen Todesfälle, die in Form von Berichten, Todesursachenstatistiken, wissenschaftlichen Arbeiten oder durch anderen Quellen öffentlich bekannt wurden. Für weitere Informationen über Todesursachen und Studien über Todesfälle durch Hunde, siehe Hundebiss.

Remove ads

Todesfälle von 1987 bis heute

Zusammenfassung
Kontext

Hinweis: Dies ist eine unvollständige Liste. Du kannst helfen, indem du fehlende Einträge mit zuverlässigen Quellen hinzufügst.

Weitere Informationen Datum, Opfer ...
Remove ads

Todesfälle durch Tollwut

Österreich gilt seit 2008 als tollwutfrei.[42] Der letzte importierte Tollwutfall trat 2004 auf. Ein Mann wurde in Marokko von einem infizierten Hund gebissen und starb an den Folgen in Österreich.[43] Weltweit sterben jährlich ca. 60.000 Menschen an von Hunden übertragener Tollwut.[44] Bei einer Verletzung eines Menschen durch einen wutverdächtigen Hund muss die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde informiert werden.[45] In Österreich sind weiterhin Vorsichtsmaßnahmen gegen den Import von Tollwut in Kraft. Hunde müssen bei der Einreise nach Österreich eine gültige Impfung vorweisen können und je nach Einreiseland auch eine zusätzliche serologische Tollwutuntersuchung. Welpen dürfen grundsätzlich erst ab einem Alter von 16 Wochen nach Österreich importiert werden, da diese Art der Impfung erst ab 12 Wochen möglich ist und die Zeit bis der Impfschutz wirksam wird 21 Tage beträgt. Mit einer Bewilligung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ist ein früherer Import von zum Beispiel zukünftigen Assistenzhunden möglich, sofern eine ausreichende Begründung vorliegt. Ebenso gibt es eine Ausnahme für zukünftige Diensthunde des Bundes.[46][47][48]

Remove ads

Rechtliches

Zusammenfassung
Kontext

Tödliche Hundeangriffe können je nach den Umständen als Unfall, fahrlässige Tötung (Strafgesetzbuch § 80) oder grob fahrlässige Tötung (Strafgesetzbuch § 81) eingestuft werden.

In Fällen von Hundeangriffen, die zu lebensbedrohlichen Verletzungen von Menschen führen, können die österreichischen Behörden den Hund beschlagnahmen und nach einer Prüfung seine Euthanasie anordnen. Wenn ein Hund aggressives Verhalten gezeigt hat, leiten die Behörden in der Regel einen Wesenstest ein, um den Hund zu beurteilen. Wenn der Hund als gefährlich eingestuft wird, muss er wahrscheinlich einen Maulkorb tragen und an der Leine geführt werden. Die Euthanasie nach einem Hundebiss ist äußerst selten und erfolgt nur wenn der Hund eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt.[49] Im Jahr 2018 riss sich der Rottweiler „Joey“ von seiner Besitzerin los und griff einen einjährigen Jungen an, der auf der anderen Straßenseite ging. Der Junge wurde schwer verletzt und starb 18 Tage später im Krankenhaus.[50] Der Hund wurde in einem Tierheim untergebracht, wo man sich weigerte, ein gesundes Tier einzuschläfern und versuchte, ihn zu resozialisieren. Nachdem der Hund jedoch die Mitarbeiter des Tierheims angegriffen hatte, entschied man sich, ihn doch einzuschläfern.[51][52][53]

Gesetzesänderungen nach Vorfällen

Zusammenfassung
Kontext

Oberösterreich 2024: Im Oktober 2023 wurde eine Joggerin durch die Attacke von 3 American Staffordshire Terriern getötet. Die Hundebesitzerin war zwar anwesend aber nicht fähig ihre Hunde unter Kontrolle zu bringen und die Attacke rechtzeitig zu beenden. Der gewaltsame Tod der Joggerin führte zu einer langanhaltenden und intensiven Debatte über Kampfhunde[54][55][56][57] und letztendlich zu einer Verschärfung der bestehenden Gesetze zur Hundehaltung in Oberösterreich. Das neue Gesetz trat am 1. Dezember 2024 in Kraft.[58]

Folgende Änderungen wurden beschlossen (Auswahl):

  • Neben dem Sachkundenachweis, der für alle Hundebesitzer Vorschrift ist, müssen Hundebesitzer großer Hunde zusätzlich eine Alltagstauglichkeitsprüfung bestehen. Als große Hunde gelten Hunde mit einer Widerristhöhe über 40 Zentimeter oder einem Gewicht von über 20 kg.
  • Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, American Pit Bull Terrier und Tosa Inu und deren Kreuzungen gelten als potentiell gefährliche Hunde. Für sie gelten automatisch die Vorschriften für große Hunde.
  • Ein Hundehalter darf nicht mehr als 2 große Hunde gleichzeitig führen.
  • Die Zucht und das Abrichten von Hunden zum Zweck der Steigerung ihrer Aggressivität sowie die Abgabe dieser Hunde ist verboten.[4]

Wien 2018: Nach dem Tod des 17 Monate alten Waris C., der am 10. September 2018 beim Spazierengehen mit seinen Großeltern von einem fremden Hund gebissen wurde und später im Krankenhaus verstarb,[59] kam es zu Gesetzesänderungen noch im selben Jahr. Die Hundehalterin war zum Zeitpunkt des Vorfalls alkoholisiert. Die damalige Stadträtin Ulli Sima (SPÖ) präsentierte am 10. Oktober 2018, gemeinsam mit dem Polizeipräsident Gerhard Pürstl die 11. Novelle des Wiener Tierhaltegesetzes.[60] In der Sitzung vom 29. November 2018 wurde die Änderung des Wiener Tierhaltegesetzes mehrstimmig beschlossen.[61][62]

Folgende Änderungen wurden beschlossen (Auswahl):

  • Die Verhängung eines Tierhalteverbots wurde erleichtert. Es ist nun zum Beispiel möglich einer Person, die das Maulkorb- oder Leinengebot missachtet hat und deren Hund einen Menschen oder ein Tier verletzt hat, ein Tierhalteverbot auszusprechen. Wurde ein Tierhalteverbot erlassen, darf diese Person nicht mehr im gleichen Haushalt mit dem Tier leben. Dies soll verhindern, dass Tiere an Familienmitglieder überschrieben werden.
  • Vor Anschaffung eines Hundes ist ein Sachkundenachweis zu erbringen (ab 1. Juli 2019).
  • Die Voraussetzungen für die Erlangung eines Sachkundenachweises wurde erweitert (es darf zum Beispiel keine Verurteilung wegen Tierquälerei vorliegen).
  • Es kam zu einer Einführung einer Maulkorb- und Leinenpflicht an öffentlichen Orten für hundeführscheinpflichtige Hunde (ab einem Alter von 6 Monaten). Ausnahmegenehmigung können ausgestellt werden.
  • Personen, die sich in einem durch Alkohol (ab 0,5 Promille) oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden, dürfen einen hundeführscheinpflichtigen Hund nicht an öffentlichen Orten führen. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wurden berechtigt die Atemluft von Personen, die einen hundeführscheinpflichtigen Hund an öffentlichen Orten führen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen.
  • Auffälligen (bissigen) Hunde hat die Behörde die positive Absolvierung des Hundeführscheins vorzuschreiben. Um zu dieser Prüfung Antreten zu können, müssen zehn Trainingseinheiten bei einer tierschutzqualifizierten Hundetrainerin bzw. eines tierschutzqualifizierten Hundetrainers vorgewiesen werden.
  • Der Praxisteil der Hundeführscheinprüfung wurde erweitert.
  • Der Hundeführschein für hundeführscheinpflichtige Hunde wurde befristet (Verpflichtende einmalige Wiederholung im Zeitraum von 21 bis 24 Monaten).
  • Bei einer schweren Körperverletzung oder Tötung ist der Hund abzunehmen.

Kritisch beurteilt wurde der Teil der Gesetzesänderung, der vorsah Hunde ex lege einzuschläfern:

„Wird ein Mensch durch ein Tier schwer verletzt oder getötet, hat die Behörde das Tier auf jeden Fall abzunehmen. Im Falle einer Abnahme auf Grund einer durch einen Hundebiss verursachten schweren Körperverletzung oder Tötung eines Menschen ist ex lege das schmerzlose Einschläfern des Hundes zu veranlassen, es sei denn, die gebissene Person hat sich zumindest grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3 StGB, BGBl. Nr. 60/1974 i.d.F. BGBl. I Nr. 70/2018 ) der Gefahr durch den Hund ausgesetzt;“[63]

Dieser Abschnitt im Gesetzestext berücksichtigt zwar den Umstand, dass schwere Beißvorfälle durch menschliches Fehlverhalten oder Provokation ausgelöst werden können und das Verhalten des Hundes auf die Situation beschränkt war und in diesem Fall die Tötung des Hundes aus tierschutzgesetzlicher Sicht nicht gerechtfertigt wäre, übergeht jedoch die bisher übliche Beurteilung durch die zuständige Behörde in den anderen Fällen. Eine Unterscheidung ob es sich um einen Hund, der situativ aus nachvollziehbarem Verhalten zugebissen hat oder einen Hund, der eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt, gibt es demnach nicht. Dieser Wegfall der Abwegung im Einzelfall wurde von den damaligen Oppositionsparteien, Veterinären und Hundeverbänden scharf kritisiert.[64][49]

Salzburg 2013: Am 6. Mai 2011 wurde das vierjährige Mädchen Mia in Wals-Siezenheim von einem Rottweiler, der über den Zaun in den Garten der Familie sprang, angegriffen und schwer verletzt.[65][66] Dieser Vorfall war der Auslöser für eine Novelle des Salzburger Landessicherheitsgesetzes. Es wurde eine Meldepflicht für Hundehalter und Hundehalterinnen eingeführt, welche einen Sachkundenachweis und eine verpflichtende Haftpflichtversicherung mit Mindestdecksumme vorsieht.[67] 2013 trat die Novelle des Salzburger Landessicherheitsgesetzes in Kraft.[68]

Niederösterreich 2009: In diesem Jahr kam es in Niederösterreich zu mehreren schweren Vorfällen mit Hunden. Am 2. September wurde die 3-jährige Chiara in Rohrbach an der Gölsen von drei Pit Bull Terriern angegriffen und schwer verletzt und am 13. November wurde die einjährige Hannah von einem Rottweiler getötet. Die Abnahme von Tieren, die Menschen gefährdet oder verletzt haben, war zu diesem Zeitpunkt rechtlich nicht möglich.[69][70] Die Politik stand durch diese Vorkommnisse unter Zugzwang. Als Reaktion auf diese und weitere Vorfälle wurde ein eigenes NÖ Hundehaltegesetz erarbeitet, welches in der Landtagssitzung am 19. November beschlossen und mit 1. Jänner 2010 in Kraft trat. Zusätzlich zur allgemeinen Regelung zum sicheren Halten und Führen von Hunden wurden Regelungen für „Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde“ eingeführt.[71]

Weitere Änderungen:

  • Ermöglichung der Beschlagnahme eines Hundes im Sinne der Sicherheit der Allgemeinheit
  • Ermöglichung der Verhängung eines Hundehalteverbots
  • Meldepflicht der Hundehaltung bei der Gemeinde, Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung
  • Einführung eines Nachweises der notwendigen Sachkunde.
  • Es wurden folgende Hundentypen als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential festgelegt: American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Bandog, Dogo Argentino, Pit Bull Terrier, Rottweiler, Tosa Inu, Staffordshire Bullterrier sowie Kreuzungen dieser Hundetypen. Es wurde vorgesehen diese Liste per Verordnung anpassen zu können.
  • Es dürfen nicht mehr als 2 auffällige Hunde oder Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential in einer Wohnung gehalten werden.

Bundesweit 2002: Der Tod des 6-jährigen Volkan in Hamburg am 26. Juni 2000[72] löste in Deutschland und Österreich eine breite Diskussion über die Haltung von gefährlichen Hunden aus. In Deutschland wurde 2001 der Strafbestand „Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Hunden“ in das „Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland“ eingeführt. Auch in Österreich gab es Debatten über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden.[73] Es gab Forderungen das Strafgesetzbuch und das Waffengesetz dementsprechend zu ändern, der entsprechende Gesetzesantrag wurde abgelehnt.[74] Am 1. Jänner 2002 trat die umgangssprachlich Kampfhunderegelung genannte Gesetzesänderung in Kraft. Der Tatbestand „Fahrlässige Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen“ wurde ergänzt:

„Wer fahrlässig den Tod eines anderen herbeiführt […] dadurch, dass er, wenn auch nur fahrlässig, ein gefährliches Tier entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag hält, verwahrt oder führt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.“[75]

Die Reaktionen auf die Novelle im Strafgesetz waren gemischt. Kritisiert wurde, dass keine Strafverschärfung umgesetzt wurde und dass eine Verurteilung nach diesem Strafbestand bei tödlichen Hundeangriffen bereits vor der Novelle rechtlich möglich war. Weiters wurde kritisiert, dass geforderte Maßnahmen wie „ein Verbot des Scharfmachens, das Verbot der Zucht zu gesteigerter Aggression, ein Importverbot bestimmter Rassen, ein ‚Hundeführerschein‘ und eine allgemeine Haftpflichtversicherung [gänzlich] fehlten.“[76] Am 1. Jänner 2016 trat die neue Fassung des § 81 mit dem Titel „Grob fahrlässige Tötung“ in Kraft, welche diesen Zusatz nicht mehr enthielt.[41][75]

Remove ads
Zusammenfassung
Kontext

Übersicht über landesspezifische Gesetzestexte und Verordnungen zur Haltung von Hunden und gefährlichen Hunden (Stand Dezember 2024):

Weitere Informationen Bundesland, Gesetzestexte und Verordnungen ...
Remove ads

Literatur

  • Richard Ber: Die Hundeattacke. Vorbeugung und Rechtsfolgen. Verlag Österreich, Wien 2024, ISBN 978-3-7083-4206-1.

Siehe auch

Einzelnachweise

Loading content...
Loading related searches...

Wikiwand - on

Seamless Wikipedia browsing. On steroids.

Remove ads